Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.09.2018, Az. 19 W (pat) 80/17

19. Senat | REWIS RS 2018, 3601

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 036 816.7

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] – hat die am 10. August 2009 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 7. April 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der [X.]atentansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß der [X.] bis 9 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2

Außerdem seien der Hauptantrag sowie die [X.], 3, 4, 6, 7, 8 und 9 möglicherweise aufgrund unzulässiger Erweiterung oder Unklarheit unzulässig.

3

Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Steuerung von Ladestationen“.

4

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 21. April 2017. Sie beantragt:

5

den Beschluss der [X.]rüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 7. April 2017 aufzuheben und das nachgesuchte [X.]atent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

6

[X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vom 1. Februar 2011,

7

Beschreibung, Seiten 1 bis 23, vom 1. September 2009,

8

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom 1. September 2009,

9

hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 19 gemäß 1. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 18 gemäß 2. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 18 gemäß 3. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 4. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 13 gemäß 5. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 6. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 7. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 14 gemäß 8. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 14 gemäß 9. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 19 gemäß 10. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 11. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 19 gemäß 12. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 13. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 14. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 18 gemäß 15. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 16. Hilfsantrag,

weiter hilfsweise, [X.]atentansprüche 1 bis 17 gemäß 17. Hilfsantrag,

Hilfsanträge 1 bis 17 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2018

Beschreibung und Zeichnungen zu den [X.] jeweils wie Hauptantrag.

Die unabhängigen [X.]atentansprüche 1, 15, 16 und 17 gemäß Hauptantrag lauten:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

- wobei das Erstellen der [X.] zusätzlich abhängig zumindest von

- einer [X.] zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der [X.] und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

15. Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:

- [X.] (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mit mindestens zwei Ladestationen (10),

- Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von [X.] von Ladestationen (10) der Gruppe (12),

- [X.] (20) zum Erstellen einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen [X.], und zum Bestimmen von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

- wobei die Kommunikationsmittel (16) zum Aussenden der [X.] an Ladestationen (10) der Gruppe (12) gebildet sind,

- wobei das Erstellen der [X.] zusätzlich abhängig zumindest von

- einer [X.] zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der [X.] und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.

16. [X.]tation umfassend:

- [X.] (18) zum Gruppieren von Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),

- Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von [X.] von Ladestationen der Gruppe (12),

- [X.] (20) zum Erstellen einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen [X.], und zum Bestimmen von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

- wobei das Erstellen der [X.] zusätzlich abhängig zumindest von

- einer [X.] zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der [X.] und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.

17. System umfassend:

- zumindest Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:

- [X.] (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),

- Kommunikationsmittel (16) zum [X.] zumindest von [X.] innerhalb der Gruppe (12), und zum Empfangen von [X.] zum Bestimmen von Ladeparametern für das Laden von Elektrofahrzeugen; und

- eine Ladestation nach Anspruch 15 oder eine [X.]tation nach Anspruch 16.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu einer Gruppe mittels einer Ladestationskennung erfolgt,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der [X.] die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der [X.] die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind,

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der [X.] die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind, so dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen anderen Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.], wobei jede Ladestation für sich selber eine [X.] und Soll-[X.]arameter ermittelt und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden, wobei die [X.] verwendet wird, um die Kommunikation den Ladestationen zuzuordnen.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Gruppe einer Niederspannungstransformationsstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Gruppe einer [X.]tation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist, wobei eine [X.] zwischen an eine selbe [X.]tation angeschlossenen Ladestationen ausgetauscht wird,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der [X.] die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

- wobei in einer Ladestation der Gruppe die [X.] für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen [X.] erstellt wird und wobei [X.] für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der [X.] erstellt werden.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 9. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der [X.] die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

- wobei in einer Ladestation der Gruppe die [X.] für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen [X.] erstellt wird und wobei [X.] für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der [X.] erstellt werden, so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine einzige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle anderen Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Ladestation Informationen erhalten.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 10. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.], derart, dass in den [X.] bestimmt wird, dass in einem ersten [X.]raum eine erste Leistung an einer ersten Ladestation abgerufen werden darf und dass in einem zweiten [X.]raum eine zweite, von der ersten Leistung unterschiedliche Leistung abgerufen werden darf.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 11. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.], wobei mit Hilfe aus einer Ganglinie ermittelten Informationen zusammen mit den [X.] festgestellt wird, welche elektrische Leistung in Zukunft zur Verfügung gestellt werden muss,

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von [X.] über den [X.] ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche [X.] zur Verfügung gestellt bekommt,

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von [X.] über den [X.] ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche [X.] zur Verfügung gestellt bekommt,

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

 dadurch gekennzeichnet,

 dass das Erstellen (34) der [X.] zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von [X.] über den [X.] ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche [X.] zur Verfügung gestellt bekommt,

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

 dadurch gekennzeichnet,

 dass das Erstellen (34) der [X.] zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird wobei die Stromganglinie festgelegt, dass zu Beginn eines Ladevorgangs mit einer ersten Stromstärke geladen werden darf und dass zum Ende eines Ladevorgangs die Stromstärke erhöht wird.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 15. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.], wobei die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht werden und die [X.] und die [X.] adaptiv abhängig von den aktuellen [X.] verändert werden, so dass die [X.] an aktuelle Gegebenheiten in der Gruppe angepasst werden.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 16. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.], wobei abhängig von den [X.] eine der Ladestationen (10) Ladeparameter mit einem Elektrofahrzeug aushandelt wenn sich ein Elektrofahrzeug mit der Ladestation (10) verbindet und wenn das Elektrofahrzeug den Ladeparameter ablehnt, die Ladung nicht begonnen wird.

Der [X.]atentanspruch 1 gemäß 17. Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

- [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

- Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

- Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.], wobei von der Ladestation (10) abhängig von den [X.] und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereglers des Elektrofahrzeugs zumindest eine maximale Stromstärke bestimmt und an das Elektrofahrzeug kommuniziert wird.

Im [X.]rüfungsverfahren sind neben anderen folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

[X.] [X.] 2004/0130292 [X.]

D6 [X.] 2009/0043520 [X.].

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der [X.] auf die folgende Druckschrift hingewiesen:

 [X.] 696 02 739 T2.

Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zum jeweiligen Wortlaut der nebengeordneten [X.]atentansprüche gemäß den [X.] sowie zum Wortlaut der abhängigen [X.]atentansprüche wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die [X.]rüfungsstelle für Klasse H 02 J hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

2. Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, welche eine Steuerung von Ladestationen ermöglichen, die eine Belastung des Versorgungsnetzes vermindern (Seite 2, letzter Absatz der Beschreibung).

Nach Erkenntnis des [X.]s besteht das konkretere Ziel der Erfindung darin, die Belastung des Versorgungsnetzes vor dem Hintergrund, dass die durch die vorhandenen [X.]tationen maximal übertragbare Leistung zusätzlich zu den ohnehin vorhandenen Verbrauchern auch zum Laden von Elektrofahrzeugen ausreichen soll, zu vergleichmäßigen (Seite 2, Zeilen 7 bis 25).

Als Lösung schlägt der [X.]atentanspruch 1 in der Fassung nach dem geltenden Hauptantrag ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

M1.2 - [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

M1.3 - Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

M1.4 - Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

M1.5 - wobei das Erstellen der [X.] zusätzlich abhängig zumindest von

M1.5.1 - einer [X.] zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

M1.5.2 - einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

M1.5.3 - wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der [X.] und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

3. Vor diesem Hintergrund legt der [X.] seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (Universität) oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung zugrunde, der mit der [X.]lanung elektrischer Energieübertragungs- und -versorgungsnetze befasst ist und in diesem Rahmen die sich verändernden Rahmenbedingungen aufgrund dezentraler lokaler Energieerzeugung sowie schnellladefähiger Energiespeicher, insbesondere für Elektrofahrzeuge, einarbeitet.

4. Zur Überzeugung des [X.]s kann weder der Hauptantrag noch einer der Hilfsanträge zur beantragten [X.]atenterteilung führen.

4.1 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 [X.]):

Aus der Druckschrift [X.] 2004/0130292 [X.] ([X.]) ist hinsichtlich des Gegenstandes des [X.]atentanspruchs 1 nach Hauptantrag folgendes bekannt (vgl. insb. Figuren 4 sowie 5 i. V. m. Absätzen 0046, 0047 sowie 0064): Ein

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen 128, 130 für Elektrofahrzeuge 106 mit den Schritten,

M1.1 - Gruppieren von zumindest zwei Ladestationen 128, 130 zu einer [X.],

M1.2 - [X.] zumindest von [X.] der Ladestationen innerhalb der Gruppe (Absatz 0046),

M1.3 - Erstellen einer [X.] für die Gruppe abhängig von zumindest den [X.] (Absatz 0047),

M1.4 - Bestimmen von [X.] für die Ladestationen 128, 130 der [X.] abhängig von der [X.] (Absatz 0047),

M1.5 - wobei das Erstellen der [X.] zusätzlich abhängig zumindest

M1.5.1 - von einer [X.] (Absatz 0064: „daily“) zumindest einer Ladestation in der Gruppe, und/oder

M1.5.2 - einer Wochenganglinie (Absatz 0064: „weekly“) zumindest einer Ladestation 128, 130 in der [X.] ist, und

M1.5.3 - wobei damit offensichtlich auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der [X.] und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

[X.], gemäß der Druckschrift [X.] würde keine [X.] für die Gruppe erstellt und somit würden auch keine [X.] bestimmt, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Fachmann entnimmt dem dortigen Absatz 0047 die Aussage, dass die Steuerung („distribution controller 148“) ermittelt, welche Leistung die einzelnen Batterien aufnehmen können, die an den Ladestationen angeschlossen sind. Darauf basierend bestimmt eine übergeordnete Steuerung („power controller 122“), wieviel Leistung jede einzelne Ladestation in Zukunft beziehen kann. Die Druckschrift [X.] offenbart mithin tatsächlich die Erstellung einer [X.] und die Bestimmung von Ladeparametern.

Zu der in den Merkmalen M1.5.1 und M1.5.2 beanspruchten Einbeziehung von Tages- bzw. [X.] ist anzumerken, dass in der Druckschrift [X.] zwar vordergründig die zeitabhängige Begrenzung des [X.] genannt ist (Absatz 0064: „power limit“), optional können jedoch auch die zu erwartende Verfügbarkeit („power availability“) sowie die zukünftig zu erwartende Last („anticipated future needs“) einbezogen werden. Insbesondere letzteres verbindet der Fachmann unmittelbar und eindeutig mit der Erstellung von Tages-, Wochen-, Monats- sowie Jahresganglinien, die zur gängigen Methodik jedes Netzplaners gehören.

Ausgangspunkt des Fachmanns sind dabei stets statistisch ermittelte Werte, so dass die Angabe „auf historischen Daten basierend“ (Merkmal M1.5.3) eine Selbstverständlichkeit darstellt.

4.2 Der Wortlaut des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Deshalb ist der 1. Hilfsantrag nicht zulässig (§ 38 [X.]):

An die ursprüngliche Fassung des [X.]atentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M1.4) schließt sich gemäß 1. Hilfsantrag an das Merkmal M1.1 die Angabe an:

„wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mittels einer Ladestationskennung erfolgt“.

Davon abweichend ist in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, die Zuordnung zu einer Gruppe von Ladestationen erfolge mittels einer Ladestationserkennung (Seite 3, Zeilen 16 bis 20).

Während also ursprünglich ein Verfahrensschritt „Ladestationserkennung“ offenbart ist, wobei unbestimmt ist, wie diese erfolgen kann, soll gemäß geltendem 1. Hilfsantrag eine Ladestationskennung vorhanden sein, also eine individuelle Adresse jeder Ladestation.

Der [X.] schließt zwar nicht aus, dass der Fachmann eine derartige Adresse als sinnvolle Möglichkeit für eine Ladestationserkennung in Betracht zieht, er konnte dies jedoch den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen. Vielmehr konnte der Fachmann ein Erkennen einer auszuwählenden Ladestation anhand anderer Kriterien, wie bestimmter physikalischer Eigenschaften oder geografischer Anordnung in Betracht ziehen.

Einen zweifelsfreier Hinweis, dass es sich dabei – wie vom [X.] geltend gemacht – um einen offensichtlichen Tippfehler handelt, konnte der [X.] weder dem Zusammenhang der vom [X.] in Bezug genommenen Fundstelle (Seite 3, Zeilen 16 bis 20), noch einer anderen Stelle der Unterlagen entnehmen. Vielmehr deutet die vielfache Betonung, durch die [X.] werde die Adressierung der Ladestationen sowie die Kommunikation zwischen den Ladestationen, die einer gemeinsamen Gruppe angehören, möglich, darauf hin, dass die Ladestationen nicht jede für sich eine individuelle Kennung aufweisen. Ihr Zweck wäre bei Verwendung einer [X.] für alle Mitglieder der Gruppe entbehrlich. Umgekehrt würde es keiner separaten [X.] bedürfen, wenn einzelne Ladestationskennungen vorhanden wären.

4.3 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Von der ursprünglichen Fassung unterscheidet sich der [X.]atentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.1 das Merkmal

M1.1.1 wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht

anschließt. Der Wortlaut dieses Merkmals geht auf Seite 14, Zeilen 17 bis 21 der ursprünglichen Beschreibung zurück und war zum Teil bereits im ursprünglichen [X.]atentanspruch 12 genannt. Die Angabe „ID“ liest der Fachmann dabei als Abkürzung für den [X.] Fachbegriff „identification“.

Im Absatz 0066 der Druckschrift [X.] ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren auch mittels eines „token control systems“ verwirklicht werden könne. Es liegt in der Natur eines solchen Systems, dass die einzelnen daran beteiligten Komponenten mit einer eindeutigen Adresse versehen sind und über eine gemeinsame Busverbindung miteinander kommunizieren können.

Als Komponenten des [X.]s sind in der Druckschrift [X.] zwar nur die [X.] (power controller, distribution controller) genannt, es liegt nach Überzeugung des [X.]s jedoch im Ermessen des Fachmanns, ob er die Datenverbindung zwischen dem „distribution controller“ 148 und den einzelnen Ladestationen 128, 148 mittels einer Festverdrahtung realisiert oder in das [X.] einbindet. Letzteres impliziert selbstverständlich, dass eine Kommunikation zwischen den Mitgliedern einer Gruppe möglich ist.

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

4.4 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Von der Fassung des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich der [X.]atentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.1.1 das Merkmal

M1.1.2 wobei sich mit Hilfe der [X.] die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen

anschließt. Bei dieser [X.] handelt es sich zur Überzeugung des [X.]s um eine Selbstverständlichkeit, da es bei einem [X.], wie bei jedem busgestützten Kommunikationssystem, immer möglich ist, beliebige Gruppen zu bilden und alle Gruppenmitglieder eindeutig zu dieser Gruppe gehörend zu adressieren.

Ansonsten sei hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.

4.5 Der 4. Hilfsantrag ist unzulässig, da das Verfahren nach [X.]atentanspruch 1 dieses [X.] in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]).

Von der Fassung des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag unterscheidet sich der [X.]atentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.2 die Angabe

M1.2.1 so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind

sowie das Merkmal

M1.3 - Erstellen einer [X.] für die Gruppe abhängig von zumindest den [X.]

anschließen. Dies versteht der Fachmann nicht anders, als dass es ursächlich für die Erstellung einer [X.] und das spätere Bestimmen von [X.] für die einzelnen Ladestationen (Merkmal M1.4) ist, dass alle Ladestation gleichberechtigt alle Ist-Ladeparameter kennen. Anders als der [X.] meint, sieht der Fachmann in dieser Verteilung der Ist-Ladeparameter an alle Ladestationen keine vorteilhafte Redundanz, sondern vielmehr das noch zu lösende [X.]roblem, anhand welcher Kriterien welche Instanz die Entscheidung trifft, welcher Ladestation welche [X.] zugewiesen werden sollen.

Die Beschreibung gibt hierzu keinen Aufschluss, vielmehr wirft die von der Anmelderin genannte Fundstelle (Seite 4, Zeilen 1 bis 3) zusätzlich die Frage auf, was mit einem gegenständlichen Austausch von [X.] gemeint ist.

4.6 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 nach 5. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]), deshalb ist der 5. Hilfsantrag unzulässig.

Der auf dem [X.]atentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbauende [X.]atentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

M1.1.1 wobei die Gruppe zumindest eine [X.] aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,

M1.1.2 wobei sich mit Hilfe der [X.] die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

M1.2 - [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

M1.2.1 so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind,

M1.1.3 so dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen anderen Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,

M1.3 - Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

M1.4 - Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.],

M1.4.1 wobei jede Ladestation für sich selber eine [X.] und Soll-[X.]arameter ermittelt

M1.4.2 und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden,

M1.1.4 wobei die [X.] verwendet wird, um die Kommunikation den Ladestationen zuzuordnen.

Da der Wortlaut des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 5. Hilfsantrag auf dem [X.]atentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbaut und wie dieser die Merkmale M1.2.1 und M1.3 umfasst, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des 4. [X.] für den 5. Hilfsantrag gleichermaßen.

Dazu kommt, dass in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 15, Zeilen 4 bis 28, die Bestimmung der [X.] und der [X.] für die Gruppe durch die Niederspannungstransformationsstation oder einer einzigen Ladestation der Gruppe als Master einerseits und die separate Bestimmung der [X.] und der [X.] durch jede einzelne Ladestation für sich selbst andererseits, als Alternativen zueinander dargestellt sind. Dagegen schließt der Fachmann aus der Formulierung der Merkmale M1.3, M1.4 und M1.4.1, dass die [X.] für die Ladestationen einer Gruppe durch die in den Merkmalen M1.4.1 sowie M1.4.2 genannten Maßnahmen bewirkt werden sollen.

Abgesehen davon, dass nach Erkenntnis des [X.]s auch hier nicht hinreichend offenbart ist, wie das erwünschte Ergebnis zustande kommen soll (§ 34 Abs. 4 [X.]), geht der durch den 5. Hilfsantrag beanspruchte Zusammenhang über den in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Zusammenhang hinaus (§ 38 [X.]).

Der Sichtweise des [X.]s, die den Absatz auf Seite 15, Zeilen 22 bis 28, einleitende Wendung „Auch wäre es möglich“ könne auch im Sinne von „Zusätzlich wäre es möglich“ verstanden werden und daher sei der 5. Hilfsantrag zulässig, konnte sich der [X.] nicht anschließen. Vielmehr kann im Zuge des Erteilungsverfahrens nur das in einen [X.]atentanspruch aufgenommen werden, was sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig zur Erfindung gehörend aus den Unterlagen erschließt. Eine nachträgliche Auslese aus unterschiedlichen Lesarten einer Formulierung, ist daher nicht zulässig.

4.7 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

An die Fassung des [X.]atentanspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag schließt sich gemäß 6. Hilfsantrag an das Merkmal M1.1.1 das Merkmal

M1.6 und eine Gruppe einer Niederspannungstransformationsstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist

an. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine platte Selbstverständlichkeit, da die Ladestationen für Elektrofahrzeuge grundsätzlich mit Niederspannung betrieben werden. Außerdem ist das [X.] Verteilnetz derart strukturiert, dass die Niederspannungsortsverteilnetze (0,4 kV) mittels einer Niederspannungstransformationsstation aus einem Mittelspannungsnetz (10/20 kV) gespeist werden. Dabei ist es üblich, jedes Ortsnetz mittels eines einzigen [X.] zu versorgen. Daher nimmt der Fachmann – solange nichts anderes angegeben ist – an, dass die geografisch im Bereich eines Ortsnetzes platzierten Ladestationen einer gemeinsamen Niederspannungstransformationsstation zugeordnet sind.

Der Einwand des [X.]s, die Druckschrift [X.] offenbare keine Niederspannungstransformationsstation, vielmehr seien demgemäß die Gruppen von Ladestationen einem Leistungsschalter [X.] zugeordnet, geht fehl. Zum einen schließt das Merkmal M1.6 nicht aus, dass zwischen Sekundäranschluss des [X.] und den daran angeschlossenen Verbrauchern ein Leistungsschalter angeordnet ist, zum anderen verbindet der Fachmann mit der in der Druckschrift [X.] mehrfach verwendeten Bezeichnung „utility“ alle übergeordneten Komponenten, zu denen selbstverständlich auch zumindest eine Niederspannungstransformationsstation gehört.

Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.

4.8 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]). Deshalb ist der 7. Hilfsantrag nicht zulässig.

An die Fassung des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 6. Hilfsantrag schließt sich gemäß 7. Hilfsantrag an das Merkmal M1.6 die Angabe an:

M1.7 wobei eine [X.] zwischen an eine selbe [X.]tation angeschlossenen Ladestationen ausgetauscht wird.

Auch wenn der [X.] zugunsten der Anmelderin annimmt, dass der Fachmann die Formulierung „ausgetauscht wird“, im Sinne von „einander zur Kenntnis gegeben wird“ versteht, bliebe unverständlich, worin die Bedeutung des Austauschs der (bekannten) [X.] bestehen soll. Die [X.] ist nämlich bereits durch die Merkmale M1.1 sowie M1.1.1 als unabdingbare Grundlage für die Bildung einer Gruppe vorausgesetzt.

Was darüber hinaus ausgetauscht oder damit bewirkt werden soll, ist weder dem Wortlaut des [X.]atentanspruchs 1 nach 7. Hilfsantrag noch anderer Stelle den Unterlagen zu entnehmen.

4.9 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

An die Fassung des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag schließt sich gemäß 8. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe

M1.8 wobei in einer Ladestation der Gruppe die [X.] für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen [X.] erstellt wird und wobei [X.] [sic!] für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der [X.] erstellt werden

an. Über die Angabe hinaus, dass eine bestimmte Ladestation in der Lage sein soll, die [X.] für die Gruppe und die [X.] für alle Ladestationen der Gruppe zu erstellen, enthält der [X.]atentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag keine Angaben, anhand welcher technischer Kriterien diese Ladestation ausgewählt wird oder wodurch sie sich in technischer Hinsicht von den anderen Ladestationen unterscheidet.

Um ein Lastmanagement zu realisieren, bedarf es immer dazu geeigneter [X.]rogramme und technischer Mittel auf denen die Berechnungsprogramme ablaufen. Das schließt auch die Überlegung ein, in welcher Komponente diese technischen Mittel räumlich angeordnet werden sollen.

Der Fachmann, der die Berechnungsprogramme kennt und einsetzt sowie über die dazugehörenden [X.] verfügt, muss nach Überzeugung des [X.]s nicht erfinderisch tätig werden um eine Entscheidung darüber zu treffen, in welcher Komponente – beispielsweise in einer der Ladestationen selbst – die [X.] angeordnet werden. Insoweit erweist sich das Merkmal M1.8 im Kontext der anderen Merkmale für den Fachmann als Selbstverständlichkeit.

Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. und 3. Hilfsantrag verwiesen.

4.10 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 9. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

An die Fassung des [X.]atentanspruchs 1 nach 8. Hilfsantrag schließt sich gemäß 9. Hilfsantrag an das Merkmal M1.8 die Angabe

M1.8.1 so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine einzige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle anderen Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Ladestation Informationen erhalten

an. Bei dieser Ergänzung handelt es sich um eine Erläuterung des Merkmals M1.8, die keine beschränkende Wirkung hat. Daher wird zur Begründung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2., 3. und 8. Hilfsantrag verwiesen.

4.11 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 10. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

An die ursprüngliche Fassung des [X.]atentanspruchs 1 schließt sich gemäß 10. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

M1.4.3 derart, dass in den [X.] bestimmt wird, dass in einem ersten [X.]raum eine erste Leistung an einer ersten Ladestation abgerufen werden darf und dass in einem zweiten [X.]raum eine zweite, von der ersten Leistung unterschiedliche Leistung abgerufen werden darf.

In der Druckschrift [X.] sind beispielhaft mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie das dortige Verfahren ablaufen kann. So sei nicht nur möglich, die Fahrzeugbatterien zu laden, sondern auch zu entladen, um damit eine dazu parallel geschaltete Batterie zu laden (Absatz 0021) oder auch um die Lebensdauer vorübergehend nicht benötigter Batterien zu verlängern (Absatz 0022).

Außerdem könnten die einzelnen Ladestationen derart betrieben werden, dass sie nicht alle gleichzeitig benutzt werden oder nicht gleichzeitig mit ihrer voller Leistung bzw. mit der vollen Leistung, die das Netz aktuell liefern kann (Absatz 0008). Ebenso können unterschiedliche Fahrzeuge zu selben [X.] mit unterschiedlichen Leistungen geladen werden (Absatz 0019).

Dem entnimmt der Fachmann, dass er frei parametrieren kann, wann welche Ladestation welche Leistung in welche Richtung liefern soll. Um dies im Einzelnen zu tun, beispielsweise – wie in Merkmal M1.4.3 gefordert – bestimmte [X.]räume mit unterschiedlicher Ladeleistung festzulegen, muss er nicht erfinderisch tätig werden. Vielmehr entscheidet er dies anhand wirtschaftlicher Überlegungen und aufgrund seinen Informationen über zu die zu ladenden Batterien (siehe auch die Absätze 0050, 0058 und 0061). Daraus ergeben sich für die [X.] zwanglos unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen [X.]en.

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 10. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

4.12 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 11. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des [X.]atentanspruchs 1 lässt sich der [X.]atentanspruch gemäß 11. Hilfsantrag wie folgt gliedern:

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

M1.2 - [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

M1.3 - Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

M1.9 wobei mit Hilfe aus einer Ganglinie ermittelten Informationen zusammen mit den [X.] festgestellt wird, welche elektrische Leistung in Zukunft zur Verfügung gestellt werden muss,

M1.4 - Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Die Einbeziehung von Ganglinien gehört, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, zur grundsätzlichen Methodik eines in der Netzplanung tätigen Fachmanns. Dementsprechend ist auch in der Druckschrift [X.] erwähnt, dass Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresganglinien einbezogen werden (Absätze 0063 und 0064).

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 11. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

4.13 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]). Deshalb ist der 12. Hilfsantrag nicht zulässig.

Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des [X.]atentanspruchs 1 lässt sich der [X.]atentanspruch gemäß 12. Hilfsantrag wie folgt gliedern:

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

M1.2 - [X.] (32) zumindest von [X.] der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

M1.10.1 wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu mindestens einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von [X.] über den [X.] ermöglicht,

M1.10.2 so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche [X.] zur Verfügung gestellt bekommt,

M1.3 - Erstellen (34) einer [X.] für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den [X.],

M1.4 - Bestimmen (38) von [X.] für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der [X.].

Gemäß Merkmal M1.10.1 soll abgefragt werden, ob der Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs eine Veränderung von [X.] über den [X.] ermöglicht. Unabhängig vom Ergebnis dieser Abfrage soll das Elektrofahrzeug gemäß Wortlaut des Merkmals M1.10.2 unterschiedliche [X.] zur Verfügung gestellt bekommen.

Hierzu fehlt dem Fachmann auch in der Beschreibung jegliche Angabe, wie dies für Fahrzeuge, deren Laderegler eine Veränderung von [X.] über den [X.] nicht zulassen, ermöglicht werden soll.

Im Übrigen wäre auch ein Verfahren, dass nur auf das Laden solcher Fahrzeuge gerichtet wäre, deren Laderegler die betreffende Abfrage positiv quittieren, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, da derartige Laderegler sowie deren Abfrage entsprechend Merkmal M1.10.1 bereits aus der Druckschrift [X.] 696 02 739 T2 (Seite 21, letzter Absatz, bis Seite 22, erster Absatz) bekannt sind.

Da es für die Vergabe sich über den [X.] verändernder Soll-[X.]arameter unabdingbar ist, dass der fahrzeugseitige Laderegler hierfür geeignet ist, berücksichtigt der Fachmann diese Abfrage auch bei dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Verfahren.

4.14 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]). Deshalb ist der 13. Hilfsantrag nicht zulässig.

An die Fassung des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 12. Hilfsantrag schließt sich gemäß 13. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

dadurch gekennzeichnet,

M1.11 dass das Erstellen (34) der [X.] zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird.

Da der Wortlaut des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 13. Hilfsantrag auf dem [X.]atentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag aufbaut und das Merkmal M1.10.1 umfasst, gilt die vorstehende Ausführung zum 12. Hilfsantrag auch für den 13. Hilfsantrag.

Abgesehen davon ermöglicht ein Batterieenergie-Managementsystem, wie es aus der Druckschrift [X.] 696 02 739 T2 (a. a. O.) bekannt ist, eine Aussage, wie die Batterie innerhalb kürzest möglicher [X.] geladen werden könnte. Somit stellt die Maßnahme, die in Merkmal M1.11 genannt ist, ohnehin nichts dar, was das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit begründen könnte.

4.15 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]). Deshalb ist der 14. Hilfsantrag nicht zulässig.

An die Fassung des [X.]atentanspruchs 1 nach 13. Hilfsantrag schließt sich gemäß 14. Hilfsantrag an das Merkmal M1.11 die Angabe an:

M1.12 wobei die Stromganglinie festgelegt [sic!], dass zu Beginn eines Ladevorgangs mit einer ersten Stromstärke geladen werden darf und dass zum Ende eines Ladevorgangs die Stromstärke erhöht wird.

Da der Wortlaut des [X.]atentanspruchs 1 gemäß 14. Hilfsantrag auf dem [X.]atentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag aufbaut, gilt die vorstehende Ausführung zum 12. und 13. Hilfsantrag auch für den 14. Hilfsantrag.

Dazu kommt, dass das Merkmal M1.12 die Anmeldung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert würde (§ 38 [X.]).

Die Abfolge der Merkmale M1.11 und M1.12 lässt nämlich keine andere Lesart zu, als dass die Erhöhung der Stromstärke zum Ende eines Ladevorgangs Teil der Ladeprognose ist, die vom Laderegler an die Ladestation übermittelt wird. Dagegen besagt die ursprüngliche Beschreibung (Seite 11, Zeile 22 bis Seite 12, Zeile 15), dass die Vorgabe einer für einen Batterieladevorgang an sich ungewöhnlichen Stromganglinie mit einer zum Ende eines Ladevorgangs erhöhten Stromstärke, durch die Gesamtbelastung der Gruppe bedingt ist. Dies stellt, ebenso wie die von der Anmelderin nicht beanspruchte Berücksichtigung des sonstigen Verbrauchs im betreffenden Energieversorgungsnetz, wiederum eine Selbstverständlichkeit dar, die in der Energiewirtschaft seit Jahrzehnten, insbesondere beim Betrieb von Nachtspeicheröfen, praktiziert wird.

4.16 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 nach 15. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

An die ursprüngliche Fassung des [X.]atentanspruchs 1 schließt sich gemäß 15. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

M1.13 wobei die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht werden und die [X.] und die [X.] adaptiv abhängig von den aktuellen [X.] verändert werden, so dass die [X.] an aktuelle Gegebenheiten in der Gruppe angepasst werden.

Abgesehen davon, dass es nach Erkenntnis des [X.]s selbstverständlich ist, dass eine Steuervorrichtung periodisch die Ist-Werte der damit gesteuerten Vorrichtung abfragt und mit den [X.]n vergleicht sowie, falls erforderlich, die [X.] korrigiert, ist auch der Druckschrift [X.] 696 02 739 T2 (Seite 22, erster Absatz, Mitte) zu entnehmen:

„wobei die [X.] Steuereinrichtung sämtliche Entscheidungen bezüglich des Werts des [X.] zu jedem [X.]punkt trifft. Es gibt außerdem Start- und [X.] aus, die beispielsweise nach jeder Sekunde wiederholt ausgegeben werden und einen Teil der Überwachungsfunktion bilden, um festzustellen, ob die Ladeoperation normal erfolgt und ob die aufgestellten Kriterien für den Ladestrom zu jedem [X.]punkt noch immer befolgt werden.“

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 15. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

4.17 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 16. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

An die ursprüngliche Fassung des [X.]atentanspruchs 1 schließt sich gemäß 16. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

M1.14 wobei abhängig von den [X.] eine der Ladestationen (10) Ladeparameter mit einem Elektrofahrzeug aushandelt wenn sich ein Elektrofahrzeug mit der Ladestation (10) verbindet und wenn das Elektrofahrzeug den Ladeparameter ablehnt, die Ladung nicht begonnen wird.

Es kann dahinstehen ob es sich bei der Angabe in Merkmal M1.14 nicht um eine Bedingung handelt, die nicht selbst Teil des Verfahrens zur Steuerung der Ladestationen ist. Schon das Aushandeln von Ladeparametern ist ersichtlich zumindest gleichermaßen vom Elektrofahrzeug abhängig, wie von der Ladestation. Die Ablehnung der (nicht) ausgehandelten [X.] ist jedenfalls eine Entscheidung des Fahrzeugs und auch die Entscheidung, dass das Laden nicht begonnen wird, scheint damit durch das Fahrzeug getroffen zu werden.

Jedenfalls ist es aus Sicht des Fachmanns selbstverständlich, dass ein Vorgang, der technisch nicht sinnvoll möglich ist, erst gar nicht begonnen wird oder – wenn eine Einigung unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen der Vorgang stattfinden soll, nicht erzielt werden kann –, abgebrochen wird, noch bevor er die Sphäre der Geschäftstätigkeit verlassen hat.

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 16. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

4.18 Das Verfahren gemäß [X.]atentanspruch 1 gemäß 17. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.]):

An die ursprüngliche Fassung des [X.]atentanspruchs 1 schließt sich gemäß 17. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

M1.15 wobei von der Ladestation (10) abhängig von den [X.] und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereglers des Elektrofahrzeugs zumindest eine maximale Stromstärke bestimmt und an das Elektrofahrzeug kommuniziert wird.

Auch gemäß der Druckschrift [X.] ist vorgesehen, eine maximal zulässige Stromstärke an das Fahrzeug zu kommunizieren (Absätze 0063 bis 0064). Dort ist zwar nur von einer Begrenzung der Leistung die Rede, der entsprechende [X.] ergibt sich jedoch bei vorgegebener Ladespannung durch Umrechnung anhand des dem Fachmann geläufigen Zusammenhangs [X.] = U × I, bei dem [X.] für die elektrische Leistung, U für die Spannung und I für die Stromstärke stehen. Die Kommunikation an das Fahrzeug erfolgt schon allein aufgrund des jederzeit auch fahrzeugseitig messbaren Stromes. Weiter berücksichtigt der Fachmann selbstverständlich, dass der Ladestrom nicht größer sein darf, als er für den Laderegler zulässig ist.

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 17. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

5. Da keiner der geltenden [X.]atentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 17 den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, erübrigt sich eine separate Stellungnahme zu den jeweils nebengeordneten Sachansprüchen, zumal in diesen keine konkreten technischen Einzelheiten genannt sind, die über Mittel zum Durchführen der Verfahren gemäß den jeweiligen [X.]atentansprüchen 1 hinausgingen.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 80/17

20.09.2018

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.09.2018, Az. 19 W (pat) 80/17 (REWIS RS 2018, 3601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3601

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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