Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2017, Az. 15 W (pat) 55/16

15. Senat | REWIS RS 2017, 7159

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "System und Verfahren zum Gruppieren von Vorläufer- und Fragmentionen unter Verwendung von Chromatogrammen ausgewählter Ionen" – zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2005 001 143

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Feuerlein sowie [X.] Egerer, [X.] und Dr. Freudenreich

beschlossen.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juni 2016 abgeändert und das Patent [X.] 11 2005 001 143 in vollem Umfang widerrufen.

Gründe

I.

1

Auf den am 20. November 2006 beim [X.] eingereichten Antrag auf [X.]inleitung der nationalen Phase der internationalen Patentanmeldung P[X.]T/[X.]/017743, Anmeldetag 20. Mai 2005, [X.] 2005/113830 [X.], der [X.]., [X.], [X.]. ([X.].), ist das Patent 11 2005 001 143 [X.] mit der Bezeichnung

2

„System und Verfahren zum Gruppieren von Vorläufer- und [X.]ragmentionen unter Verwendung von [X.]hromatogrammen ausgewählter Ionen“

3

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. Oktober 2014. [X.]as Patent nimmt die Priorität [X.] 60/572,503 vom 20. Mai 2004 in Anspruch.

4

[X.]ie erteilte [X.]assung weist insgesamt 20 Patentansprüche auf von denen die Patentansprüche 1 und 11 folgenden Wortlaut haben:

Abbildung

Abbildung

5

[X.]insprechende 1 – mit [X.]atz vom 30. Juli 2015 [X.]inspruch erhoben und beantragt, das Patent vollumfänglich zu widerrufen.

6

[X.]insprechende 2.

7

Auf die [X.]insprüche der [X.]insprechenden, die das Patent wegen mangelnder Ausführbarkeit, mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit angreifen, wurde das Patent mit Beschluss der [X.] im [X.] an die Anhörung am 16. Juni 2016 in vollem Umfang aufrechterhalten. [X.]ntgegen dem Vorbringen der [X.]insprechenden sei die Priorität wirksam in Anspruch genommen. [X.]er Gegenstand des [X.] sei neu, erfinderisch und auch ausführbar.

8

Gegen den Beschluss der [X.] über die Aufrechterhaltung des Patents haben die [X.]insprechenden jeweils mit [X.]atz vom 17. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt.

9

[X.]ie [X.]insprechenden gründen ihre Beschwerden vom 17. Oktober 2016, wie bereits im Verlauf des [X.] vorgetragen, auf unzureichende [X.] im Sinne fehlender Ausführbarkeit sowie mangelnde Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit, wobei die Priorität des [X.] unwirksam in Anspruch genommen sei. Auch die hilfsweise verteidigten [X.] des [X.] hätten keinen Bestand. Sie stützen sich dabei insbesondere auf folgende [X.]okumente:

(1) [X.] 10 2004 015 018 [X.] (HLB3),

(2) [X.]P 1 225 618 [X.] (HLO14),

(3) WO 2005/079261 [X.] (HLO8),

(4) WO 2005/079263 [X.] (HLO9),

(5) [X.] 6 329 652 B1 (HLO10),

(6) [X.] 5 969 228 A (HLB5),

(7) WO 2002/086491 [X.] (HL[X.]),

(11) Prüfungsbescheid des [X.] in Sachen [X.] (HLO16),

(12) [X.]P 1 385 194 [X.] (HLO17),

(13) [X.]P 1 403 904 [X.] (HLO18),

(14) [X.]: [X.], 3 rd ed., [X.] 1997, auszugsweise S. 341 bis 360, 432 bis 496 (HLO19),

(15) [X.] et al. [X.]ectroscopy 13 (1998) 22 bis 32 (HLO20),

(16) [X.], [X.] Automated Mass [X.]ectral [X.]econvolution & Identification System, [X.], [X.], 1997, S. 1 bis 58 (HLO21),

(17) [X.] et al. Anal.[X.]. 48 (1976) 1368 bis 1375 (HLO22),

(18) [X.], [X.] Mass [X.]ectrometry: An [X.], 2003 [X.]. (HLO23),

(19) [X.], [X.] 48 (1997) 633 bis 637 (HLO24),

(20) [X.] et al. Anal.[X.]. 76 (2004) 1726 bis 1732 (HLO25).

[X.]ie [X.]insprechenden und Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag aus dem [X.]atz vom 17. Oktober 2016,

den angefochtenen Beschluss der [X.] des [X.]es vom 16. Juni 2016 dahin abzuändern, dass das Patent [X.] 11 2005 001 143 in vollem Umfang widerrufen wird.

[X.]ie Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise, das Patent gemäß der [X.] 1 bis 5 (in dieser Reihenfolge), zu 1 und 3 bis 5 eingereicht mit [X.]atz vom 29. Mai 2017 und zu 2 eingereicht mit [X.]atz vom 26. Juli 2017, beschränkt aufrecht zu erhalten.

[X.]ie jeweils das System und das Verfahren betreffenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 der [X.] lauten:

Hilfsantrag 1

1. System zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

einen [X.]lüssigchromatograph, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des [X.] in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird, ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des [X.]lüssigchromatographs eingebracht wird, zum [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, einen [X.]omputer, der darauf eine [X.]omputersoftware ausführt, um zu bewirken, dass der [X.]omputer:

massenchromatographische [X.] identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, die Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie der [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und jede der [X.] getrennt voneinander analysiert, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

6. Verfahren zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

Auftrennen eines [X.] in zwei oder mehrere Komponenten, [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, Identifizieren von massenchromatographischen [X.], die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie einer [X.] eines [X.]s von Interesse entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und Analysieren einer jeglichen der [X.] getrennt voneinander, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

Hilfsantrag 2

1. System zum Gruppieren von Vorläufer- und [X.]ragmentionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

einen [X.]lüssigchromatograph, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des [X.] in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird, ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des [X.]lüssigchromatographs eingebracht wird, zum [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, einen [X.]omputer, der darauf eine [X.]omputersoftware ausführt, um zu bewirken, dass der [X.]omputer:

massenchromatographische [X.] identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, die Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie der [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] ein [X.] ist, das eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen Vorläufer-[X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und jede der [X.] getrennt voneinander analysiert, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten Vorläufer-[X.]s übereinstimmen.

6. Verfahren zum Gruppieren von Vorläufer- und [X.]ragmentionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

Auftrennen eines [X.] in zwei oder mehrere Komponenten, [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, Identifizieren von massenchromatographischen [X.], die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie einer [X.] eines [X.]s von Interesse entspricht, wobei ein derartiges [X.] ein [X.] ist, das eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen Vorläufer-[X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und Analysieren einer jeglichen der [X.] getrennt voneinander, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten Vorläufer-[X.]s übereinstimmen.

Hilfsantrag 3

1. System zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

einen [X.]lüssigchromatograph, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des [X.] in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird, ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des [X.]lüssigchromatographs eingebracht wird, zum [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, einen [X.]omputer, der darauf eine [X.]omputersoftware ausführt, um zu bewirken, dass der [X.]omputer:

massenchromatographische [X.] identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, die Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie der [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren und wobei eine oder mehrere zusätzliche Regeln angewandt werden, um Ionen auszuschließen, die nicht dem jeweiligen [X.] zugeordnet sein können, und jede der [X.] getrennt voneinander analysiert, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

6. Verfahren zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

Auftrennen eines [X.] in zwei oder mehrere Komponenten, [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, Identifizieren von massenchromatographischen [X.], die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie der [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und wobei eine oder mehrere zusätzliche Regeln angewandt werden, um Ionen auszuschließen, die nicht dem jeweiligen [X.] zugeordnet werden können, und Analysieren einer jeglichen der [X.] getrennt voneinander, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

Hilfsantrag 4

1. System zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

einen [X.]lüssigchromatograph, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des [X.] in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird, ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des [X.]lüssigchromatographs eingebracht wird, zum [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, einen [X.]omputer, der darauf eine [X.]omputersoftware ausführt, um zu bewirken, dass der [X.]omputer:

massenchromatographische [X.] identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, die Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie der [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein Referenzretentionszeitfenster zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und wobei die Ionen in jeder Ionengruppe auf solche Ionen beschränkt werden, die [X.] aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.] sind, und jede der [X.] getrennt voneinander analysiert, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

6. Verfahren zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

Auftrennen eines [X.] in zwei oder mehrere Komponenten, [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, Identifizieren von massenchromatographischen [X.], die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie einer [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und wobei die Ionen in jeder Ionengruppe auf solche Ionen beschränkt werden, die [X.] aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.]s sind, und Analysieren einer jeglichen der [X.] getrennt voneinander, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

Hilfsantrag 5

1. System zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

einen [X.]lüssigchromatograph, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des [X.] in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird, ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des [X.]lüssigchromatographs eingebracht wird, zum [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, einen [X.]omputer, der darauf eine [X.]omputersoftware ausführt, um zu bewirken, dass der [X.]omputer:

massenchromatographische [X.] identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, die Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie der [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und wobei die Ionen in jeder Ionengruppe auf solche Ionen beschränkt werden, die [X.] und Intensitäten aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.]s sind, und jede der beschränkten [X.] getrennt voneinander analysiert, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

6. Verfahren zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden, umfassend:

Auftrennen eines [X.] in zwei oder mehrere Komponenten, [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e, Identifizieren von massenchromatographischen [X.], die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen, Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer Referenzretentionszeit, die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist, wobei die Referenzretentionszeit derart ausgewählt wird, dass sie einer [X.] eines [X.]s entspricht, wobei ein derartiges [X.] eine bekannte Masse besitzt, wobei jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit dazu verwendet wird, ein [X.] zu definieren, um die Ionen zu gruppieren, und wobei die Ionen in jeder Ionengruppe auf solche Ionen beschränkt werden, die [X.] und Intensitäten aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.]s sind, und Analysieren einer jeglichen der beschränkten [X.] getrennt voneinander, um diejenigen Ionen aus den [X.] auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil des jeweils zugeordneten [X.]s übereinstimmen.

Wegen [X.]inzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Zur Ausführbarkeit und erfinderischen Tätigkeit hat der Senat mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 den Verfahrensbeteiligten vorveröffentlichten Stand der Technik betreffend die Anwendung von selbstorganisierenden Karten ([X.] – [X.]s) zur genomischen und proteomischen [X.]atenanalyse mitgeteilt:

([X.]) [X.], [X.], [X.]. 1 (2002) 467 bis 470,

([X.]) [X.] et al., Proc. [X.]. Acad. [X.]. [X.]A 96 (1999) 2907 bis 2912,

([X.]) [X.] et al., [X.]. 451 (1999) 142 bis 146,

([X.]) [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]A, 28. Oktober 2003: „[X.]: [X.][X.]lustering [X.]ocumentation, [X.]“, Release 1.0,

wobei auf die Anwendung des [X.] Algorithmus zur [X.]lusteranalyse von Genen oder anderen Proben bzw. [X.]aten, u. a. auf spektrale [X.] in der letztgenannten [X.]ruckschrift hingewiesen wurde.

II.

Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 beruht, sofern noch neu, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. [X.]ie Patentansprüche 1 bis 10 des [X.] betreffen ein System zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von [X.]. [X.]ie dazu in [X.] stehenden Patentansprüche 11 bis 20 betreffen Verfahren zum Gruppieren von Ionen, wobei in diesen Verfahrensansprüchen nicht alle Bestandteile des Systems gemäß den Patentansprüchen 1 bis 10 zum [X.]insatz gelangen.

a) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein

1) System zum Gruppieren von Ionen,

1.1) unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden,

das System umfasst

2) einen [X.]lüssigchromatograph,

2.1) in den ein Probengemisch zu dessen Auftrennung in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird,

3) ein Massenspektrometer,

3.1) in das ein Auslass des [X.] eingebracht wird,

3.2) zum [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e,

4) einen [X.]omputer, der darauf eine [X.]omputersoftware ausführt,

4.1) zur Identifizierung von massenchromatographischen [X.], die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen,

4.2) zur Gruppierung der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer [X.], die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist,

4.3) zur Analyse jeder der [X.], um diejenigen Ionen auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil übereinstimmen.

Hauptantrag betrifft ein

A) Verfahren zum Gruppieren von Ionen,

A.1) unter Verwendung von [X.]aten, die während eines [X.] erhalten werden,

das Verfahren umfasst

B) Auftrennen eines [X.] in zwei oder mehrere Komponenten,

[X.]) [X.]rzeugen eines oder mehrerer [X.]e,

[X.]) Identifizieren von massenchromatographischen [X.], die einem oder mehreren Ionen in den [X.]en entsprechen,

[X.]) Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf der Basis einer [X.], die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist,

[X.]) Analysieren einer jeglichen der [X.], um diejenigen Ionen auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen Referenzprofil übereinstimmen.

b) In den zueinander in [X.] stehenden Patentansprüchen 1 und 6 der Hilfsanträge 1 bis 5 kommen nachfolgende Merkmale hinzu bzw. wurden geändert:

b.1) Hilfsantrag 1

4.2.1) die [X.] ist eine Referenzretentionszeit, die der Referenzzeit eines [X.]s bekannter Masse entspricht,

4.2.2) jede der [X.] wird jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet,

4.2.3) die Referenzretentionszeit wird zwecks Gruppierung der Ionen zur [X.]efinition eines [X.]s verwendet,

4.3.1) das [X.]referenzprofil des der jeweiligen Ionengruppe zugeordneten [X.]s (bekannter Masse),

4.3.2) jede der [X.] wird getrennt voneinander analysiert.

[X.].1) die [X.] ist eine Referenzretentionszeit,

[X.]) die Referenzretentionszeit wird zwecks Gruppierung der Ionen zur [X.]efinition eines [X.]s derart ausgewählt, dass sie einer [X.] eines [X.]s bekannter Masse von Interesse entspricht,

[X.].3) jede der [X.] ist jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet,

[X.].1) das [X.]referenzprofil des der jeweiligen Ionengruppe zugeordneten [X.]s bekannter Masse,

[X.].2) jede der [X.] wird getrennt voneinander analysiert.

b.2) Hilfsantrag 2

4.2.4) das [X.] ist ein [X.] bekannter Masse

4.2.2’) jede der [X.] wird jeweils einem derartigen Vorläufer-[X.] zugeordnet

4.3.1’) das [X.]referenzprofil des der jeweiligen Ionengruppe zugeordneten Vorläufer-[X.]s (bekannter Masse),

[X.].1) das [X.] ist ein [X.] bekannter Masse

[X.].3.1) jede der [X.] wird jeweils einem derartigen Vorläufer-[X.] zugeordnet

[X.].1.1) das [X.]referenzprofil des der jeweiligen Ionengruppe zugeordneten Vorläufer-[X.]s (bekannter Masse),

b.3) Hilfsantrag 3

4.4) es werden eine oder mehrere Regeln zusätzlich angewandt, um Ionen auszuschließen, die nicht dem jeweiligen [X.] zugeordnet sein können,

[X.].3) es werden eine oder mehrere Regeln zusätzlich angewandt, um Ionen auszuschließen, die nicht dem jeweiligen [X.] zugeordnet sein können.

b.4) Hilfsantrag 4

4.5) die Ionen in jeder Ionengruppe werden auf solche Ionen beschränkt, die [X.] aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.]s sind,

[X.].4) die Ionen in jeder Ionengruppe werden auf solche Ionen beschränkt, die [X.] aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.]s sind.

b.5) Hilfsantrag 5

4.6) die Ionen in jeder Ionengruppe werden auf solche Ionen beschränkt, die [X.] und Intensitäten aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.]s sind,

[X.].2’) jede der beschränkten [X.] wird getrennt voneinander analysiert,

[X.].5) die Ionen in jeder Ionengruppe werden auf solche Ionen beschränkt, die [X.] und Intensitäten aufweisen, die konsistenterweise [X.]ragmente des jeweiligen zugeordneten [X.]s sind.

c) Als [X.]achmann ist ein promovierter [X.]iker, Biochemiker oder Molekularbiologe anzusehen, die jeweils besondere Kenntnisse der analytischen [X.]ie besitzen, und die mit einem erfahrenen [X.]ntwicklungsingenieur für Analysesoftware zusammenarbeiten.

2. [X.]ie in den Patentansprüchen des [X.] und in den [X.] verwendeten Begriffe [X.], [X.], chromatographische [X.], [X.], [X.](referenz)profil, Liftoff- und Touchdown- Zeitspanne, [X.]itzenretentionszeit chromatographisches Standardprofil, massenchromato-graphische [X.], [X.] und [X.] (Vorläufer-[X.]) sind fachüblich (vgl. [X.] (7) S. 2 [X.] 22 bis 33 i. V. m. Anspr. 6 bis 9; (12) Anspr. 5 i. V. m. Anspr. 17 bis 19 und S. 10 [X.] 32 bis 57; (18) [X.] S. 2 bis 3 Abschn. 1.1 i. V. m. S. 53 bis 74 Abschn. 3.5 und 3.6, insbes. S. 55 Abs. 2 bis S. 56 Abs. 3, S. 60 bis 68 Abschn. 3.6.2) und – unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] [X.] S. 4 [0020], S. 5 [0027], [0030] S. 7 [0053], [0054], [0058]) – eindeutig. [X.]iese Begriffe werden unabhängig von der Art der chromatographischen Trennung verwendet (vgl. [X.] (6) [X.]. 1 [X.] 25 bis 35; (16) [X.]ig. auf S. 12; (17) [X.]. 2 und 4 i. V. m. S. 1369 re. [X.]. [X.]xperimental Abs. 2 und le. Abs. bis S. 1370 li. [X.]. Abs. 1), so auch die auf den [X.]all der massenspektrometrischen [X.]etektion beschränkten Begriffe „[X.]“ und „massenchromatographischer [X.]“. Gleichermaßen bezieht sich der Ausdruck „chromatographischer [X.]“ nach [0012] des [X.] auf die zeitliche Kombination von Massenspektren. Insoweit können auch [X.]ruckschriften, die sich mit einem gekoppelten System aus einem Gaschromatographen anstelle eines [X.] als Trennvorrichtung und einem Massenspektrometer als [X.]etektor befassen, in die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit einbezogen werden (vgl. z.B. (16), (17)).

Hauptantrag) entsprechen den ins [X.] übersetzten ursprünglichen Ansprüchen [X.] 2005/113830 [X.] Anspr. 1 bis 20), so dass hinsichtlich der [X.] keine Bedenken bestehen.

Hilfsantrags 1. [X.]ie geänderten bzw. hinzugenommenen Merkmale der [X.], 4.3, [X.] und [X.] lassen sich aus den ursprünglichen Unterlagen und aus der erteilten [X.]assung des [X.] herleiten [X.] 2005/113830 [X.] und [X.] 11 2005 001 143 [X.], jeweils Anspr. 1 und 6 i. V. m. [0027] bis [0030] sowie [0114] bis [0116] i. V. m. [X.]ig. 16).

Hilfsanträge 2 bis 5 anbelangt, so ergeben sich die gegenüber Hauptantrag und Hilfsantrag 1 geänderten bzw. hinzugenommenen Merkmale sowohl aus den ursprünglichen Unterlagen als auch aus dem Streitpatent [X.] 2005/113830 [X.] und [X.] 11 2005 001 143 [X.]: jeweils [0027], Hilfsantrag 2, [X.] „Vorläufer-[X.]“; jeweils [0114], Hilfsantrag 3, [X.] „eine oder mehrere Regeln“; jeweils [0114] und [0115], Hilfsanträge 4 und 5, [X.]e „...[X.], die konsistenterweise [X.]ragmente...“ sowie „...[X.] und Intensitäten, die konsistenterweise [X.]ragmente...“).

Hilfsantrag 1 hinzugenommenen Merkmale seien nicht im Zusammenhang offenbart, kann der Senat unter Bezugnahme auf die Patentbeschreibung nicht beitreten. Gemäß der Beschreibung des [X.] handelt es sich bei der [X.], auf deren Basis die Ionen in eine oder mehrere [X.] gruppiert werden, um die mit identifizierten [X.] assoziierte Referenzretentionszeit eines [X.]s bekannter Masse, dem jeweils eine der [X.] zugeordnet wird, wobei die Referenzretentionszeit wiederum der [X.]efinition eines [X.]s zwecks Gruppieren der Ionen dient (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] [0114] i. V. m. [X.]ig. 16).

Zulässigkeitseinwand gegen den Hilfsantrag 3 anbelangt, ist den Beschwerdeführerinnen zwar insoweit beizutreten, als dieses [X.] seinem Umfang nach sehr breit gehalten ist. [X.]ie [X.]rläuterungen dieses [X.]s in der Patentbeschreibung (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] S. 15 [0114]) bewegen sich jedoch im Rahmen fachüblicher Kriterien bzw. Auswahlregeln zur Analyse von aus [X.]/MS-[X.]xperimenten erhaltenen [X.]atensätzen, so dass nicht die Klarheit dieses [X.]s, sondern die Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik in [X.]rage steht. [X.]ies ist bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu berücksichtigen.

Ausführbarkeit greift nach Ansicht des Senats und insoweit im [X.]rgebnis übereinstimmend mit dem angefochtenen Beschluss (vgl. a. a. O. S. 6 Abschn. 2.4 bis S. 9 Abs. 1) nicht. [X.]enn das Streitpatent vermittelt dem fachkundigen Leser so viel an technischer Information, dass er mit seinem Wissen und Können in der Lage ist, die [X.]rfindung erfolgreich auszuführen ([X.], 916 - Klammernahtgerät). [X.]ie Beschreibung des [X.] gibt darüber hinaus bezüglich der insbesondere in [X.]rage gestellten [X.]omputersoftware mehr als einen Weg zum Ausführen der Merkmale der [X.], [X.] und [X.] an (vgl. [X.], 813 – Taxol).

a) [X.]in [X.]lüssigchromatograph beliebiger Art und Ausgestaltung (Merkmal 2) mit der üblichen [X.]unktion gemäß Merkmal 2.1, ein Massenspektrometer beliebiger Art und Ausgestaltung (Merkmal 3), das auf übliche Weise an den [X.]lüssigchromatographen gekoppelt ist und ein oder mehrere [X.]e erzeugt (Merkmale 3.1, 3.2), sowie ein [X.]omputer zum Ausführen einer [X.]omputersoftware bzw. eines [X.]omputerprogramms (Merkmal 4) zur Analyse und Weiterverarbeitung der Messdatensätze als gegenständliche Komponenten eines Systems zum Gruppieren von Ionen gemäß Patentanspruch 1 waren bereits geraume Zeit vor dem Zeitrang des [X.] einzeln und/oder im Konvolut im Handel erhältlich (vgl. z. B. (18) insbes [X.]hapter 1 i. V. m. (16)). [X.]arüber hinausgehende [X.]inschränkungen und/oder gegenständliche Besonderheiten sind dem [X.] 1 nicht zu entnehmen, so dass die Bereitstellung eines gattungsgemäßen Systems mit den anspruchsgemäßen Vorrichtungsteilen und [X.]inrichtungen am Anmeldetag des [X.] ohne weiteres möglich war. [X.]ies gilt auch für den [X.]all, dass die [X.]unktions- bzw. Zweckbestimmungen der Merkmale der [X.] als Bestandteil des gegenständlichen Systems und damit eines [X.]rzeugnisses gemäß Patentanspruch 1 einzuordnen sind. [X.]enn auch die Bereitstellung einer [X.]omputersoftware zur Ausführung der [X.]unktionen der [X.] auf Basis der systemimmanenten Parameter [X.], Masse, Signalintensität und chromatographisches [X.]profil sowie entsprechender Referenzdaten ([X.]referenzprofil, Referenzmassen-chromatogramm, [X.] mit mindestens einem [X.]) umfasst – mangels [X.]inschränkung der Software in den Patentansprüchen – auch herkömmliche und damit dem Wissen und Können des [X.]achmanns zuzurechnende Arbeitsweisen (vgl. z. B. (2) [X.]. 13 [X.] 8 bis 12; (7) S. 12 [X.] 23 bis S. 15 [X.] 18; (12) S. 15 [X.] 57 bis 58; (16); (20)), so dass die Ausführbarkeit auch insoweit anzuerkennen ist.

Patentanspruch 11, das die Arbeitsweisen der Merkmalsgruppen [X.] und [X.] einschließlich des [X.]insatzes einer anspruchsgemäß nicht explizit genannten geeigneten [X.]omputersoftware zur Auswertung der aus [X.]/MS-[X.]xperimenten erhaltenen [X.]atensätze umfasst. [X.]enn nach der chromatographischen Trennung in einzelne Stoffe bzw. Stoffgruppen erfolgt die anspruchsgemäße Gruppierung von Ionen – wie dem [X.]achmann geläufig – auf Basis einer jeweils gemeinsamen [X.] bzw. innerhalb eines – in Abhängigkeit von der Qualität der chromatographischen Trennung und damit der [X.] festgelegten – [X.]lutions- bzw. [X.]s, im [X.]alle eines massenspektrometrischen [X.]etektors selbstverständlich anhand der Messdaten mindestens eines [X.]s des [X.]s und des [X.]s.

[X.]ie massenspektrometrischen [X.]atensätze der [X.]/MS-[X.]xperimente, die aus üblicherweise in möglichst enger zeitlicher Abfolge durchgeführten Messungen und damit hoher massenspektrometrischer Scanzahl pro Zeiteinheit erhalten und in [X.]en dargestellt werden, können mittels geeigneter fach- und oftmals handelsüblicher [X.]omputersoftware (vgl. [X.] (16)) ausgewertet und auf diese Weise Bestandteile des [X.] gegebenenfalls anhand eines Vergleichs mit internen oder externen Referenzdaten von [X.] bzw. deren [X.]en identifiziert werden.

[X.]as für die Ausführbarkeit notwendige und gegebenenfalls in der Beschreibung des [X.] ergänzend mitzulesende [X.]achwissen ist konsequenterweise auch in die Bewertung des vorgebrachten druckschriftlichen Standes der Technik zur Beurteilung der Patentfähigkeit einzubeziehen.

Mit ihren Ausführungen, wonach der Vergleich von [X.]en nicht nur anhand der jeweiligen [X.]-[X.] der [X.] und deren Intensität, sondern auch anhand des [X.]profils und der [X.]form bereits lange vor dem Zeitrang des [X.] etabliert war (vgl. [X.]. v. 17. Juli 2017, S. 7 bis 16 Abschn. 3 und dort zitierte Literatur), stützen letztlich auch die Beschwerdeführerinnen die Ausführbarkeit des Streitgegenstands in der [X.]assung der erteilten Patentansprüche.

b) [X.]er auf die fehlende [X.] geeigneter [X.]omputersoftware, insbesondere auf die Verfügbarkeit von Software betreffend selbstorganisierende Karten ([X.]s) gestützte [X.]inwand mangelnder Ausführbarkeit greift nicht. [X.]enn die [X.]assungen der Patentansprüche sowohl nach Hauptantrag als auch nach sämtlichen Hilfsanträgen sind nicht auf den [X.]insatz einer bestimmten [X.]omputersoftware beschränkt und ausweislich der Patentbeschreibung auch nicht auf eine bestimmte Ausführungsform bzw. Ausgestaltung einer Software zu lesen, sondern diesbezüglich breit auszulegen (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] [0087], [0097], [0099]), so dass die Verfügbarkeit einer [X.]-Software (vgl. den angefochtenen Beschluss S. 6 Abschn. 2.4.1) zur Ausführung des anspruchsgemäßen Verfahrens bzw. zur Bereitstellung des anspruchsgemäßen Systems nicht, jedenfalls nicht zwingend erforderlich ist.

Im Übrigen wurden Methoden der neuronalen Netzwerkanalyse sowie [X.]s bereits vor dem Zeitrang des [X.] zur [X.]atensatzauswertung in der [X.] und Proteomanalytik und damit zur Analyse komplexer Probengemische biologischer Herkunft im Sinne des [X.] (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] Anspr. 9 und 10 i. V. m. [0003]) nicht nur in Betracht gezogen, sondern auch tatsächlich eingesetzt (vgl. [X.] [X.] bis [X.], (20)), so dass auch die spezielle Ausgestaltung durch [X.]s dem Wissen und Können des [X.]achmanns am [X.] des [X.] zuzurechnen und die Ausführbarkeit der [X.]rfindung des [X.] damit auch in einer auf die Anwendung von [X.]s eingeschränkten [X.]assung anzuerkennen ist.

[X.]iesbezügliche Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind insoweit sogar widersprüchlich, als einerseits zwar die Beschreibung des [X.] keine nacharbeitbare Lehre zur Verfügung stelle, um ein Kriterium für das Ausschließen von [X.] auf Grundlage eines Vergleichs mit einem [X.]referenzprofil durchzuführen (vgl. [X.]. v. 17. Juli 2017 S. 17 Abschn. 1), jedoch bereits in den [X.] (lediglich) ein Vergleich der [X.]profile mit Hilfe von [X.]s erwähnt sei (vgl. [X.]. v. 17. Juli 2017 S. 19 Abschn. 4), und andererseits der [X.]insatz eines [X.] Algorithmus für die Analyse von [X.], wie in der [X.] vorgeschlagen, nicht nur theoretisch möglich, sondern in (19) und (20) auch bereits praktisch angewandt worden sei (vgl. [X.]. v. 17. Juli 2017 S. 26 Abschn. g).

5. Sowohl ein System als auch ein Verfahren zur Gruppierung von Ionen gemäß Patentansprüchen 1 bzw. 11 der erteilten [X.]assung (Hauptantrag) beruhen, sofern noch neu, gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Über die seitens der [X.]insprechenden und Beschwerdeführerinnen in Abrede gestellte Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorität des [X.] brauchte im Hinblick auf den Zeitrang der im Verfahren befindlichen und für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten [X.]ruckschriften nicht entschieden zu werden (vgl. [X.], 10. Aufl., § 41 Rdn. 93).

a) [X.]er Gegenstand des [X.] nach Hauptantrag ist nicht mehr neu gegenüber jeder einzelnen der vorveröffentlichten [X.]ruckschriften (12) oder (13), die jeweils gattungsgemäße [X.]/MS-Systeme mit den Merkmalen 1 bis 4 einschließlich eines [X.]omputers nebst einer geeigneten [X.]omputersoftware zur Auswertung der erhaltenen [X.]atensätze umfassen, die den Ziel- und [X.]unktionsvorgaben der Merkmale 4.1 bis 4.3 genügen. [X.]iese [X.]okumente mit speziellen massenspektrometrischen Arbeitsweisen ((12) und (13), jeweils S. 6 [X.] 12 bis 42) sind zu berücksichtigen, da die Merkmale 3 bis 3.2 bzw. [X.] und [X.] nicht auf eine bestimmte massenspektrometrische Methode eingeschränkt sind und damit die Patentfähigkeit des streitpatentgemäßen Systems und Verfahrens unabhängig von der Art der zur Anwendung gelangenden Massenspektrometrie zu bewerten ist.

[X.]ie inhaltlich nahezu identisch abgefassten [X.]ruckschriften (12) und (13) betreffen jeweils den üblichen [X.]insatz von computergesteuerten, mit einer geeigneten Software zur [X.]atenanalyse ausgestatteten [X.]/[X.] zur Auftrennung und Analyse komplexer Probengemische biologischer Herkunft (vgl. (12) Anspr. 56 i. V. m. Anspr. 74 sowie S. 4 [X.] 57 bis S. 5 [X.] 6 und S. 16 [X.] 45 bis 48; (13) Anspr. 51 i. V. m. Anspr. 69 sowie S. 4 [X.] 57 bis S. 5 [X.] 6 und S. 16 [X.] 45 bis 48 – Merkmale 1 bis 4).

Gemäß jeder dieser beiden [X.]ruckschriften werden die durch Kopplung von [X.]lüssigchromatographie und Massenspektrometrie aus einem oder zumindest zwei [X.]/MS-[X.]xperimenten (vgl. (12) und (13) [X.] jeweils S. 5 [X.] 7 bis 17) im abwechselnden Hoch- und Niedrigenergiemodus der Massenscans des [X.] (vgl. (12) und (13) jeweils Anspr. 1) entsprechend der vom Streitpatent umfassten Methode nach [X.] (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] S. 3 [0011] i. V. m. S. 13 [0100]) erhaltenen [X.]atensätze in [X.]orm von [X.]en dargestellt und die darin enthaltenen Ionen identifiziert (vgl. (12) und (13) jeweils [X.]. 4 bis 6 i. V. m. [X.] Anspr. 20 in (12) und Anspr. 14 und 17 in (13) – Merkmal 4.1). [X.]ie identifizierten Ionen bzw. Massen[X.]s werden auf Basis ihrer chromatographischen [X.] gruppiert (vgl. (12) und (13) [X.] jeweils S. 4 [X.] 7 bis 17 i. V. m. [X.] jeweils S. 6 [X.] 12 bis 16 und 40 bis 42, S. 9 [X.] 8 bis 11 i. V. m. S. 10 [X.] 32 bis 42 – Merkmal 4.2), um Ionen anhand ihrer chromatographischen [X.] im Vergleich zu chromatographischen ([X.])Referenzprofilen auszuschließen bzw. zu selektieren (vgl. (12) und (13) [X.] jeweils S. 5 [X.] 17 bis 22 „[X.]“ i. V. m. S. 9 [X.] 8 bis 11, S. 10 [X.] 34 bis 37, S. 10 [X.] 46 bis 50, S. 11 [X.] 57 bis S. 12 [X.] 4, S. 12 [X.] 45 bis 46, S. 13 [X.] 4 bis 18). [X.]as Merkmal 4.3 wird dabei explizit genannt (vgl. (12) Anspr. 19; (13) Anspr. 22).

[X.]ies bedeutet nichts anderes als die Identifizierung massenchromatographischer [X.], die einem oder mehreren Ionen (m/z) in den [X.]en entsprechen (Merkmal 4.1), und die Gruppierung der Ionen in eine oder mehrere [X.] auf Basis einer [X.], die mit den identifizierten [X.] assoziiert ist (Merkmal 4.2). [X.]ie auf diese Weise vorgenommene Gruppierung der Ionen ist eine ohnehin übliche Grundoperation der [X.]- und/oder MS-Analytik, um die erhaltenen [X.] mit entsprechenden [X.]atensätzen anderer, auch bereits bekannter Verbindungen bzw. deren Ionen (Standards aus [X.]atenbanken, interne chromatographische [X.]referenzprofile) zu vergleichen und nicht mit einem Referenzprofil übereinstimmende Ionen auszuschließen bzw. übereinstimmende Ionen zu selektieren (Merkmal 4.3).

[X.]abei ist zu berücksichtigen, dass auch der Gegenstand des [X.] im Hinblick auf dessen Beschreibung (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] [X.] S. 13 [0099] und die dort zitierte vorveröffentlichte [X.]ruckschrift (6) sowie S. 14 [0109] „Vorzugsweise sind die [X.] in der [X.]orm von spektralen Scans aus einer einzigen Injektion einer Probe.“) nicht auf lediglich ein [X.]/MS-[X.]xperiment in der [X.]inzahl (vgl. Merkmal 1.1) eingeschränkt ist, sondern – wie im [X.]all von (12) und (13) – auch die vergleichende Analyse von [X.]atensätzen aus mehr als einer Injektion eines Aliquots des [X.] auf die [X.]hromatographiesäule und die zeitlich dichte Abfolge massenspektrometrischer Messungen bzw. Scans des [X.] umfasst.

b) Neuheitsschädlich vorweggenommen bzw. vorbeschrieben durch den Inhalt der [X.]ruckschriften (12) oder (13) ist auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 11 der erteilten [X.]assung, da seine Merkmale A bis [X.] sowohl in funktioneller als auch gegenständlicher Ausgestaltung nicht über diejenigen des [X.]rzeugnisanspruchs 1 hinausgehen, wobei ohnehin zu berücksichtigen ist, dass eine [X.]omputersoftware nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 11 nicht, jedenfalls nicht zwingend vorgesehen ist. Im [X.]inzelnen wird deshalb auf die Ausführungen im Abschnitt 5.a) verwiesen.

c) Selbst wenn man die Neuheit anerkennen wollte, weil nicht alle [X.]unktions- und Zweckangaben wortidentisch aus den vorstehend abgehandelten [X.]ruckschriften (12) oder (13) hervorgehen, so beruht der Gegenstand des [X.] in der [X.]assung nach Hauptantrag gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]as Streitpatent, das eine expressis verbis formulierte Aufgabe nicht benennt, geht davon aus, dass in komplexen [X.] mehrere Ursprungsmoleküle und damit Bestandteile des [X.] bei im Wesentlichen der gleichen [X.] eluieren und bei einer Gruppierung lediglich auf Basis der [X.] irrtümlicherweise Ionen in eine Ionengruppe eingeordnet werden, obwohl sie tatsächlich von zwei oder mehreren geringfügig unterschiedlich eluierenden Ursprungsmolekülen (Substanzen, Bestandteilen) des [X.] herrühren (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] S. 3 [0016]).

[X.]ie daraus herzuleitende, dem [X.]achmann geläufige Problemstellung liegt der Analyse komplexer Probengemische mittels [X.]/MS-[X.]xperimenten regelmäßig zugrunde (vgl. [X.] (18) S. 4 Abschn. 1.3 Abs. 1 i. V. m. S. 30 Abschn. 2.6), so auch den vorveröffentlichten [X.]ruckschriften (2), (12), (13), (15) und (20) (vgl. (2) [X.]. 1 [X.] 15 bis 19 i. V. m. [X.]. 11 bis 13 Beisp. 1; (12), (13) jeweils S. 4 [X.] 57 bis S. 5 [X.] 6 i. V. m. S. 10 [X.] 5 bis 55, insbes. [X.] 32 bis 42, i. V. m. S. 17 [X.] 52 bis S. 18 [X.] 9; (15) S. 26 re. [X.]. [X.]. Abs. i. V. m. S. 28 mi. [X.]. bis S. 29 Abs. 2 Satz 1; (20) S. 1726 re. [X.]. Abs. 2 bis 3 [X.] 6).

Um zu Lösungsansätzen bzw. Lösungen nach den Maßgaben der Merkmale 4.1 bis 4.3 zu gelangen, bedarf es indessen keines erfinderischen Zutuns, da sich diese Lösungen bzw. Lösungsansätze dem [X.]achmann aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik (12) oder (13) in nahe liegender Weise erschließen.

Vergleiche der aus [X.]-[X.]xperimenten mit üblichen [X.]etektoren erhaltenen [X.]atensätze chromatographischer [X.]lutionsprofile, insbesondere der mittels eines MS-[X.]etektors erhaltenen [X.]e, werden üblicherweise auf Basis von [X.], Masse, Intensität ([X.]höhe, [X.]fläche), [X.]form bzw. –profil durchgeführt (vgl. [X.] (7) Anspr. 9 i. V. m. Anspr. 1 sowie S. 1 [X.] 14 bis 22, i. V. m. (18) S. 17 bis 18 Abschn. 2.2.5.3). [X.]ie nach chromatographischer Trennung eines komplexen [X.] erhaltenen [X.]atensätze werden selbstverständlich auf Basis der Retentions- bzw. [X.]lutionszeit und, im [X.]all einer massenspektrometrischen [X.]etektion, aufgrund der [X.] der Ionen und der Intensität dieser [X.] analysiert (siehe [X.] (12) oder (13)). Zur Auswertung der [X.]atensätze chromatographischer Trennungen zwecks Identifizierung der Substanzen eines [X.] kommen [X.]lustermethoden unter Anwendung geeigneter [X.]omputersoftware zum [X.]insatz, wobei die Identifizierung in der Regel anhand eines Vergleichs mit internen und/oder externen [X.] bzw. Standards erfolgt (vgl. [X.] (7) S. 1 [X.] 32 bis S. 2 [X.] 33 i. V. m. S. 8 [X.] 6 bis 15 und S. 12 [X.] 20 bis S. 14 [X.] 3) und zwar unabhängig von der Art der [X.]etektion der Substanzen im [X.]. Auch wenn in (7) die Art des [X.]etektors nicht, jedenfalls nicht explizit angegeben bzw. festgelegt ist (vgl. (7) [X.] S. 3 [X.] 23 bis S. 4 [X.] 12) und die in (7) dargestellten [X.]hromatogramme im Hinblick auf das chromatographische [X.]lutions([X.])profil eher auf einen UV-[X.]etektor schließen lassen (vgl. (7) [X.]ig. 1 i. V. m. [X.]ig. 9 rechte obere Legende „[X.]hannel 1 = UV...“), ist dem [X.]achmann die Anwendung von auf [X.]lustermethoden beruhender [X.]omputersoftware auch zur Analyse speziell mittels MS-[X.]etektoren erhaltener [X.]sätze geläufig. [X.]enn das Prinzip der in (7) beschriebenen [X.]lustermethodik ist grundsätzlich auf die Analyse von sowohl mittels UV-[X.]etektion als auch mittels massenspektrometrischer [X.]etektion erhaltenen [X.]atensätzen und damit sowohl auf UV-[X.]hromatogramme als auch [X.]e ebenso anwendbar wie auf [X.]atensätze aus G[X.]-MS-[X.]xperimenten (vgl. (7) S. 12 [X.] 20 bis S. 14 [X.] 3 [X.] mit (18) S. 8 bis S. 9 [X.] 2 i. V. m. S. 21 bis 23 Abschn. 2.4). Abgesehen von unterschiedlicher chromatographischer Trennschärfe sowie von Unterschieden in der Überführung bzw. Kopplung und Aufbereitung des zu injizierenden [X.]lüssigeluats besteht für den [X.]achmann deshalb kein Grund, um bei der Anwendung von [X.]omputersoftware entsprechend den Vorgaben der Merkmale 4.1 bis 4.3 zwischen G[X.]/MS- und [X.]/MS-[X.]xperimenten zu differenzieren.

[X.]ie [X.]atensätze aus [X.]/MS-[X.]xperimenten umfassen die [X.]en bzw. [X.]lutionszeiten und damit die [X.]lutions([X.])profile von der [X.]lüssigchromatographiesäule sowie der im [X.] bestimmten (Ionen)Massen und Intensitäten der (Ionen)[X.] bzw. massenchromatographischen [X.] in Abhängigkeit von der jeweiligen [X.] ([X.]). Zur Identifizierung dieser massenchromatographischen [X.], die einem oder mangels chromatographischer Trennleistung i. d. R. mehreren Ionen (des [X.]s) entsprechen, werden die Ionen in eine oder mehrere [X.] gruppiert auf Basis einer mit den identifizierten [X.] assoziierten [X.], um Ionen auszuschließen, deren chromatographische [X.] nicht mit einem chromatographischen [X.]referenzprofil übereinstimmen. [X.]er Vorgehensweise entsprechend den Merkmalen 4.1 bis 4.3 liegt das dem [X.]achmann geläufige Grundprinzip zugrunde, dass massenspektrometrisch erzeugte Ionen nur dann einem [X.], beispielsweise einem [X.] zuzuordnen und damit in dessen Ionengruppe einzuordnen sind (Gruppierung), wenn sie die gleiche [X.] oder in einem relativ engen Zeitfenster liegende [X.]en einschließlich eines übereinstimmenden [X.]profils aufweisen (vgl. [X.] (12) Abs. [0017], [0021], [0022], [0052] i. V. m. Anspr. 18 und 19; (13) Abs. [0017], [0021], [0022], [0052] i. V. m. Anspr. 21 und 22; (18) S. 2 bis 3 Abschn. 1.1 i. V. m. S. 8 le. Abs. bis S. 9 [X.] 2 sowie S. 58 bis 74, insbes. [X.] bis S. 71 Abs. 1).

[X.]ementsprechend werden Ionen, die nicht in ein vordefiniertes (Retentions)Zeitfenster eines [X.]s fallen, nicht diesem [X.] zugeordnet und damit aus der betreffenden Ionengruppe ausgeschlossen. [X.]enn Ionen unterschiedlicher [X.] – unter Berücksichtigung eines bestimmten [X.]s bzw. einer bestimmten Breite des [X.]lutions[X.]s - können nicht von der gleichen chemischen Substanz herrühren und damit nicht der Gruppe eines [X.]s, beispielsweise eines [X.]s dieser Substanz zugeordnet werden (vgl. [X.] (2) [X.]. 6 [X.] 16 bis 51 i. V. m. [X.] (12) S. 4 [X.] 7 bis 17).

[X.]ie Anwendung von [X.]lustermethoden und entsprechenden Algorithmen, insbesondere die Methode selbstorganisierender Karten ([X.]s) oder anderer lernender künstlich neuronaler Netzwerke, zur [X.]atenanalyse von [X.]/MS-[X.]xperimenten an komplexen [X.] erschließt sich dem [X.]achmann in nahe liegender Weise aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik (vgl. [X.] (7) S. 1 [X.] 14 bis 31 i. V. m. S. 12 [X.] 23 bis S. 15 [X.] 18; (20) Abstract i. V. m. S. 1729 li, [X.]. Abs. 2 bis re. [X.]. Abs. 3).

mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

6. [X.]as Streitpatent hat auch in den nach Hilfsanträgen 1 bis 5 verteidigten [X.]assungen keinen Bestand. [X.]ie in diesen Hilfsanträgen gegenüber der erteilten [X.]assung hinzugenommenen bzw. geänderten Merkmale vermögen die Patentfähigkeit des streitpatentgemäßen Systems und Verfahrens nicht zu begründen.

a) In Hilfsantrag 1 ist die [X.] in der [X.] des beanspruchten Systems sowie in den Merkmalsgruppen [X.] und [X.] des beanspruchten Verfahrens eingeschränkt auf eine Referenzretentionszeit eines [X.]s bekannter Masse, in Hilfsantrag 2 darüber hinaus näher spezifiziert als ein Vorläufer-[X.] bekannter Masse, wobei die Referenzretentionszeit zur [X.]efinition eines [X.]s verwendet wird zwecks Gruppierung der Ionen und jede der [X.] jeweils einem derartigen [X.] zugeordnet wird. Als zusätzliche Maßnahme wird sowohl in Hilfsantrag 1 als auch in Hilfsantrag 2 jede der [X.] getrennt voneinander analysiert. Sämtliche dieser Ausgestaltungen sind bereits unmittelbar aus jeder der [X.]ruckschriften (12) oder (13) zu entnehmen.

[X.]en werden in der einschlägigen englischsprachigen [X.]achliteratur üblicherweise als „parent ions“ oder „precursor ions“ bezeichnet (vgl. [X.] (2) [X.]. 1 [X.] 15; (12) [0004]; (13) [0004]). Bei den „fragment ions“ oder „daughter ions“ bzw. [X.]ragmentionen oder Tochterionen handelt es sich um von [X.]en abstammende Ionen, die sich hinsichtlich ihrer Anzahl, ihres Molekulargewichts und des Ausmaßes bzw. der Intensität in Abhängigkeit vom [X.]nergiemodus im Zuge der massenspektrometrischen Analyse bilden.

In [X.]ruckschrift (12) sind die Identifizierung und Gruppierung von massenspektrometrisch erzeugten Ionen anhand von [X.]en („parent ions“) als [X.]en zusammen mit den nach massenspektrometrischer [X.]ragmentierung im hochenergetischen Modus erhaltenen Ionen von [X.]ragmenten („fragment ions“) der [X.]en beschrieben (vgl. (12) [0014] bis [0017] sowie Anspr. 13 bis 19). [X.]ie (Tochter)Ionen werden jeweils einem [X.] als [X.], dessen Masse aus dem [X.] unmittelbar zu entnehmen und damit bekannt ist (vgl. (12) [X.] [0014]), anhand der [X.]lutionszeit ([X.]) dieses [X.]s zugeordnet und damit gruppiert (vgl. (12) S. 4 [X.] 7 bis 12 sowie Anspr. 18 – Merkmale 4.2.1, 4.2.4), wobei zum Zweck der Gruppierung die [X.] des [X.]s in seiner [X.]unktion als [X.] zur [X.]efinition eines [X.]s verwendet wird (vgl. (12) S. 4 [X.] 9 bis 17 – Merkmale 4.2.3, 4.3.1, 4.3.1‘). [X.]iese Vorgehensweise beruht auf dem bekannten Grundprinzip, dass Ionen und [X.]en mit voneinander verschiedenen [X.]en nicht von der gleichen Substanz des [X.] herrühren können. [X.]enn von der [X.]hromatographiesäule eluiert eine Substanz i. d. R. nur als Ganzes mit einer bestimmten [X.], und dem aus dieser Substanz massenspektrometrisch gebildeten [X.] und dessen [X.]ragmentionen wird damit zwangsläufig die [X.] der Substanz zugeordnet.

Jede der jeweils einem [X.] als [X.] über die [X.] auf diese Weise zugeordneten [X.] (der Tochterionen) wird getrennt voneinander analysiert, erforderlichenfalls anhand von [X.]atenbanken (vgl. (12) [0014], [0017] – Merkmale 4.2.2, 4.2.2‘, 4.3.2).

Hilfsantrags 1 sieht letztlich nichts anderes vor als die Auswahl eines [X.]s, das wahrscheinlich ein Vorläuferion ist (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] S. 5 li. [X.]. [0027]). [X.]emnach umfasst Hilfsantrag 1 auch die nähere Ausgestaltung gemäß Hilfsantrag 2 und damit die [X.]ezifizierung des [X.]s als Vorläuferion, so dass [X.]ruckschrift (12) nicht nur der Ausführungsform des Hilfsantrags 2, sondern auch der demgegenüber breiter gefassten Ausgestaltung des Hilfsantrags 1 neuheitsschädlich entgegensteht.

[X.]ntsprechendes gilt für die inhaltlich nahezu übereinstimmende [X.]ruckschrift (13), in der das [X.], dem die [X.] zugeordnet werden, ebenfalls als ein [X.] näher spezifiziert wird (vgl. (13) S. 4 [X.] 7 bis 17 und [X.] 37 bis 51 i. V. m. S. 10 [X.] 32 bis 42, S. 13 [X.] 11 bis 18 sowie Anspr. 1, 5, 14 bis 22).

Wenngleich in diesen [X.]ruckschriften ausdrücklich vorbeschrieben (vgl. (12), (13) jeweils S. 15 [X.] 57 bis 58 i. V. m. S. 16 [X.] 45 bis 48), versteht es sich ohnehin von selbst, die gemäß den jeweiligen Merkmalen der [X.] bzw. [X.], [X.] und [X.] durchzuführende Analyse der aus den jeweiligen [X.]/MS-[X.]xperimenten erhaltenen [X.]atensätze mittels einer geeigneten, oftmals handelsüblichen [X.]omputersoftware vorzunehmen (Merkmal 4). [X.]in näheres [X.]ingehen auf die Art des dabei verwendeten Algorithmus erübrigt sich wegen einer diesbezüglich fehlenden [X.]estlegung in sämtlichen Patentansprüchen.

Hilfsanträge 1 und 2 sind deshalb bereits gegenüber (12) oder (13) mangels Neuheit sowohl eines Systems gemäß des jeweiligen Patentanspruchs 1 als auch eines Verfahrens gemäß des jeweiligen Patentanspruchs 6 nicht gewährbar.

Hilfsanträge 1 und 2 ausgehend von der Lehre der [X.]ruckschriften (12) oder (13) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Unter Berücksichtigung der vorstehend in Abschnitt 5.c) erläuterten Problemstellung des [X.] (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] S. 3 re. [X.]. Abs. 4) hatte der [X.]achmann ausreichend Anlass und Anregung, die im Wesentlichen inhaltsgleichen [X.]ruckschriften (12) oder (13) als Ausgangspunkt zu wählen (vgl. [X.], 1039 – [X.]ischbissanzeiger). [X.]enn diese [X.]ruckschriften befassen sich, wie auch das Streitpatent (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] Anspr. 9 und 10 i. V. m. S. 2 [0003]), vor allem mit der Analyse komplexer Probengemische biologischer Herkunft durch [X.]/MS-[X.]xperimente, in denen mehrere Ursprungsmoleküle bzw. Analyten in einem relativ engen Zeitfenster von der [X.]hromatographiesäule eluieren und damit unter einem breiten [X.]- bzw. [X.]lutionsprofil eines (Massen)[X.]hromatogramms verborgen sind ((12), (13) jeweils z. B. S. 4 [X.] 57 bis S. 5 [X.] 22 i. V. m. [X.]ig. [X.] bis 4[X.], [X.]ig. 5 und 6). Obwohl [X.]inzelheiten zu Ausgestaltungen von Software aus diesen [X.]ruckschriften nicht hervorgehen, bedarf es für den [X.]achmann keines erfinderischen Zutuns, um ausgehend von den allgemeinen Hinweisen zur elektronischen [X.]atenverarbeitung per [X.]omputersoftware in diesen [X.]ruckschriften (vgl. (12), (13) jeweils S. 15 [X.] 57 bis 58 i. V. m. S. 16 [X.] 45 bis 48) die mittels [X.]/MS-[X.]xperimenten erhaltenen [X.]atensätze im Rahmen der qualitativen Vorgaben in diesen [X.]ruckschriften zur [X.] mittels einer geeigneten [X.]omputersoftware zu analysieren und zu bewerten. Bezüglich der Zuordnung einzelner Merkmale der [X.] zu den Textpassagen in den [X.]ruckschriften (12) oder (13) wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit im Abschnitt 5.a) verwiesen.

Selbst wenn man die Merkmale der [X.] nach den [X.] 1 bis 2 – im Gegensatz zu sämtlichen diesbezüglich offen formulierten Patentansprüchen – als auf die spezielle Methode der selbstorganisierenden Karten ([X.]s) oder anderer lernender künstlich neuronaler Netzwerke reduziert betrachten bzw. auslegen würde, ergibt sich die Anwendung dieser speziellen Methode auf [X.]/MS-[X.]xperimente komplexer Probengemische für den [X.]achmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (vgl. [X.] (20)). [X.]enn wie die Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich bei der Methode der [X.]s um eine Ausführungsform selbstlernender künstlicher neuronaler Netzwerke (vgl. (20) i. V. m. [X.]. v. 17. Juli 2017 S . 27 Abschn. i).

b) Was die gemäß Hilfsantrag 3 nähere Ausgestaltung eines streitpatentgemäßen Systems und Verfahrens durch die Anwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Regeln anbelangt, um diejenigen Ionen auszuschließen, die nicht dem jeweiligen [X.] (oder Vorläufer-[X.]) zugeordnet sein können, so bedeutet diese Maßgabe nichts anderes als den [X.]insatz üblicher Kriterien im Zuge der Analyse komplexer Probengemische insbesondere biologischer Herkunft. [X.]iese Auslegung steht im [X.]inklang mit der Beschreibung des [X.], wonach die Referenzretentionszeit unter Anwendung von Regeln ausgewählt wird, die durch Massenwert, [X.] oder Scanzahl, Intensität und damit durch übliche Parameter bzw. Messdaten aus [X.]/MS-[X.]xperimenten gesteuert werden (vgl. [X.] 11 2005 001 143 [X.] S. 15 [0114]).

Beispielsweise geht bereits aus den [X.]ruckschriften (12) oder (13) hervor, dass die Analyse von [X.] und die Identifizierung von Ionen auf Basis der relativen Intensität eines [X.] im [X.], der relativen [X.]lutions- bzw. [X.]en unter Berücksichtigung einer Referenzretentionszeit nebst Referenzretentionszeitfenster und damit unter Anwendung von Regeln im Sinn des [X.] erfolgt (vgl. (12), (13) jeweils S. 4 [X.] 7 bis 17, insbes. [X.] 13 bis 17, i. V. m. S. 10 [X.] 20 bis 23, [X.] 32 bis 35 und 56 bis 57). [X.]ie Ausgestaltung des [X.] und Verfahrens durch die Merkmale 4.4 bzw. [X.].3 betreffend die Anwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Regeln hat deshalb für den [X.]achmann nahegelegen.

Hilfsantrags 3 keinen Bestand.

c) In den Hilfsanträgen 4 und 5 sind jeweils die betreffenden und selbstverständlich getrennt voneinander zu analysierenden [X.] (Merkmal [X.].2’) auf Ionen solcher [X.] (Merkmale 4.5 bzw. [X.].4) eingeschränkt, die [X.]ragmente des jeder Ionengruppe zugeordneten [X.]s sind, wobei in Hilfsantrag 5 die Gruppierung der Ionen zusätzlich nach Maßgabe der Intensitäten der Ionen erfolgt (vgl. Merkmale 4.6 bzw. [X.].5).

Hilfsanträge 4 und 5 bedeutet nichts anderes als die Beschränkung der [X.] auf Ionen mit [X.]n und Intensitäten, die [X.]ragmente eines der jeweiligen Ionengruppe zuzuordnenden (Vorläufer)[X.]s sind, wie sich bereits aus (12) und (13) ergibt.

Hilfsanträge 4 und 5 – ebenso wie im [X.]all des [X.] – handelt es sich um nichts anderes als die ohnehin übliche [X.]atenanalyse anhand von Vorläuferionen und Tochter- bzw. [X.]ragmentionen im Zuge von [X.]/MS-[X.]xperimenten, wie sie den [X.]ruckschriften (12) oder (13) zugrunde liegen, wobei die Zuordnung von Ionen zu [X.] selbstverständlich auf [X.]ragmentionen mit zu dem jeweiligen [X.] bzw. Vorläuferion als [X.] passenden bzw. konsistenten [X.]n oder [X.]n und Intensitäten beschränkt ist (vgl. z. B. (12) Anspr. 1 i. V. m. z. B. Anspr. 14, 18, 20 sowie S. 3 [X.] 7 bis 18, S. 4 [X.] 7 bis 17, 37 bis 51, S. 10 [X.] 15 bis 57, insbes. [X.] 20 bis 23, 32 bis 44 und 56 bis 57).

Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 – seinem technischen Sinngehalt nach – bereits nicht mehr neu gegenüber jeder einzelnen der [X.]ruckschriften (12) oder (13).

Selbst wenn man die Neuheit demgegenüber anerkennen wollte, weil die Bewertung der vorstehend zitierten Textstelle der [X.]ruckschrift (12) zu viel [X.]achwissen erfordere, beruht die [X.]inhaltung der Vorgaben der Merkmale 4.5 und 4.6 bzw. [X.].4, [X.].5 und [X.].2’ im Zuge einer herkömmlichen [X.]atenanalyse von [X.]/MS-[X.]xperimenten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.]enn die Lehre der [X.]ruckschriften (12) oder (13) geht aus von dem [X.]achmann geläufigen Grundlagen der Massenspektrometrie (vgl. [X.] (18) S. 46 bis 53 Abschn. 3.4 i. V. m. S. 54 bis 58 Abschn. [X.]), wonach die Bildung von [X.]ragmentionen aus dem jeweiligen bekannten [X.] des Analyten als [X.], in Abhängigkeit von dem [X.]nergiemodus, regelmäßig einem bestimmten [X.]ragmentierungsmuster mit einer bestimmten Intensitätsverteilung folgt, und demnach nur [X.]ragmentionen mit Massewerten und Intensitäten entsprechend dem zu erwartenden [X.]ragmentierungsmuster der Ionengruppe ihres [X.]s zugeordnet werden.

Obwohl diesen [X.]ruckschriften keine konkreten Ausgestaltungen einer [X.]omputersoftware zu entnehmen sind, bedarf es zur Auswahl einer zum Ausführen der Merkmale der [X.] nach den [X.] 4 bis 5 geeigneten, ggf. im Handel verfügbaren Software ausgehend von (12) oder (13) keines erfinderischen Zutuns (vgl. (12), (13) jeweils S. 15 [X.] 57 bis 58 i. V. m. S. 16 [X.] 45 bis 48; [X.] bis [X.] sowie (20)).

7. [X.]ie Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach [X.]rörterung der Sach- und Rechtslage abschließend einen Hauptantrag und fünf Hilfsanträge gestellt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten [X.]assung des [X.] haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat sie das Patent erkennbar nur im Umfang der Anspruchssätze dieser Anträge verteidigt, die jeweils zumindest einen nicht gewährbaren Patentanspruch enthalten. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden ([X.], 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, [X.]ortführung von [X.], 120 - [X.]lektrisches [X.]eicherheizgerät).

Meta

15 W (pat) 55/16

31.07.2017

Bundespatentgericht 15. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2017, Az. 15 W (pat) 55/16 (REWIS RS 2017, 7159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7159


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 15 W (pat) 55/16

Bundespatentgericht, 15 W (pat) 55/16, 31.07.2017.


Az. X ZB 1/18

Bundesgerichtshof, X ZB 1/18, 23.02.2021.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ni 3/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


X ZB 1/18 (Bundesgerichtshof)

Patenteinspruch: Rücknahme des Einspruchs bzw. der Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Streitpatents nach Patentwiderruf durch das …


2 Ni 4/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


3 Ni 37/17 (EP), verb. m. 3 Ni 16/18 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


4 Ni 10/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren und Einrichtung zur Schätzung der Tonalität eines Schallsignals" – teilweise Nichtigkeit – …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.