Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 297/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1564

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 297/01vom17. September 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und die RichterPauge und [X.]am 17. September 2002beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats inFreiburg des [X.] vom 6. Juli 2001 wirdverworfen, soweit die Kläger Unterlassungsansprüche geltendmachen.Im übrigen wird die Revision der Kläger nicht angenommen.Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst; die [X.] und die außergerichtlichen Auslagen der Beklagtentragen die Kläger zu je 1/4.Gegenstandswert: 52.407,41 DM); davon entfallen aufdie Revision der Klägerin zu 1 14.827,46 DM), auf [X.] der Kläger zu 2 bis 4 je 12.526,65 [X.] 3 -Gründe:[X.] Kläger nehmen die Beklagte im Anschluß an eine von dieser ausge-strahlten Fernsehsendung auf Unterlassung einer Berichterstattung und [X.] Schaden in Anspruch. Durch Urteil vom [X.] hat das [X.] der Beklagten verboten, in Wort und Bild über diefamilienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin zu 1 und ih-rem geschiedenen Ehemann, dem Vater der Kläger zu 2 - 4, in der Weise zuberichten, daß die Kläger identifiziert werden können. Ferner hat es der [X.] untersagt, in Fernsehsendungen Lichtbilder von den Klägern zu 2 - 4 zuzeigen und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeldangedroht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Berufung und Anschlußbe-rufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen und auf die Be-rufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß ihrunter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten wird, mit [X.] verse-hene Bildnisse der Kläger zu 2 - 4 zu senden. Im übrigen hat es die Klage ab-gewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger einen Teil der geltend [X.] sowie den Zahlungsanspruch weiter.II.A. Die Revision ist, soweit die Kläger mit ihr Unterlassungsansprüchegeltend machen, nach § 546 ZPO a.[X.] 4 -Werden vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüchein demselben Verfahren geltend gemacht, so ist für die Zulässigkeit der [X.] zwischen diesen Ansprüchen zu unterscheiden (Senatsbeschluß vom6. November 1990 - [X.]/90 - VersR 1991, 792; [X.], 302, 306 f.).1. Ein Unterlassungsanspruch, der die [X.] Geltung des Verletzten inder Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sichnicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daßes dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung [X.] geht (Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - [X.] - [X.],193 m.w.[X.]). Wirtschaftliche Nachteile haben die Kläger nicht vorgetragen.2. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision nachdem Wortlaut des § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nur statt, wenn das [X.]sie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung ist hier nicht ausge-sprochen worden.b) Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Revision trotz der fehlendenZulassung durch das Berufungsgericht statthaft, wenn gewichtige Anhalts-punkte dafür vorliegen, daß das Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassungder Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall dervon der Beschwer abhängigen Revision angenommen und deshalb die Voraus-setzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat (vgl. [X.] 26. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 193, 194 m.w.[X.] undAusführungen zum Umfang der dann erforderlichen Prüfung der Revisionswür-digkeit; vgl. [X.], 41, 43). Solche Anhaltspunkte sind entgegen der [X.] der Revision hier nicht ersichtlich. Insbesondere deutet der Umstand, daßdas Berufungsgericht den Wert der Beschwer einheitlich festgesetzt hat, nicht- 5 -auf einen Irrtum des Berufungsgerichts hin, zumal bereits die [X.] der Klägerin in Höhe von 80.000 DM eine Beschwer vonüber 60.000 DM begründen.Auch die Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der [X.] entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsge-richt die Revision aufgrund eines Irrtums nicht zugelassen hat. Denn insoweitsteht dem Gericht ein weites Ermessen zu, so daß sich hieraus keine Rück-schlüsse in dem von der Revisionsbegründung erstrebten Sinne ziehen lassen.c) Der Senat vermag auch nicht dem Argument der Revision zu folgen,es sei untragbar, wenn die Revision für den vermögensrechtlichen Teil derStreitigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nach § 554 b ZPO zur Ent-scheidung angenommen würde, während das Berufungsgericht für die rechtlichidentische, nichtvermögensrechtliche Fragestellung die grundsätzliche Bedeu-tung verneint habe.Mit dieser Auffassung wendet sich die Revision gegen die gefestigteRechtsprechung des [X.], nach der zwar die [X.] Anspruchs die [X.] der Revision bezüglich des von [X.] abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruchs nach sich zieht, nicht aberumgekehrt ([X.], 302, 306; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1990- [X.]/90 - aaO m.w.[X.]). Sie verkennt dabei die bis zur Streichung des§ 546 Abs. 2 ZPO durch die [X.] geltende Entscheidung des [X.], nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Überprüfung durch das Re-visionsgericht zu entziehen, sofern nicht das Berufungsgericht die Revision zu-läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. April 1984 - [X.]/83 - [X.], 688unter Hinweis auf [X.] 19, 323, 326 f.). Diese gesetzgeberische [X.] 6 -könnte die [X.] umgehen, indem sie zugleich im Wege der objektivenKlagenhäufung einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machte.B. Soweit die Kläger die Zahlung immateriellen Schadensersatzes [X.], nimmt der Senat die Revision nicht zur Entscheidung an, da dieRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision bietet in [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg.II[X.] Streitwertfestsetzung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, dieKostenentscheidung auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.] Pauge [X.]

Meta

VI ZR 297/01

17.09.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 297/01 (REWIS RS 2002, 1564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1564

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.