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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:161117BIIIZB137.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 137/17
vom
16. November 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Arend
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2017
16 W
67/17 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 15. Oktober
2017
als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des [X.] aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht
hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8. November 2004
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
[X.] [X.]
1
2
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 12.09.2017 -
12 [X.]/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.10.2017 -
16 W 67/17 -
Meta
16.11.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. III ZB 137/17 (REWIS RS 2017, 2178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2178
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