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PDF anzeigen[X.] ZR 340/99vom15. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 15. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 1999 wird nicht ange-nommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 53.743,17 (= 105.112,50 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag begründete [X.] Vertragspflicht des Beklagten, die Klägerinnen als seine Auftragge-berinnen vor Schäden zu bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeid-bar waren (vgl. nur Senatsurt. v. 20. Juni 1996 - [X.], [X.] 1996,1832, 1834). Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund der ihm be-kannten erheblichen Bedenken bezüglich der sorgerechtlichen Zuverlässigkeit- 3 -des Kindesvaters und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage hätte [X.] die Weiterleitung der Versicherungsleistungen erst nach einer institu-tionalisierten Sicherung gegen unbefugte Verwendung oder nach [X.] sorgerechtlichen Zuverlässigkeit des Kindesvaters durch das [X.] veranlassen dürfen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß eineGefährdungslage bestand, bei der pflichtwidrige Verfügungen des Kindesvatersüber die Kontenguthaben zum Nachteil der Klägerinnen drohten. Dem [X.] war aus der Vertretung des Kindesvaters im familienrechtlichen Verfahrenim November 1993 bekannt, daß das Einkommen des Kindesvaters von [X.] monatlich zum damaligen Zeitpunkt bei weitem nicht ausreichte, ne-ben der Monatsmiete von 1.240 DM Unterhaltsleistungen an die [X.] Tilgungsleistungen auf den Schuldenbetrag in Höhe von ca. 20.000 DM zuerbringen. [X.] hat das Berufungsgericht den Parteivortrag dahingewürdigt, daß Anhaltspunkte für veränderte Einkommensverhältnisse [X.] bis Ende Dezember 1994 nicht zu ersehen sind. Der Beklagte hatselbst nicht behauptet, daß sich die Vermögensverhältnisse des [X.] und Dezember 1994 wesentlich verbessert hätten,sondern hat die Auffassung vertreten, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, [X.] des Kindesvaters zu erforschen. Soweit die [X.] dem Beklagten bekannt waren, begründe-ten sie aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, [X.], daß der Kindesvater die den Klägerinnen zustehenden [X.] unter Verstoß gegen § 1642 BGB für eigene Zwecke verwen-dete.- 4 -Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre der geltend ge-machte Schaden nicht eingetreten. Das Vormundschaftsgericht hat nach [X.] Schreiben des Beklagten vom 3. April 1995 erfolgten Mitteilung über [X.] der Versicherungsleistungen den Kindesvater aufgefordert, die Kontenmit einem Mündelsperrvermerk zu versehen (Beiakte Bl. 42 Rückseite), und hatihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, die Vermögenssorge ent-zogen. Hätte der Beklagte von der Weiterleitung der Gelder vor der Mitteilungan das Vormundschaftsgericht abgesehen und damit nach der Mitteilung biszum Nachweis des vom Vormundschaftsgericht geforderten Mündelsperrver-merkes oder - bei Nichtbefolgen der entsprechenden vormundschaftsgerichtli-chen Verfügung durch den Kindesvater - bis zum Entzug der Vermögenssorgezugewartet, wozu er zur Schadensverhütung den Klägerinnen gegenüber ver-traglich verpflichtet war, hätte der Kindesvater die nachteiligen [X.] nicht vornehmen können.[X.]Ganter[X.][X.]Bergmann
Meta
15.05.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZR 340/99 (REWIS RS 2003, 3054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3054
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