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PDF anzeigen[X.] ZR 184/99vom5. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 5. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 1999, berichtigt [X.] vom 21. Juni 1999, wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 80.000 [X.] Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.[X.] Verbraucherkreditgesetz ist auf Bürgschaften eines Verbrauchersfür fremde Kredite nicht anzuwenden ([X.] NJW 2000, 1323, 1324; [X.], 321, 328 f). Die streitige Bürgschaft steht trotz formularmäßiger Beschrän-kung der Bürgenrechte rein objektiv auch keiner Mithaftübernahme zur Kredit-sicherung gleich. Eine Umgehungsgestaltung (§ 18 Satz 2 VerbrKrG) wird un-- 3 -ter den hier gegebenen Voraussetzungen schon durch den Schutz des AGB-Gesetzes verhindert.Der Beklagte hat sich auch nicht in sittenwidriger Weise für die Haupt-schuldnerin verbürgt (§§ 765, 138 Abs. 1 BGB). Das ist unter [X.] gesamten formularmäßigen [X.] zu beurteilen (BGHZ 136,347, 355 [X.] hat das Berufungsgericht keine unterlegene [X.] Bürgen festgestellt, aus der heraus eine Bürgschaftsübernahme nach§ 138 Abs. 1 BGB besonders fragwürdig ist. Der Beklagte hat selbst nicht be-hauptet, daß er zur Hauptschuldnerin nach der Scheidung noch vergleichbareenge persönliche Beziehungen unterhalten habe wie zu Zeiten der [X.]. Die grundsätzliche Indizwirkung eines Status (Ehe, Lebenspartnerschaft,Kindschaft) für enge gefühlsmäßige Beziehungen zwischen Bürgen und Haupt-schuldnerin kommt hier nicht mehr in Betracht. Eine ähnliche innere Unfreiheitbesteht aber nicht schon bei jeder gesteigerten Hilfsbereitschaft (hier zur teil-weisen Wiedergutmachung eines moralischen Unrechts), die den Bürgen zurÜbernahme seiner Verpflichtung veranlaßt.[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
05.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2002, Az. IX ZR 184/99 (REWIS RS 2002, 349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 349
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