Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 2 StR 458/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9447

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Gegenstand

Strafverfahren; Strafklageverbrauch nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung bezüglich einer ebenfalls verwirklichten Vergewaltigung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2020 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 10. Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die zulässige Revision des Angeklagten stellt der Senat das Verfahren nach § 206a [X.] ein, weil der erfolgten Verurteilung das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht.

2

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 unter Mitsichführen eines Messers vergewaltigt. Dies sei nach einem körperlichen Übergriff auf sie geschehen, bei dem sie misshandelt und mittels des Messers bedroht worden war, wobei sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt hatte und es zu einem Gespräch der Eheleute über ihre gemeinsame Zukunft gekommen war.

3

Wegen des vorangegangenen körperlichen Übergriffs und der Bedrohung am 21. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht in [X.] den Angeklagten am 10. Januar 2019 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die das [X.] nunmehr in seine Entscheidung einbezogen hat.

4

2. Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch das Urteil des [X.] Strafklageverbrauch eingetreten ist. Das Verfahren war daher gemäß § 206a i.V.m. § 354 Abs. 1 [X.] einzustellen.

5

Das amtsgerichtliche Urteil betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 [X.] bestimmt sich dabei nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des [X.], das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (vgl. st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 [X.]; [X.], Beschluss vom 24. November 2004 - 5 [X.], [X.]St 49, 352, 362 f.). Danach stehen der erste Übergriff des Angeklagten auf seine Ehefrau am Vormittag des 21. Juni 2018 und ihre sich mit einem gewissen zeitlichen Abstand anschließende Vergewaltigung im Verhältnis der prozessualen Tatidentität.

6

Der Angeklagte hatte seine Ehefrau am Morgen des 21. Juni 2018 an der Wohnungstür überrascht, sie in die Wohnung gedrängt und schmerzhaft am Arm festgehalten. Nachdem sich das Geschehen ins Wohnzimmer verlagert hatte, hatte er ein Messer hervorgezogen und es auf die Zeugin mit der Drohung gerichtet, sie umzubringen. Insbesondere diese vom Amtsgericht als Bedrohung ausgeurteilte Drohung und die im hiesigen Verfahren angeklagte und abgeurteilte Vergewaltigung im Schlafzimmer, zu der sich der Angeklagte im [X.] an den erfolglos gebliebenen Versuch einer Versöhnung mit seiner Ehefrau und deren Ablehnung eines einverständlichen Geschlechtsverkehrs entschlossen hatte, stehen in einem unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und personellen Zusammenhang. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass mit der zwischenzeitlichen Beruhigung der Situation ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den strafrechtlich relevanten Übergriffen des Angeklagten gegeben ist. Denn Bedrohung und Vergewaltigung sind innerlich dadurch miteinander verknüpft, dass die vorangegangene Bedrohung mit dem Messer auch bei der folgenden Vergewaltigung fortwirkte. Wie das [X.] ausdrücklich feststellte, entschied sich die Ehefrau des Angeklagten, „unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung mit dem Messer und dem Umstand, dass der Angeklagte das Küchenmesser in der Hosentasche bei sich hatte“, dem Ansinnen des Angeklagten (nach Geschlechtsverkehr) keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen. Insbesondere auch mit Blick darauf stellt sich das gesamte Verhalten des Angeklagten vom Eindringen in die Wohnung bis zur Vergewaltigung als ein in sich geschlossenes, zusammengehöriges Geschehen dar, dessen getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.

7

3. [X.] beruht auf § 467 Abs. 1 [X.]. Umstände, welche die Übernahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse im Sinne von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] unangemessen erscheinen ließen (vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 467 Rn. 18), sieht der Senat nicht.

Franke     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Zeng     

        

Meyberg     

        

Meta

2 StR 458/20

19.01.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 13. Juli 2020, Az: 2670 Js 2863/19 - 5 KLs

Art 103 Abs 3 GG, § 206a Abs 1 StPO, § 264 Abs 1 StPO, § 177 Abs 1 Alt 1 StGB, § 177 Abs 7 Nr 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 241 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 2 StR 458/20 (REWIS RS 2021, 9447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9447

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