Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. 4 StR 158/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2599

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[X.] StR 158/02vom27. Juni 2002in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. November 2001 dahingeändert, daß die Angeklagten jeweils wegen versuch-ten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf ei-nen Kraftfahrer, versuchter schwerer räuberischer [X.] und mit gefährlicher Körperverletzung zu einerFreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt werden.2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dem Nebenkläger im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten [X.] Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen An-griffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischerErpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Mit ihrenRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuld- und des Straf-ausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Beschwerdefrer beanstanden zu Recht die Annahme zweierrechtlich selbstiger Taten. Zutreffend hat das [X.] den von den Angeklagten gemeinschaft-lich begangenen Versuch, das Opfer zu tten, als versuchten Verdeckungs-mord gewertet, denn die Angeklagten hatten von Anfang an ein zweiaktigesGeschehen geplant (vgl. [X.], 194). Nach den Feststellungen solltedas Opfer zchst unter Einsatz der mitgefrten [X.], von denen ei-ne mit einer Schreckschuûpatrone und die andere mit einer Gaspatrone gela-den war, gezwungen werden, mit seinem Pkw zu einem abgelegenen Ort zufahren, wo ihm sein Geld und sonstige Wertgegenstmmen werdensollten. Sodann sollte das Opfer zur Verdeckung dieser in Tateinheit mit einemrrischen Angriff auf einen Kraftfahrer begangenen schweren rrischenErpressung, also einer anderen Tat im Sinne des § 211 StGB (vgl. [X.] aaO),gettet werden. Der von den Angeklagten in Ausfrung dieses Planes zur Verdeckungder Vortat zum Nachteil des Opfers begangene Mordversuch sowie die vom[X.] zutreffend als rrischer Angriff auf einen Kraftfahrer in Tatein-heit mit versuchter schwerer rrischer Erpressung gewertete Vortat sindjedoch keine rechtlich selbstige Taten, sondern eine Tat im Rechtssinne(§ 52 StGB; vgl. [X.] aaO; StraFo 1999, 100), was der Verurteilung wegenversuchten [X.] nicht entgegensteht (vgl. [X.]R StGB § 52Abs. 1 Handlung, dieselbe 22). [X.] der Versuch der Angeklagten, das Tatop-fer zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, fehlschlug, weil dieses kein Bar-geld bei sich hatte, bildet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwaltskeine [X.]. Der Erpressungsversuch war nicht, wie das [X.] meint,- 4 -bereits mit dem Scheitern des Vorhabens, Bargeld zu erlangen, beendet. [X.] Angeklagten das Tatopfer zwangen, das Auto zu verlassen, um es, wie [X.], zu tten, wollten sie sich nach den getroffenen Feststellungen vielmehrauch [X.] und dessen Auto verschaffen. Dem ent-spricht, daû der Angeklagte [X.]mit einem Taschenmesser in [X.] auf das Opfer einstach, wrend der Angeklagte [X.]gleichzeitig - [X.] ohne Erfolg - das Auto des [X.] nach Wertgegenstrch-suchte. Die Tat, die mit der Ttung des Opfers verdeckt werden sollte, war so-mit erst beendet, als die Angeklagten ohne Beute flchteten. Das gesamte [X.] bildet daher eine natrliche Handlungseinheit.Der [X.] den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da sich die gestigen Angeklagtn-derten Schuldspruch nicht wirksamer als gesctten verteidigen k.Die Änderung des Schuldspruchs frt zwar zum Wegfall der gegen [X.] jeweils verten beiden Einzelstrafen; sie berrt jedoch [X.] nicht. Die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen kr je-weils als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 119,120; [X.] vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01).- 5 -Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-billig, die Beschwerdefrer jeweils mit den gesamten Kosten und Auslagenihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 158/02

27.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. 4 StR 158/02 (REWIS RS 2002, 2599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2599

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Strafverurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.: Empfundene Zwangswirkung des Tatopfers durch vermeintlich entstehende Rechtspflicht


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