26. Senat | REWIS RS 2018, 13339
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Markenbeschwerdeverfahren – "Club/Club Cola" – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Ausspruch der Wirkungslosigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 070 695
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Februar 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) ist wirkungslos.
I.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014hat die Markenstelle für Klasse 32 des [X.] ([X.]) unter Ziffer 2.) die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 070 695 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 28 164 angeordnet.
Gegen diesen Teil des Beschlusses hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der beim [X.] erfolgten Einschränkung des [X.] ihren Widerspruch zurückgenommen.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) wirkungslos ist (vgl. [X.]. 1998, 264 – [X.]). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu [X.] 43, 96).
III.
Meta
26.02.2018
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 26 W (pat) 534/14 (REWIS RS 2018, 13339)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13339
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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