Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 26 W (pat) 534/14

26. Senat | REWIS RS 2018, 13339

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Club/Club Cola" – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Ausspruch der Wirkungslosigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 070 695

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Februar 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) ist wirkungslos.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014hat die Markenstelle für Klasse 32 des [X.] ([X.]) unter Ziffer 2.) die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 070 695 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 28 164 angeordnet.

2

Gegen diesen Teil des Beschlusses hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

3

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der beim [X.] erfolgten Einschränkung des [X.] ihren Widerspruch zurückgenommen.

II.

4

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) wirkungslos ist (vgl. [X.]. 1998, 264 – [X.]). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu [X.] 43, 96).

III.

5

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

Meta

26 W (pat) 534/14

26.02.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 26 W (pat) 534/14 (REWIS RS 2018, 13339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13339

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