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PDF anzeigen [X.][X.]([X.]) 43/04
vom 11. Oktober 2005 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 11. Oktober 2005 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Gründe: Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO statthafte [X.] ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat unter II 1 a des [X.]eschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller ü-ber Grundbesitz in [X.]ielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbrin-gen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des - 3 -
Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch [X.] gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt ([X.]eschluss unter [X.]).
[X.]
[X.]
Meta
11.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. AnwZ (B) 43/04 (REWIS RS 2005, 1407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1407
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