Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. AnwZ (B) 45/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 2466

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[X.][X.] ([X.]) 45/04

vom 20. Juli 2005 in dem Verfahren

wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren hier: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des [X.]

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien

am 20. Juli 2005

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festset-zung des [X.] im [X.] vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit [X.]escheid vom 4. April 2002 hatte die Antragsgegnerin dem [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a [X.]RAO aufgegeben, auf seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Ge-sundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller [X.] auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom [X.] zurück-gewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde hat der Senat mit [X.]eschluß vom 27. April 2005 als unzulässig verworfen und hierbei den Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens auf 20.000 • festgesetzt. Gegen die Gegenstandswertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung. - 3 -

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Gegenstands-wert an der untersten Grenze der in Verfahren der vorliegenden Art üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - [X.]([X.]) 56/01 und vom 25. November 2002 - [X.]([X.]) 10/02; [X.] , [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Antragsteller verkennt, daß maßgeblich für die Fest-setzung des [X.] hier nicht die Höhe der durch die [X.]egutachtung entstehenden Kosten, sondern die wirtschaftliche [X.]edeutung der Sache für ihn ist. Diese hat der Senat vor dem Hintergrund des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO gemäß § 202 Abs. 2 [X.]RAO i.V.m. § 30 Abs. 2 [X.] mit 20.000 • bewertet. Das Vorbringen des Antragstellers gibt zu einer Änderung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]) keinen Anlaß.

[X.][X.]

Ernemann Frellesen

Salditt
Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 45/04

20.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. AnwZ (B) 45/04 (REWIS RS 2005, 2466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2466

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