Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2010, Az. 4 StR 67/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7911

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[X.] vom 30. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverur-teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verur-teilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von einem Jahr der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das [X.] hat bei der Bemessung der wegen versuchter beson-ders schwerer Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafe strafschärfend gewertet, dass durch den Brand an dem Gebäude ein hoher Sachschaden entstanden ist. Dies ist [X.] wie die Revision zu Recht rügt [X.] rechtsfehlerhaft, da die erkennende Strafkammer sich gerade nicht hat davon überzeugen können, dass das [X.], das zu der erheblichen Beschädigung des Wohngebäudes geführt hat, durch die vom Angeklagten auf das Sofa geworfene Zigarette verursacht worden ist. Infolge dessen hat sie ihn auch nur wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Dem Angeklagten kann daher der [X.] nicht als verschuldete Auswirkung seiner Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. 2 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der wegen des ver-suchten Brandstiftungsdelikts verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Anordnung des [X.]s. Der Senat hebt auch den [X.] auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen neu zu befinden. 3 Bei der Neubemessung der Strafe wird stärker in den Blick zu nehmen sein, dass nach den getroffenen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten 4 - 4 - von einem Tatgeschehen auszugehen ist, das bereits in der Nähe zum untaug-lichen Versuch anzusiedeln ist. Dies wird die Verhängung einer erheblich milde-ren Strafe als geschehen nahe legen. Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 67/10

30.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2010, Az. 4 StR 67/10 (REWIS RS 2010, 7911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7911

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