Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 169/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11033

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 169/15

vom
18. Mai 2015
in dem Sicherungsverfahren
gegen

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2015
beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Hamburg
vom 10.
Dezember 2014 mit den Feststellungen nach §
349 Abs.
4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine Revision wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgreich gegen die [X.] dieser Maßregel (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Das [X.] hat angenommen, dass der Beschuldigte in elf Fällen fremdaggressive Taten begangen habe, von denen eine Tat wegen Notwehr gerechtfertigt sei, acht weitere Taten wegen nicht ausschließbarer voller Schuldfähigkeit als Anlasstaten nicht in Betracht kämen. Lediglich in zwei Fäl-len (Nr. 7 und 9) ist die [X.] nach sachverständiger Beratung davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit sicher zumindest erheblich vermindert gewesen sei.
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2. Die Anordnung der Maßregel auf Grund der genannten
Fälle hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil insoweit nicht tragfähig begrün-det ist. Das [X.] hat bei dem Beschuldigten sowohl im Fall 7 als auch im Fall 9 das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ange-nommen, die es
aber in den sich unmittelbar daran anschließenden [X.] in den Fällen 8 und 10 gerade nicht hat positiv feststellen können. Es geht in diesen Fällen sogar davon aus, dass sich der Beschuldigte auch in ei-(UA [X.]) befunden haben könnte. Warum das [X.] zu dieser unterschiedlichen Einschätzung von zeitlich nahe beieinander liegenden Geschehensabläufen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Das [X.] beschränkt sich im Fall 7 lediglich auf die Feststellung des besonderen Tatgeschehens. Es fehlt eine nähere Begründung unter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen, die hier ange-sichts der Schwere des Eingriffs in besonderem Maße geboten gewesen wäre ([X.], Urteil vom 27. November 2008

3 [X.], [X.]R StGB § 63 Ge-fährlichkeit 30; Beschlüsse vom 30. Juli und 22. Oktober 2014

4 [X.] und

1 [X.] mwN).
Unter diesen Umständen konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] wird die
Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel gerade auch angesichts des außergewöhnlichen Um-standes, dass die Sachverständige und ihr folgend das [X.] in acht von elf Fällen weder eine voll erhaltene Schuldfähigkeit noch deren Aufhebung hat ausschließen können, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachver-ständigen zu prüfen haben.
Sander Dölp König

Berger

Feilcke
3
4

Meta

5 StR 169/15

18.05.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 169/15 (REWIS RS 2015, 11033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11033

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