Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 1 StR 654/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7613

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 654/12

vom
6. März
2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März
2013
beschlossen:

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen -
mit Ausnahme derjeni-gen zu den äußeren Tatgeschehen -
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet und den Vollzug dieser Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Ihre dagegen gerichtete Revision, mit der sie die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge weitge-hend Erfolg.

I.
Die Verfahrensrüge, mit der die Beschuldigte die Verletzung von §
261 StPO geltend macht, bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 30.
Januar 2013 genannten Gründen ohne Erfolg.
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II.
Der vom [X.] festgestellte Sachverhalt belegt
allerdings nicht die Voraussetzungen der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus gemäß §
63 StGB.
1.
Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet die Beschuldigte an [X.] als krankhafte seelische Störung im
Sinne der §§
20, 21 StGB wertet. Aufgrund dieses [X.], der sich auf den Geschädigten Dr.
H.

, einen Gynäkologen, der die Beschuldigte früher mehrfach be-handelt hatte, bezieht, seien
bei dieser im Zeitpunkt der Begehung der Anlass-
eingeschränkt, nicht ausschließbar sogar aufgehoben gewesen. Es liege bei der Beschuldigten ein chronifizierter Wahn vor. Ihr zentrales Wahnthema be-stehe darin, dass eine andere Person (Dr.
H.

) geliebt werde und die Be-schuldigte davon ausgehe, von dieser Person ebenfalls geliebt zu werden.
Als [X.] hat das Tatgericht einen Verstoß gegen das Gewalt-schutzgesetz jeweils in Tateinheit mit Nötigung, Körperverletzung und Beleidi-gung (Fall 1) sowie zwei weitere Fälle von Verstößen gegen das [X.] (Fälle 2 und 3) festgestellt. Dabei beruhen die Verstöße in den Fällen
2 und 3 darauf, dass die Beschuldigte unter Missachtung des ihr durch das [X.] erteilten [X.] dem Geschädigten eine Karte bzw. einen Brief zukommen ließ. Letzteren warf sie selbst in den Briefkasten des Hauses von Dr.
H.

ein, obwohl sie sich diesem wegen des [X.] nicht auf weniger als 100 Meter nähern
durfte. Im
Fall 1 hinderte sie Dr.
H.

am Verlassen des [X.] in M.

, indem sie ihm den Weg versperrte und ihm
in die Haare und an die Jacke griff. Nachdem es diesem 3
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gelungen war, sich in das Gebäude zurückzuziehen, folgte ihm die Beschuldig-te und
hinderte ihn daran, telefonisch die Polizei zu verständigen. Darüber [X.] zog sie Dr.
H.

an den Haaren sowie am [X.] und versetzte ihm Schläge mit der flachen Hand auf den Oberschenkel. Zudem bezeichnete sie
rechten Schulter. Es trat eine schmerzhafte Irritation der Kopfhaut ein.
2.
Diese Feststellungen belegen die Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel gemäß §
63 StGB nicht.
a)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der [X.] aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der [X.] bzw. der [X.] auf die-sem Zustand beruht ([X.], Beschlüsse vom 26.
September 2012 -
4 [X.] und vom 20.
November 2012 -
1 [X.], NJW 2013, 246). Es muss seitens des Tatgerichts im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die [X.], einem Merkmal von §§
20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der [X.] konkreten Tatsituation auf die Einsichts-
oder die Steuerungsfähigkeit [X.] hat und warum die [X.] auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind ([X.] jeweils aaO; siehe auch [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2012 -
2 [X.], [X.], 306, 307).
Dem angefochtenen Urteil lässt sich weder hinreichend entnehmen, dass die Beschuldigte bei Begehung der [X.]
schuldunfähig oder [X.] sicher erheblich vermindert schuldfähig war,
noch, in welcher Weise sich die zugrunde gelegte psychische Störung, der isolierte [X.], [X.] auf die Begehung der Taten ausgewirkt hat.
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aa)
Dabei braucht der Senat
nicht
zu
entscheiden, ob bereits die An-nahme, bei der Begehung der [X.] seien
sowohl die Einsichts-
als auch [X.] könnte. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann zwar im Grundsatz die Anwendung von §
20 StGB nicht zugleich auf den Ausschluss sowohl der Einsichts-
als auch der Steuerungsfähigkeit gestützt werden (etwa [X.], Beschluss vom 9.
September 1986
-
4 [X.], [X.]R StGB §
63 Schuldunfähigkeit 1; [X.], StGB, 60. Aufl., §
21 Rn. 5 mwN). Im [X.] können nach Maßgabe des entsprechenden Krankheitsbildes aber beide Fähigkeiten vollständig aufgehoben sein ([X.], Urteil vom 18.
Januar 2006
-
2
StR 394/05, [X.], 167, 168).
bb) Unabhängig davon hat das Tatgericht nicht hinreichend dargelegt, dass die Beschuldigte bei Begehung der [X.] schuldunfähig,
zumindest aber sicher erheblich vermindert schuldfähig war. Das angefochtene Urteil be-schränkt sich -
gestützt auf das Ergebnis der Beurteilung des Sachverständi-gen
-
auf die Mitteilung, bei der Beschuldigten bestehe ein als krankhafte seeli-sche Störung eingeordneter isolierter [X.], der chronifiziert sei und [X.].
Auf welchen Anknüpfungstatsachen die Einschätzung des Sachverständigen beruht, wird ebenso wenig dargelegt wie die von diesem -

dem Gutachter erzielte Ergebnis zu der Art der psychischen Störung und deren

20 StGB lässt sich dem Urteil selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen.
Damit wird dem Senat aber nicht ermöglicht, das Gutachten nachzuvoll-ziehen und seine Schlüssigkeit zu beurteilen. Dies wäre aber erforderlich ge-9
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wesen ([X.], Beschluss vom 6.
April 2011 -
2 StR 72/11, [X.], 241, 242 mwN). Aus der vom Sachverständigen verwendeten und vom Tatgericht solierter Liebes-wahn) lässt sich zudem nicht erkennen, um welche Art von Erkrankung es sich bei der Beschuldigten konkret handelt. Der [X.] als solcher ist in den anerkannten Klassifizierungsinstrumenten wie dem [X.] nicht erfasst. Die von dem Sachverständigen als Erotomanie bezeichnete, als Wahn beschriebe-ne Störung mag sich als schizophrene Psychose ([X.] F 20.3; siehe [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 -
4 [X.]) darstellen und kann dann je nach konkretem Krankheitsbild zu einem Ausschluss der Schuldfähigkeit füh-ren (vgl. [X.] aaO). Das Urteil enthält jedoch keine genauere Einordnung. Die im Rahmen der Angaben zur Person der Beschuldigten getroffene Feststellung,
rde mit dem Antidepressivum Citalopram behandelt, enthält keine Hinweise, dass diese beruht. Zu dem Verlauf der Erkrankung und deren Behandlung bis zur Bege-hung der verfahrensgegenständlichen [X.] hat das Tatgericht überdies keine näheren Feststellungen getroffen.
Vor allem aber lässt das Urteil nähere Feststellungen über die tatsächli-chen Auswirkungen der Erkrankung der Beschuldigten auf deren Schuldfähig-keit bei der Ausführung der
[X.] vermissen. Gerade mit dieser Frage muss sich der Tatrichter aber in einer für das Revisionsgericht nachvollziehba-ren Weise auseinandersetzen ([X.], Beschlüsse vom 27.
Oktober 2009 -
3 [X.] und vom 6.
April 2011 -
2 StR 72/11, [X.], 241, 242; siehe auch [X.], Beschluss vom 29. Mai 2012 -
2 [X.], [X.], 306, 307). Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Vorliegens der Anord-nungsvoraussetzungen des §
63 StGB zu ermöglichen, ist das Tatgericht [X.]
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halten, zu klären und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, ob dem Täter bei Begehung der [X.] bereits die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat einzusehen,
oder ob er lediglich sich nicht entsprechend der noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu steuern vermochte ([X.],
Urteil vom 18.
Januar 2006
-
2 StR 394/05, [X.], 167, 168). Dazu muss der spezifische Zusam-menhang zwischen der Erkrankung und den einzelnen [X.] im Hinblick auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit aufgezeigt werden (vgl. [X.], [X.] vom 29.
Mai 2012, [X.], 306, 307).
Entgegen diesen Anforderungen beschränkt sich das angefochtene Ur-
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und Steuerungsfä-higkeit erheblich eingeschränkt, möglicherweise sogar aufgehoben gewesen.
Das belegt
weder die Voraussetzungen des §
20 StGB noch diejenigen des §
21 StGB.
Es ist bereits nicht zu erkennen, worauf sich die Fehlbeurteilung der Realität konkret bezieht. Soweit damit auf die (wahnhafte) Vorstellung einer Erwiderung ihrer Liebe durch Dr.
H.

abgestellt werden sollte, fehlt jegli-che Darlegung der Auswirkungen dieser Fehlbeurteilung auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten. Da das Tatgericht bei den insoweit zutreffend als Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz gewerteten Kontakt-aufnahmen der Beschuldigten zu Dr.
H.

durch eine Weihnachtskarte bzw. einen Brief (Fälle 2 und 3) der jeweilige Inhalt nicht mitgeteilt wird, kann der Senat auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht erkennen, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen der angenommenen psychischen Störung und den [X.] ohne weiteres vorlag und es deshalb ausnahms-weise näherer Darlegungen dazu nicht bedurfte.
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b)
Die vom Tatgericht getroffenen (kursorischen) Feststellungen belegen auch die weiteren Anordnungsvoraussetzungen des §
63 StGB, insbesondere die zukünftige Gefährlichkeit der Beschuldigten, nicht hinreichend.
aa)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf [X.] der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs lediglich angeordnet wer-den, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die [X.] selbst erheblich sind. Die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher grundsätzlich zumindest dem Be-reich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein ([X.], Beschlüsse vom 16.
Juli 2008 -
2 StR 161/08 und vom 22.
Februar 2011 -
4 [X.], [X.], 202 jeweils mwN; siehe auch [X.], Urteil vom 2. März 2011 -
2 [X.], [X.], 240, 241). Erreichen die [X.] ihrem Gewicht nach nicht einmal diesen Bereich, ist eine Anordnung der Maßregel gemäß §
63 StGB nicht völlig ausgeschlossen; das Tatgericht muss in solchen Fällen allerdings die erforderliche Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig darlegen ([X.], Urteil vom 2. März 2011 -
2 [X.], [X.], 240, 241). Dazu ist regelmäßig eine besonders eingehende Würdigung der Person des bzw. der Beschuldigten, vor allem der Krankheitsgeschichte sowie der [X.], [X.] ([X.] aaO).
bb)
Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.
Die festgestellten [X.] bewegen sich lediglich, ungeachtet der mit dem Verhalten der Beschuldigten einhergehenden Beeinträchtigungen der [X.] des geschädigten Dr.
H.

, am unteren Rand der mittleren Kriminalität. Die im Fall 1 begangene Körperverletzung war mit nur geringer 16
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Gewaltanwendung verbunden und überschritt im Hinblick auf das Ziehen an [X.]-
und Haupthaar nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbe-standlich verlangten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Da das Tatgericht auf der Grundlage der wiederum lediglich im Ergebnis mitgeteilten Erkenntnisse des Sachverständigen auch zukünftig mit den [X.] gleich-gelagerten, jedenfalls nicht erheblich über diese hinausgehenden Straftaten rechnet, bedurfte es nach dem genannten Maßstab im Rahmen der Gefährlich-keitsprognose näherer Ausführungen zu der Persönlichkeit der Beschuldigten und ihrer Erkrankung einschließlich deren bisherigen Verlaufs. Dazu verhält sich das Urteil aber nicht ausreichend.
3.
Eine Ablehnung des Antrags auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch den Senat (§
414 Abs.
2 Satz 4 i.V.m. § 354 Abs.
1 StPO) kommt nicht in Betracht.
a)
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich bei weitergehenden [X.] zu der bei der Beschuldigten vorhandenen psychischen Störung, ihrer Einordnung unter
die Merkmale der §§
20, 21 StGB und zu den Auswirkungen der Erkrankung auf die Begehung der Taten sowie zu der Gefährlichkeitsprog-nose die Voraussetzungen einer Anordnung der Maßregel aus § 63 StGB er-geben. Sollte auch das neue Tatgericht mit sachverständiger Beratung zu der Einschätzung gelangen, von der Beschuldigten seien
mit ausreichender Wahr-scheinlichkeit weitere Straftaten mit dem Gewicht der bisherigen zu erwarten, stünde dies der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] nicht von vornherein entgegen. Wie ausgeführt,
bedarf es dann aber näherer
Ausführungen dazu, dass es sich um Taten handeln wird, mit denen eine schwere Störung des Rechtsfriedens einhergeht.
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Angesichts der nur wenig umfänglichen Feststellungen zu der Erkran-kung der Beschuldigten kann umgekehrt nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Schuldfähigkeit bei Begehung der [X.] lediglich erheblich vermin-dert oder nicht in rechtlich relevanter Weise ausgeschlossen war. Sollte sich für den neuen Tatrichter ergeben, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten bestand, also deren Bestrafung -
und gegebenenfalls zu-sätzlich deren Unterbringung gemäß §
63 StGB -
in Betracht kommt, erinnert der Senat an die von §
416
Abs.
1 und 2 StPO vorgesehene Verfahrensweise.
b)
Einer Aufhebung der Feststellungen zu dem jeweiligen äußeren [X.] der [X.] bedarf es nicht. Diese hat das Tatgericht an sich [X.] festgestellt. Allerdings wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, be-züglich der Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz in allen drei Fällen über die wirksame gerichtliche Anordnung eines [X.] und die
Kenntnis der Beschuldigten davon ergänzende Feststellungen, auch
zu der wirksamen Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Anordnungen,
zu treffen. Nach der
Rechtsprechung des [X.] hängt die Strafbarkeit gemäß §
4 Abs.
1 GewSchG auch von einer wirksamen Zustellung der gerichtlichen Ent-scheidungen ab ([X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
4 [X.], [X.], 108 f. mwN).
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Der Senat besorgt nicht, dass die insoweit gebotene ergänzende Sach-verhaltsaufklärung zu einem (teilweisen) Wegfall der [X.] führt.
[X.] am [X.] Dr. Wahl ist
wegen Urlaubsabwesenheit an
der Unterschriftsleistung gehindert.

[X.] [X.] Jäger

Cirener Radtke
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Meta

1 StR 654/12

06.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 1 StR 654/12 (REWIS RS 2013, 7613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7613

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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