Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 4 StR 412/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 9357

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Gegenstand

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Auswirkungen schizoaffektiver Psychose


Tenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Geschehen der [X.] II.2, [X.], die bestehen bleiben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Am 4. April 2019 zog die Beschuldigte vor einem Bistro die Geschädigte an den Haaren und schlug ihr mit der Faust gegen den Kopf, wodurch die Geschädigte heftige Schmerzen erlitt. Zudem beleidigte die [X.] die Geschädigte u. a. mit „Schweinefotze“ (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 25. August 2019 versetzte die Beschuldigte dem Geschädigten an seiner Wohnanschrift ohne ersichtlichen Grund einen heftigen schmerzhaften Schlag ins Gesicht, wodurch seine Brille [X.] und zerstört wurde (Fall II.2 der Urteilsgründe). Am 12. März 2020 schlug die Beschuldigte ihrem Lebensgefährten in seiner Wohnung ins Gesicht, wodurch er eine blutende Hautabschürfung über dem linken Ohr erlitt (Fall [X.]). Am 4. August 2020 schlug die Beschuldigte ihrem Lebensgefährten in seiner Wohnung mehrfach eine Bierflasche gegen den Kopf. Hierbei ging die Flasche zu Bruch und der Geschädigte erlitt Schmerzen (Fall II.4 der Urteilsgründe). Am 17. April 2021 warf die Beschuldigte aus einem Wartehäuschen der [X.] gezielt von unten ausholend eine Bierflasche in die Fahrspur eines Kraftradfahrers, den sie mit 30 bis 40 km/h heranfahren sah. Ein Überfahren der Flasche und einen damit möglicherweise verbundenen Sturz nahm die Beschuldigte billigend in Kauf. Der Zeuge konnte das Überfahren der Flasche und einen damit möglicherweise einhergehenden Sturz nur durch eine sofort eingeleitete Gefahrenbremsung verhindern (Fall [X.] der Urteilsgründe).

4

2. Das [X.] hat die [X.] als Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB (Fälle II.1 bis [X.], im Fall II.1 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beleidigung gemäß § 185 StGB), als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fall II.4 der Urteilsgründe) und als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. [X.] beraten ist es davon ausgegangen, dass die Beschuldigte an einer [X.] leidet und aufgrund dieser Erkrankung die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zu den jeweiligen [X.] sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar sogar aufgehoben war.

II.

5

Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zu den [X.] II.1 und [X.] der Urteilsgründe nicht tragfähig belegt sind und die die Unterbringungsanordnung tragende Schuldfähigkeitsprüfung wie auch die Gefahrenprognose nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen.

6

1. In den Fällen II.1 und [X.] der Urteilsgründe hält die Beweiswürdigung zu den [X.] sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

7

a) Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat das [X.] seine Überzeugung hinsichtlich der von der Beschuldigten bestrittenen Körperverletzung allein auf die Angaben eines Polizeibeamten gestützt. Dieser hat zu seiner Wahrnehmung am Tatort angegeben, ihm sei geschildert worden, wie die Beschuldigte völlig grundlos die Geschädigte von hinten an den Haaren gezogen und beleidigt habe. Diese Darlegung genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.

8

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in einer Weise dargestellt ist, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht ermöglicht, ob sich der Tatrichter eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2021 ‒ 1 StR 489/20 Rn. 10 mwN). Auf die Aussage eines Zeugen vom [X.] kann eine Feststellung nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2021 ‒ 1 StR 489/20 Rn. 12 mwN).

9

Die äußerst knappen Ausführungen der [X.] lassen eine Überprüfung der Beweiswürdigung nicht zu. So ist bereits nicht erkennbar, wessen Angaben der Polizeibeamte wiedergegeben hat und warum diese Auskunftsperson glaubhaft über das Tatgeschehen berichten konnte. Auch fehlt es an der Mitteilung von Indizien, die diese Angaben stützen konnten.

b) Im Fall [X.] der Urteilsgründe ist die Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht tragfähig belegt.

Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 315b Abs. 1 StGB muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der ‒ was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist ‒ die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN).

Die Beweiserwägungen der [X.] beschränken sich auf die Wiedergabe der Einschätzung des in der Hauptverhandlung vernommenen Fahrers des [X.], wonach es sich nur durch eine Gefahrenbremsung habe verhindern lassen, dass er über die Flasche fährt und stürzt. Umstände, die eine Übernahme dieser Einschätzung des Zeugen rechtfertigen könnten, teilt das [X.] nicht mit. So lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob und wie sich der Zeuge zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit, zu Entfernungen, zu Zeiträumen und sonstigen Umständen der Situation geäußert hat oder ob diese auf andere Weise festgestellt worden sind. Damit bleibt offen, auf welcher Beweisgrundlage das [X.] seine Überzeugung vom Eintritt einer kritischen Verkehrssituation in dem genannten Sinne gewonnen hat.

2. Die Schuldfähigkeitsprüfung gemäß §§ 20, 21 StGB hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.

a) Die von der [X.]en übernommene Diagnose einer [X.] als Voraussetzung einer krankhaften seelischen Störung ist nicht nachvollziehbar, weil das Urteil keine Ausführungen zu den zugrunde liegenden Anknüpfungs- oder Befundtatsachen enthält.

Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines [X.]en zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23. November 2022 – 4 [X.] Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 2003 – 5 [X.] Rn. 20, jeweils mwN).

Die Urteilsgründe teilen nicht mit, auf welcher Tatsachengrundlage die [X.]e zu ihrer Diagnose gelangt ist. Die bloße Feststellung, dass sich die Beschuldigte mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden habe (u. a. im Juni 2011 mit der Diagnose der akuten Dekompensation einer Psychose, im November 2011 aufgrund ihres verwirrten Zustands und ihrer aggressiven Stimmungslage sowie im Jahr 2014), genügt hierfür schon deshalb nicht, weil sich die Bedeutung dieser nur knapp umrissenen Umstände für die Diagnose einer [X.] nicht ohne Weiteres erschließt. Angesichts dieser Lücken kann der Senat die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht beurteilen.

b) Zudem ist dem Urteil die Auswirkung der psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht ausreichend zu entnehmen.

Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Diagnose einer [X.] führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer – generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden – Schuldunfähigkeit (vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 329/17 Rn. 5). Die Beurteilung der Auswertung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann daher – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1997 – 1 StR 17/97 Rn. 8, [X.], 485, 486) – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15 Rn. 18, [X.], 728, 729; Urteil vom 21. Januar 2004 ‒ 1 [X.] Rn. 36, [X.]St 49, 45, 54). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 [X.] Rn. 36 mwN; Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 [X.] Rn. 18, [X.]St 37, 397, 402).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Allein die von der [X.] übernommene Bewertung der [X.]en, bei der [X.] handele es sich um eine nicht nur vorübergehende, in den vergangenen Jahren weitgehend unbehandelte Erkrankung, und die Taten seien symptomatisch für Phasen manisch ausgelenkter Stimmungslage, belegt nicht, dass sich die Beschuldigte bei allen fünf Taten, die jeweils zwischen vier und acht Monaten auseinanderliegen, stets in einem akuten Schub ihrer Erkrankung befand. Denn die Urteilsgründe lassen eine Auseinandersetzung mit den einzelnen, nach den äußeren Umständen erheblich unterschiedlich gelagerten [X.] und der jeweiligen Motivlage der Beschuldigten nicht erkennen. Auch hat die [X.] nicht in den Blick genommen, dass Körperverletzungen zum Nachteil des Lebensgefährten der Beschuldigten ‒ über die [X.] der Fälle [X.] hinaus ‒ nahezu täglich vorkamen; insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte dabei jeweils in einem akuten Schub ihrer Krankheit befand, womit auch andere Ursachen für Körperverletzungen zum Nachteil des Lebensgefährten, möglicherweise verbunden mit einer alkoholbedingten Enthemmung, in Betracht zu ziehen sind. Schließlich lassen die Ausführungen des [X.]s zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund der Erkrankung „über den Tatzeitraum hinweg“ besorgen, dass die [X.] rechtsfehlerhaft von einer durchgehenden Beeinträchtigung über die gesamte Dauer von über zwei Jahren ausgegangen ist.

3. Schließlich ist auch die Gefahrenprognose im Rahmen von § 63 StGB nicht tragfähig begründet.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 1. Juli 2020 ‒ 6 StR 106/20 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 12. Oktober 2016 ‒ 4 StR 78/16 Rn. 9, [X.], 74). Der gefährliche Zustand muss daher in den [X.] seinen Ausdruck finden. Gleiches gilt für nicht verfahrensgegenständliche Taten, die zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose in die Gesamtabwägung einbezogen werden. Auch diese müssen ihrerseits in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschuldigten stehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2020 ‒ 4 StR 256/20 Rn. 15; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20 Rn. 18).

Diesen Anforderungen genügt die Gefahrenprognose des [X.]s nicht. Soweit die [X.] hierzu zwei weitere Vorfälle aus den Jahren 2019 und 2021 herangezogen hat, bei denen die Beschuldigte „in der Öffentlichkeit bedrohlich“ auffiel, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, dass diese Taten auf der Erkrankung der Beschuldigten beruhen. Der Umstand, dass die Beschuldigte bei einem der Ereignisse auf eine Polizeibeamtin einen verwirrten und desorientierten Eindruck machte, belegt einen Zusammenhang gerade mit der [X.] nicht. [X.] und innere Tatseite werden zudem nicht mitgeteilt, sodass die [X.] der beiden Vorfälle nicht beurteilt werden kann.

4. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen der [X.] II.2, [X.] sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Quentin     

  

      Bartel     

  

Rommel

  

Ri[X.] Dr. Maatsch befindet
sich im Urlaub und ist an der
Unterschriftsleistung gehindert.

  

  

  

  

Quentin

  

Messing     

  

Meta

4 StR 412/22

06.12.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 26. Juli 2022, Az: 517 KLs 6/22

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 4 StR 412/22 (REWIS RS 2022, 9357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9357

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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