Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 StR 311/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3982

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[X.] vom 18. August 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 11. März 2010 mit den Feststellungen aufge-hoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatge-schehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierge-gen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Das Urteil kann nicht bestehen bleiben. 2 Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Beschuldigte, der nach den Feststellungen an einer undifferenzierten Schizophrenie verbunden mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet, die ihm vorgeworfene Taten im [X.] - 3 - stand zumindest verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 63 StGB. Zwar hat der gehörte psychiatrische Sachverständige ausgeführt, "die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führe dazu, dass bei einer [X.] Phase die Steuerungsfähigkeit vollkommen ausgeschlossen sei, aber an-sonsten erheblich eingeschränkt sei" ([X.]). Damit wären die Voraussetzun-gen einer Anordnung nach § 63 StGB gegeben. Das [X.] gibt auch vor, den Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit folgen zu wollen. Tatsächlich aber stellt die [X.] darauf ab, die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sei zumindest erheblich vermindert, wenn nicht sogar vollkommen ausgeschlossen gewesen ([X.], 21). Damit aber scheidet nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des § 21 StGB aus, weil der Täter bei hier möglicherweise nur erheblicher [X.] der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tatsäch-lich hat (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 21 Rn. 3 mwN). An eine bloße Verminde-rung der Einsichtsfähigkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht geführt hat, kann eine Maßregel nach § 63 StGB nicht geknüpft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; [X.], 682, 683; NStZ-RR 2007, 73). Diese, durch das Revisionsgericht nicht ausräumbaren Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils. 4 - 4 - Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem aufgezeig-ten Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten werden. Ergän-zende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig. 5 [X.] [X.] Ott

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2 StR 311/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 StR 311/10 (REWIS RS 2010, 3982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3982

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