Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 181/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3246

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[X.] [X.] ZR 181/08 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 303.234,23 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Überwachung des Vollzugs eines Arrestbeschlusses in einem Land, in dem nach gültigem Landes-recht die Vollziehung von Amts wegen erfolgt, gestellt, rechtfertigt die Zulas-sung der Revision nicht. Es handelt sich um eine bloße Entscheidung im Einzel-fall, in dem das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des jedenfalls im [X.] Revisionsverfahren noch nicht zu überprüfenden ausländischen 2 - 3 - Rechts zur Feststellung entsprechender Pflichten gekommen ist. Soweit das Gericht von der Vorschrift des § 287 ZPO Gebrauch gemacht hat, ist ein [X.] gegen die Grundsätze der Anwendung des § 287 ZPO (vgl. [X.], Urt. v. 9. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3487 m.w.N.) nicht zu erkennen. [X.] schwerwiegenden Rechtsfehler, der den Vorwurf der Willkür rechtfertigen könnte, weist die Entscheidung des [X.] nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2005 - 5 O 1212/01 Fe - [X.], Entscheidung vom 26.08.2008 - 12 U 146/05 -

Meta

IX ZR 181/08

16.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 181/08 (REWIS RS 2010, 3246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3246

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