Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 4 StR 563/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5688

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[X.] vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Januar 2009, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen zu gewähren, wird verwor-fen. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Denn der Angeklagte hat schon die Wah-rung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Kennt-niserlangung von dem Verwerfungsantrag des [X.] vom 24. November 2008 nicht glaubhaft gemacht (Absatz 2 der Vorschrift). Im Übrigen hat er auch nicht dargetan, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, seine Verfahrensrügen innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Form anzubringen (§ 44 Satz 1 StPO). Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte [X.] einer Verfahrensrüge verhindert, muss die Rüge im Wiedereinsetzungsgesuch so genau mitgeteilt werden, wie dies dem Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht möglich ist (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10). Dem genügen die Ausführungen des Angeklagten in dem zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag offensicht-lich nicht. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung oder Nachholung - 3 - einer im Übrigen - wie hier durch den Verteidiger - bereits fristgerecht mit [X.] und der Sachrü-ge begründeten Revision grundsätzlich nicht bewilligt werden kann (vgl. [X.] 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 m.N.). An alledem ändert nichts, dass dem [X.] - wie er geltend macht - weder das ange-fochtene Urteil noch die Antragsschrift des [X.] zugestellt worden sind; denn insoweit [X.] nach § 145 a Abs. 1 StPO die Zustellung an den be-stellten Verteidiger. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2008 wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie der [X.] in seiner [X.] zutreffend ausgeführt hat, hätten auch die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen [X.] - ihre Zulässigkeit unterstellt - der Revision nicht zum Erfolg verhelfen [X.]. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 563/08

14.01.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 4 StR 563/08 (REWIS RS 2009, 5688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5688

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