Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. 2 StR 64/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3742

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[X.] vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. September 2005 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat, nachdem für ihn bereits zwei Verteidiger das Rechtsmittel der Revision eingelegt und mit der Sachrüge frist- und formgerecht begründet hatten, am 18. November 2005 schriftlich eine mündliche Anhörung zwecks persönlicher Revisionsbegründung beantragt. Der zuständige Rechtspfleger des [X.] hat den Angeklagten am 2. Dezember 2005 vorführen lassen. Der Rechtspfleger sah das gegen den Angeklagten ergangene Urteil durch und erläuterte ihm die ge-setzlichen Vorgaben für die Aufnahme einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Er wies den Angeklagten darauf hin, dass der Rechtspfle-ger weder Schreibkraft noch [X.] sei, d. h. eine Niederschrift 1 - 3 - unwirksam sei, wenn der Rechtspfleger sich den Inhalt vom Angeklagten diktie-ren lasse. Nach dem Eindruck des [X.], den dieser im Protokoll vom 2. Dezember 2005 wiedergegeben hat, war es jedoch das ausschließliche Inte-resse des Angeklagten, seine handschriftlich - in gutem [X.] - zu Papier gebrachten Gedanken mit Hilfe eines Dolmetschers protokollieren zu lassen. Der Rechtspfleger versuchte sodann drei Stunden lang ergebnislos, einen Überblick über die Verteidigungsstrategie und die zentralen Punkte des Revisi-onsvorbringens zu erhalten, um eine sachgerechte Begründung aufnehmen zu können. Der Angeklagte war jedoch nur unter der Bedingung zur Protokollie-rung bereit, dass sich der Rechtspfleger die Begründung ohne Abstriche diktie-ren lasse. Die Anhörung wurde sodann auf Wunsch des Angeklagten beendet. Der Angeklagte hat am 5. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt, weil er bei der Anhörung —nicht die geringste Chance auch nur ein Wort durch den Rechtspfleger zu Papier zu bekommenfi gehabt habe. Sein Wunsch sei lediglich gewesen, dass er in seiner Muttersprache —bereitge-legte Gedanken und bereits formulierte Sätze durch einen vereidigten ungari-schen Dolmetscher unverändert und ungekürzt sofort ins Protokoll aufnehmen lassefi [Hervorhebungen im Original]. Ein in sachlicher Form gehaltenes und nicht völlig neben der Sache liegendes [X.] müsse der [X.] auf sein Verlangen protokollieren. 2 Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachholung einer formgerechten [X.] ist jedenfalls unbegründet. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich - nach zwei durch Verteidiger form- und fristgerecht abgege-benen Revisionsbegründungen - keine Verfahrensrügen innerhalb der Frist er-hoben. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (st. Rspr., BGHR StGB § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; StPO § 345 Abs. 2 [X.]sschrift 5). Der [X.] hat von diesem Grundsatz [X.] - 4 - nahmen zugelassen, wenn etwa Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt oder der Rechtspfleger bei der Protokollierung der Revisionsbegründung den Mangel verschuldet hat (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da den Rechtspfleger an der Mangelhaftigkeit der [X.] kein Verschulden trifft. Der Angeklagte hat trotz entsprechender Beleh-rung darauf bestanden, dem Rechtspfleger seine Gedanken und Sätze ins Pro-tokoll zu diktieren. Sein Wiedereinsetzungsantrag und seine weiteren Schreiben an den Senat (mit Ausführungen zur Sachrüge) lassen im Übrigen erkennen, dass er nach wie vor nicht bereit ist, die gesetzlichen Vorgaben für eine Revisi-onsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu akzeptieren. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 4 [X.] Otten Fischer Roggenbuck RiBGH Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 64/06

03.05.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. 2 StR 64/06 (REWIS RS 2006, 3742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3742

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