Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. VIII ZR 222/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3378

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[X.] [X.] ZR 222/04
vom 31. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 182.155,79 • festgesetzt.
Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. April 2004 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Beklag-ten in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 rechtfertigen keine andere Beurtei-lung. - 3 - [X.] beruht auf § 97 ZPO.
[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZR 222/04

31.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. VIII ZR 222/04 (REWIS RS 2005, 3378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3378

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