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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 270/04 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Dr. Leimert, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.]
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 14.133,24 • festgesetzt.
Gründe: Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. [X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.]
Meta
25.10.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VIII ZR 270/04 (REWIS RS 2005, 1172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1172
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