Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 52/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5534

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[X.][X.] vom 19. Januar 2006 in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 11. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von [X.] wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 4.000,-- •. Gründe: [X.] [X.] ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen [X.] - 3 - schluss zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.] statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 [X.] vorliegend nicht gegeben sind. 2. Gemäß § 7 [X.] findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-dung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-gen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die [X.] dies vorsieht, § 6 Abs. 1 [X.]. [X.] ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist ([X.], 78, 82; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 40). 3 3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die gemäß § 305 Abs. 1 [X.] mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen [X.] nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.]. 4 Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 [X.] noch hinsichtlich der [X.] eintreten-den Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 [X.]) oder gegen den Eintritt die-ser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 ([X.], 40, ebenso Beschl. v. 7. April 2005 - [X.] ZB 195/03, [X.], 403) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Um den mit der [X.] - 4 - lung des § 305 [X.] verfolgten [X.] nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 [X.] auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforde-rung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahme von [X.] wegen ein. Einer Abweisung des [X.] als unzulässig [X.] es nicht ([X.] aaO). 4. Der Senat hat im Beschluss vom 16. Oktober 2003 allerdings offen gelassen, ob § 34 Abs. 1 [X.] entsprechend anwendbar ist, wenn die gerichtli-che Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärun-gen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 [X.] nicht in Einklang stehen. 6 Diese Fragen können auch hier offen bleiben, weil der Schuldner ledig-lich erfüllbaren Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 10. [X.] nicht nachgekommen ist. Die vom Insolvenzgericht geforderte Ergänzung hinsichtlich der Angabe der gesetzlichen Vertreter der [X.] ist gemäß Anlage 7 des nach der Verordnung zur Einfüh-rung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das [X.] vom 17. Februar 2002 ([X.] I 703) eingeführten Vordrucks ausdrücklich vorgesehen, erleichtert etwaige Zustellungsvorgänge und ist auch vom Schuldner aus den ihm zugänglichen Unterlagen - etwa Ge-schäftsbriefen nach § 35a GmbHG - oder durch Nachfrage bei seinen Gläubi-gern ohne weiteres erfüllbar. Die bislang vom Schuldner hierzu vorgenommene Angabe "keine" ist ohnehin sachlich unzutreffend. Auch die vom Insolvenzge-richt gemäß Anlage 6 des vorgenannten Vordrucks geforderte nähere Spezifi-zierung des [X.], den der Schuldner bislang nur pauschal mit 7 - 5 - "Vertrag" umschrieben hat, ist ohne weiteres erfüllbar und dient erkennbar nicht der inhaltlichen Überprüfung, sondern lediglich der formalen Differenzierung der einzelnen aufgelisteten Forderungen. I[X.] Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 [X.] in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). 8 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2003 - 6 [X.], Entscheidung vom 11.02.2003 - 7 T 59/03 -

Meta

IX ZB 52/03

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 52/03 (REWIS RS 2006, 5534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5534

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