Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 154/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 863

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 154/09

vom

1. Dezember
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
1. Dezember

2011
beschlossen:

Die Beschwerden
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Juli 2009 werden
auf Kosten des [X.], der auch die Kosten der Nebenintervenienten auf Seiten der [X.] zu tragen hat, und des Nebenintervenienten des [X.] zu-rückgewiesen.

Der Nebenintervenient des [X.] trägt seine Kosten selbst.

Der Streitw

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544
Abs.
1
Satz
1
ZPO) und zulässig (§
544
Abs.
1
Satz
2,
Abs.
2
ZPO).
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Vergeblich rügt der Kläger eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG, soweit das Berufungsgericht sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die Par-1
2
-

3

-
teien
hätten sich vor Ablauf der Verjährung am 17. März 2006 über seine Scha-densersatzansprüche in Verhandlungen befunden.

Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und [X.] zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f; [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 300; vom
22.
Oktober 2009 -
IX ZR 237/06, DStR
2010, 624
Rn.
4). Das [X.] hat den Vortrag des [X.] zu den vermeintlichen Verhandlungen über seinen Schadensersatzanspruch zur Kenntnis genommen. Es hat ihn rechtlich nur anders gewürdigt, als vom Kläger gewünscht. Dies stellt keine Ge-hörsverletzung dar.

2. Die von der Beschwerde des Nebenintervenienten in verschiedener Hinsicht gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art.
3 Abs.
1 GG) liegen nicht vor.

Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht ([X.] 4, 1, 7; 70, 93, 97).
Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist ([X.] 58, 163, 167
f), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint ([X.], 2370, 2372).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verjährung beruht auf einer inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbaren Würdigung des [X.] der 3
4
5
6
-

4

-
Parteien im Jahre 2006. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass nicht einmal der Mahnbescheid vom 29. März 2006 die Verjährung gehemmt hätte, wenn diese nicht ohnehin bereits abgelaufen gewesen wäre, wenden sich weder der Kläger noch der Nebenintervenient.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG

[X.], Entscheidung vom 24.10.2007 -
309 [X.]/06 -

O[X.], Entscheidung vom 15.07.2009 -
11 [X.]/07 -

7

Meta

IX ZR 154/09

01.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 154/09 (REWIS RS 2011, 863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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