Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2017, Az. VII ZR 233/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6978

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Gegenstand

Klage auf Architektenhonorar: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zum Zinsanspruch


Tenor

Den Beschwerden der Beklagten zu 1 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.

Das Vorbehalts- und Grundurteil des [X.] vom 16. August 2013 in der Fassung des [X.] vom 21. Oktober 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes, soweit er über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgeht, aufgehoben, insoweit als die Beklagten zu 1 bis 4 unter Vorbehalt als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger 13 % Zinsen aus 128.449,91 € vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen, als die Beklagte zu 5 unter Vorbehalt verurteilt worden ist, an den Kläger 13 % Zinsen aus 341.682,29 € vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen, und als die Beklagten zu 1 und 2 unter Vorbehalt als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den [X.] zu 1 13 % Zinsen aus 51.129,19 € vom 6. März 2000 bis 8. November 2001 und an den Kläger 13 % Zinsen aus 168.587,77 € vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Beklagten zu 1 bis 5 und die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Gegenstandswert insgesamt: 1.062.100,17 € (wobei 689.849,16 € auf die [X.] der Beklagten und 372.251,01 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Neben-intervenienten zu 2 entfallen).

Gründe

I.

1

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.] zu 2 gegen die Beklagten zu 1 bis 5 in unterschiedlichem Umfang restliches Honorar für Architektenleistungen betreffend den [X.] geltend. Die Beklagten rechnen hilfsweise mit einer erstmals in der Berufungsinstanz eingeführten Schadensersatzforderung auf.

2

Der Nebenintervenient zu 2 und vormalige Kläger hatte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 die Klage hinsichtlich der [X.] auf 13 % erhöht, weil er - was erstinstanzlich unstreitig geblieben ist - laufend Bankkredit mindestens in Höhe der Gesamtforderung in Anspruch nehme, für den er mindestens 13 % Zinsen zahle. In der Berufungsbegründung haben die Beklagten diesen Zinssatz dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

3

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] zu 2 am 15. April 2003 hat der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 aufgenommen.

4

Das [X.] hat die Beklagten in unterschiedlichem Umfang zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die Beklagten jeweils unter Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung verurteilt, die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner, an den Kläger 128.449,91 € nebst Zinsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen, die Beklagte zu 5, an den Kläger 341.682,29 € nebst Zinsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen, sowie die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, an den [X.] zu 1 51.129,19 € nebst Zinsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 8. November 2001 und an den Kläger 168.587,77 € nebst Zinsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen. Die über diesen [X.]punkt hinausgehenden [X.]en hat es dem Grunde nach zuerkannt.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des [X.] zu 2.

II.

6

1. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des [X.] ausgeführt: Der Zinsanspruch folge aus Verzug. Zinsen seien zunächst nur für die [X.] bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15. April 2003 zuzusprechen. Der Zinssatz in Höhe von 13 % sei damit begründet worden, dass der vormalige Kläger und jetzige Nebenintervenient zu 2 laufend Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch nehme, für welchen er Zinsen in dieser Höhe zu zahlen habe. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass die bestehende [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgehend weiter mit einem Zinssatz von 13 % einen entsprechenden Verzugsschaden verursacht habe. Insoweit sei eine Aufklärung erforderlich. Bezüglich des an den [X.] zu 1 abgetretenen Teils könnten Zinsen nur bis zum [X.]punkt der Abtretung zugesprochen werden. Für den darüber hinausgehenden [X.]raum könne die [X.] lediglich dem Grunde nach zuerkannt werden.

7

2. [X.] der Beklagten haben hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. So liegt der Fall hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht das Bestreiten des Zinssatzes durch die Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Es hat vielmehr für den [X.]raum vom 6. März 2000 bis zum 15. April 2003, bezüglich des an den [X.] zu 1 abgetretenen Teils bis zum 8. November 2001, über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinaus Zinsen in Höhe von 13 % zugesprochen, ohne auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten einzugehen.

9

b) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zinshöhe für die genannten [X.]räume beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Bestreiten berücksichtigt hätte.

3. Soweit die Beschwerden der Beklagten und des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung im angefochtenen Urteil im Übrigen zurückgewiesen worden sind, wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

[X.]     

       

Kartzke     

       

Graßnack

       

Sacher     

       

Borris     

       

Meta

VII ZR 233/13

03.08.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. August 2013, Az: 9 U 50/01

Art 103 Abs 1 GG, § 286 BGB, § 288 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2017, Az. VII ZR 233/13 (REWIS RS 2017, 6978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6978

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VII ZR 233/13

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