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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:030817BVIIZR233.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 233/13
vom
3. August 2017
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2017 durch [X.]
Eick, [X.]
Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.] und
Borris
beschlossen:
Den Beschwerden der [X.] zu 1 bis 5 gegen die Nichtzulas-sung der Revision wird teilweise stattgegeben.
Das Vorbehalts-
und Grundurteil des [X.] vom 16. August 2013 in der Fassung des [X.] vom 21. Oktober 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes, soweit er über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgeht, aufgehoben, inso-weit als die [X.] zu 1 bis 4 unter Vorbehalt als Gesamt-schuldner verurteilt worden sind, an den Kläger
13
% Zinsen aus 128.449,91
vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen, als die Beklagte zu 5 unter Vorbehalt verurteilt worden ist, an den Kläger 13
% Zinsen aus 341.682,29
März
2000 bis 15.
April 2003 zu zahlen,
und als die [X.] zu 1 und 2 unter Vorbehalt als Gesamtschuldner verurteilt worden sind,
an den Ne-benintervenienten
zu
1 13
% Zinsen aus 51.129,19
vom 6.
März
2000 bis 8. November 2001 und an den Kläger 13
% Zin-sen aus 168.587,77
März
2000 bis 15. April 2003 zu [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen werden die Beschwerden der [X.] zu 1 bis 5 und die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Gegenstandswert insgesamt:
1.062.100,1
auf die Nichtzulassungsbeschwerden der [X.] und 372.251,01
-intervenienten zu 2 entfallen).
Gründe:
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.] zu 2 gegen die [X.] zu 1 bis 5 in unterschiedlichem [X.] restliches Honorar für Architektenleistungen
betreffend den [X.] [X.] geltend. Die [X.] rechnen hilfsweise mit einer erstmals in der Beru-fungsinstanz eingeführten Schadensersatzforderung auf.
Der Nebenintervenient zu 2 und vormalige Kläger hatte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 die Klage hinsichtlich der [X.] auf 13 % erhöht, weil er -
was erstinstanzlich unstreitig geblieben ist -
laufend Bankkredit mindestens in Höhe der Gesamtforderung in Anspruch nehme, für den er mindestens 13 % Zinsen zahle. In der Berufungsbegründung
haben die [X.]
diesen Zinssatz dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ne-benintervenienten zu 2 am 15. April 2003 hat der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 aufgenommen.
Das [X.] hat die [X.] in unterschiedlichem Umfang zur [X.] verurteilt.
Das Berufungsgericht hat auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die [X.] jeweils unter Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung verurteilt, die [X.] nsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 15.
April 2003 zu zahlen, die Beklagte zu 5, an den Kläger Zinsen von 4
% vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6.
März
2000 bis 15. April 2003 zu zahlen,
sowie die [X.] zu 1 und 2 als Gesamtschuldnernebst Zinsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 8.
November 2001 sen von 4 % vom 27.
August
1998 bis 5.
März
2000 und 13
% vom 6.
März
2000 bis 15.
April
2003 zu zahlen. Die über diesen [X.]punkt hinausgehenden Zinsforde-rungen hat es dem Grunde nach zuerkannt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wenden sich
die Beschwerden der [X.] und des [X.] zu 2.
II.
1. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des [X.] ausgeführt: Der Zinsanspruch folge aus Verzug. Zinsen seien zunächst nur für die [X.] bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15. April 2003 zuzusprechen. Der Zinssatz in Höhe von 13
% sei damit begründet worden, dass der vormalige Kläger und jetzige Nebenintervenient zu 2 laufend Kredit in einer die Klage-
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forderung übersteigenden Höhe in Anspruch nehme, für welchen er Zinsen in dieser Höhe zu zahlen habe. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass die beste-hende [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchge-hend weiter mit einem Zinssatz von 13 % einen entsprechenden [X.] verursacht habe.
Insoweit sei eine Aufklärung erforderlich. Bezüglich des an den [X.] zu 1 abgetretenen Teils könnten Zinsen nur bis zum [X.]punkt der Abtretung zugesprochen werden.
Für den darüber hinausge-henden [X.]raum könne die [X.] lediglich dem Grunde nach zuer-kannt werden.
2. [X.] der [X.] haben hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im tenorierten Umfang
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.
a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Par-teivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. So liegt der Fall hier. Dem
Berufungsur-teil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht das Bestreiten des Zins-satzes durch die [X.] zur Kenntnis genommen hat. Es hat vielmehr für den [X.]raum vom 6. März 2000 bis zum 15. April 2003, bezüglich des an den [X.] zu 1 abgetretenen Teils
bis zum 8. November 2001,
über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinaus
Zinsen in Höhe von 13
% zugespro-chen, ohne auf das diesbezügliche Bestreiten der [X.] einzugehen.
b)
Auf dieser Verletzung des Anspruchs der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das
angefochtene Urteil
hinsichtlich der Zinshöhe
für die genannten [X.]räume beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem für die [X.] günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Bestreiten berücksichtigt hätte.
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3. Soweit die Beschwerden der [X.] und des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung im angefochtenen Urteil im Übrigen zurückge-wiesen worden sind, wird von
einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Eick
Kartzke
[X.]
[X.]
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2001 -
313 [X.]/98 -
OLG
Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2013 -
9 [X.] -
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Meta
03.08.2017
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. VII ZR 233/13 (REWIS RS 2017, 6954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6954
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 233/13 (Bundesgerichtshof)
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II ZB 16/05 (Bundesgerichtshof)
V ZB 44/02 (Bundesgerichtshof)
I-24 U 228/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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