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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 165/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2009 wird [X.], weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger versucht lediglich - prozessual unzulässig - eingekleidet in diverse Gehörsrügen die verfahrensfehlerfreie, rechtlich mögliche und deshalb revisi-onsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts anzugreifen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 434.000,00 • Goette Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 87 O 22/06 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 14 U 49/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 87 O 22/06 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 14 U 49/07 -
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12.07.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 165/09 (REWIS RS 2010, 4980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4980
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