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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 50/99Verkündet am:25. April 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. April 2001 durch [X.] als [X.], [X.] Melullis, Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Dr. Meier-[X.]eckfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n zu 1 bis 3 wird das am [X.] verkündete [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] aufgehoben, soweit zum Nachteil der [X.]n zu 1bis 3 entschieden worden ist.Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und [X.] - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - andas [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] zu 1 ist Inhaber des am 30. Oktober 1986 angemeldeten[X.] Patents 0 265 548. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstel-lung von Substanzen, die einem kranken Menschen oder Tier entnommen,fraktioniert und einer Oxidation unterworfen werden, sowie deren Verwendung.- 3 -Die Anwendung der solchermaßen gewonnenen Substanzen dient zur [X.]eein-flussung des Immunsystems. Der [X.] zu 1 hat für das von ihm [X.] das Patent geschützte Verfahren die Kurzbezeichnung "[X.]" als Abkür-zung für "Autohomologe Immuntherapie" verwendet.Mit [X.] räumte der [X.] zu 1 U. [X.] eine aus-schließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Nach dem [X.] zu 1 befugt, das patentierte Verfahren in seiner eigenen Praxissowie in einigen im Vertrag im einzelnen aufgezählten Krankenhäusern [X.]. Als Ende der Vertragslaufzeit wurde der 31. Dezember 2009 ver-einbart. Der Vertrag sieht unter anderem vor, daß die Vertragsparteien einan-der auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen kostenlos nicht aus-schließliche Lizenzen gewähren.Mit Vereinbarung vom 12. September 1989 übertrug [X.] dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 auf die Klägerin.Zwischen der Klägerin und dem [X.]n zu 1 kam es in der Folgezeitzu Meinungsverschiedenheiten. Der [X.] zu 1 vertrat dabei wiederholt [X.], der Vertrag sei aufgrund von Kündigungen, die er mehrfach erklärthabe, vorzeitig beendet worden. Parallel dazu fanden Verhandlungen statt, [X.] unter anderem über eine Änderung der Lizenzsätze sowie eine Verkür-zung der Vertragslaufzeit gesprochen wurde.In einer [X.]esprechung vom 11. Mai 1992 vereinbarten die Parteien eineReduzierung des [X.] von 20 % auf 6 % des Umsatzes. Zur [X.] Lizenzgebühren sollte der [X.] zu 1 ferner 2 % des [X.] 4 -zes zusätzlich erhalten. Die Klägerin rechnete in der Folgezeit mehrfach nachdieser Vereinbarung ab und zahlte entsprechende [X.]eträge an den [X.] vom 10. September 1992 berief sich der [X.] zu 1 aufeine von ihm im Jahre 1991 ausgesprochene fristlose Kündigung des [X.] und wiederholte diese. In der Folgezeit verhandelten die [X.] eine [X.]eendigung des [X.] zum 31. Dezember 1995. Im Rah-men dieser Verhandlungen entstandene Vertragsentwürfe wurden jedoch [X.] beiden Parteien unterzeichnet.Am 7. März 1993 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer derKlägerin und der [X.] zu 1 ein mit "Vereinbarung" überschriebenesSchriftstück, das folgenden Wortlaut [X.] Firma [X.] bleibt bis 31.12.93 autorisiert, die Lysate nach demK. Patent bei der [X.] zu fertigen.Der Liefervertrag mit der [X.] wird, sofern er nicht [X.] gekündigt wird, für ein Jahr verlängert. Alternativ wird [X.] eine Neuregelung in gegenseitiger Vereinbarung getrof-fen. [X.]is dahin wird mit Unterstützung von [X.] folgendes [X.] Umsatz der Firma [X.] wird mit Hilfe von [X.] so weit ge-steigert, daß- 5 -a)Herr [X.] schuldenfrei istb) Herr S. schuldenfrei ist.Als Schulden gelten ausschließlich Schulden gegenüber der [X.].Dies muß durch entsprechende Dokumente belegt werden.Dazu treffen die Parteien folgende Einzelvereinbarungen:[X.] und die [X.] treten gegenüber Abnehmern mit [X.] auf.[X.] steuert seine Aktivitäten oder Ergebnisse derartiger Aktivi-täten in Richtung [X.], unterstützt durch wissenschaftliche Arbeitenund Infomaterial.Zur Abtragung der Altschulden werden pro Voll-Lysat (2 Zuberei-tungen) DM 750.- an [X.] abgeführt, ab 100 Lysate pro Monatwird der Gewinn hälftig geteilt. Für das [X.] wird, sofern dasoben skizzierte Ziel nicht erreicht wurde, folgende Vereinbarun-gen angestrebt:a)Die Lizenz wird um ein weiteres Jahr verlängert.b)Die [X.], [X.], übernimmt die [X.] der ursprünglichen Vereinbarung der hälftigen [X.], bis die Firma [X.] schuldenfrei ist.- 6 -Diese Vereinbarung erlangt für beide Seiten bindende Gültigkeitnach beidseitiger juristischer Prüfung."In der Folgezeit erklärte der [X.] zu 1 mehrfach erneut die [X.]. Seit 1996 produziert und vertreibt die [X.] zu 2, deren Geschäftsführer die [X.]n zu 3 und 4 sind, [X.] mit dem [X.]n zu 1 Präparate, die nach dessenErfindungen und Weiterentwicklungen gewonnen werden.Die Klägerin hält den Patentlizenzvertrag für nach wie vor wirksam. [X.] die [X.]n auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflichtund Rechnungslegung in Anspruch genommen und ferner beantragt, den [X.]n zu verbieten, die [X.]ezeichnung "[X.]" für etwas anderes zu verwenden,als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom [X.]n zu 1die Einräumung einer kostenlosen nicht ausschließlichen Lizenz an der vondiesem getätigten [X.] Patentanmeldung 0 607 593 begehrt.Die [X.]n sind dem entgegengetreten. Der [X.] zu 1 hat [X.] die Zahlung der Lizenzgebühren für das [X.] verlangt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage, [X.] noch von Interesse, stattgegeben.Gegen dieses [X.]eil hat die Klägerin [X.]erufung eingelegt. Im Wege [X.] hat der [X.] zu 1 die Klägerin seinerseits auf Unterlas-sung, Auskunft und [X.]ucheinsicht wegen der Verwendung des streitgegen-- 7 -ständlichen Verfahrens in Anspruch genommen. Das [X.]erufungsgericht hat daserstinstanzliche [X.]eil abgeändert und die [X.]n zu 1 bis 3 antragsgemäßverurteilt, die Widerklage abgewiesen und die Anschlußberufung [X.].Mit ihrer Revision verfolgen die [X.]n zu 1 bis 3 ihr zweitinstanzli-ches [X.]egehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin bittet um [X.] Revision mit der Maßgabe ihres Antrages im Schriftsatz vom 15. Februar2001. Sie hat darin eine Teilerledigung ihrer Klage erklärt, weil sie das [X.] geschützte Produkt seit dem Frühjahr 2000 nicht mehr herstelle.Die [X.]n haben sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision der [X.]n zu 1 bis 3 führt zur Aufhebung derangefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil der [X.]n zu 1 bis 3entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] Das [X.]erufungsgericht hat der Klägerin die geltend gemachten [X.] aus dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 zugesprochen. Eine [X.] durch Kündigung oder durch die Vereinbarung [X.] hat es verneint.1. Das [X.] ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der [X.] nicht aufgrund der von den [X.]n behaupteten Kündigung zum31. Dezember 1991 beendet worden ist. Dabei könne dahinstehen, ob eine- 8 -solche Kündigung wirksam gewesen sei. In der Folgezeit hätten die [X.] der [X.] zu 1 den Lizenzvertrag jedenfalls weiterhin praktiziert [X.] konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre vertraglichen [X.]eziehun-gen hätten fortsetzen wollen.Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision bleibt der Erfolg [X.]. Die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts beruhen auf tatrichterlicherWürdigung des [X.]. Diese tatrichterliche Würdigung kann [X.] höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, obsie gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, [X.] oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oderauf Verfahrensfehlern beruht (vgl. z.[X.]. [X.].[X.]. v. 11. April 2000 - [X.]/97,GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung). Solche [X.] die Revision nicht aufzuzeigen.a) Die Revision meint, aus den von den Parteien des [X.]getroffenen Abreden über die Tilgung rückständiger Lizenzgebühren und dieAnpassung des [X.] für zukünftige Geschäfte lasse sich nicht [X.] zur Fortführung des gekündigten [X.] ableiten. Sie legt [X.] nicht dar, daß die abweichende tatrichterliche Würdigung auf Fehlern indem genannten Sinne beruht.b) Die Revision macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe übersehen,daß der [X.] zu 1 trotz der Vereinbarung über die Anpassung der Lizenz-gebühr wiederholt deutlich gemacht habe, daß er an seiner Kündigungserklä-rung festhalten [X.] -Auch diese Rüge ist unbegründet. Das [X.]erufungsgericht hat die von [X.] zitierten Schreiben nicht übersehen, sondern im Tatbestand aus-drücklich erwähnt und bei der Würdigung des in Rede stehenden [X.] berücksichtigt. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daßdas [X.]erufungsgericht trotz dieser Korrespondenz zu dem Ergebnis gelangt ist,die Parteien hätten den Lizenzvertrag einvernehmlich fortgesetzt. Zwar hat der[X.] zu 1 in einigen der von der Revision zitierten Schreiben auf eine er-folgte Kündigung [X.]ezug genommen bzw. diese wiederholt (Anlagen [X.], [X.] 9,[X.] 13). Dem Großteil der Schreiben (Anlagen [X.] 3, [X.] 5, [X.] 6, [X.] 7, [X.] 8, [X.] 11, [X.] 12,ferner auch [X.]) ist indes zu entnehmen, daß zwischen den Parteien [X.] über eine Änderung des [X.] stattfanden und daß zum In-halt dieser Änderungen auch eine Verkürzung der Vertragslaufzeit gehörensollte. Wenn das [X.]erufungsgericht in Würdigung dieser Schreiben und [X.] der Parteien den Schluß gezogen hat, daß Einigkeit über die Fort-setzung des Vertragsverhältnisses bestand, so ist diese Würdigung rechtlichmöglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.2. Nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts ist der Lizenzvertrag auchnicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 (Anlage [X.] 14) vorzeitig been-det worden. Zwar sei unklar, was die Parteien mit dieser Vereinbarung [X.] wollen. Jedenfalls lasse sich der Vereinbarung aber nicht entnehmen,daß der Lizenzvertrag in seiner Gesamtheit vorzeitig habe beendet werdensollen. Am ehesten liege vielmehr die Annahme nahe, daß die [X.]erechtigungder Klägerin, einen bestimmten Hersteller mit der Fertigung der Vertragspro-dukte zu beauftragen, nochmals um ein weiteres Jahr habe verlängert werdensollen. Vieles spreche auch dafür, daß die Vereinbarung in erster Linie deshalb- 10 -abgeschlossen worden sei, damit der [X.] zu 1 den vorgesehenen ande-ren Hersteller [X.] habe beschwichtigen können.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.a) Das [X.]erufungsgericht hat den Inhalt der Vereinbarung nicht erschöp-fend gewürdigt. [X.]ereits die Angabe eines Datums zu [X.]eginn der Urkundekönnte die Annahme nahelegen, daß es den Parteien darum ging, die [X.] zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu regeln, über dessenvorzeitige [X.]eendigung sie unstreitig Verhandlungen geführt hatten. Entspre-chend wird in der Vereinbarung festgelegt, daß die Klägerin zunächst bis zum31. Dezember 1993 autorisiert bleiben sollte, patentgemäße Gegenstände [X.] bestimmten Unternehmen fertigen zu lassen. Es wird in der Vereinba-rung sodann ein gemeinsames Ziel formuliert, das innerhalb des zuvor ange-gebenen Zeitrahmens erreicht werden sollte. Für den Fall, daß sich dies nichterreichen ließe, vereinbarten die Parteien sodann am Ende der Vereinbarungfür das [X.] eine nochmalige Verlängerung der Lizenz um ein Jahr sowiedie Übernahme der Fertigung des patentgemäßen Produkts durch ein anderesUnternehmen.Wird die vom [X.]erufungsgericht als am ehesten naheliegend bezeichneteAnnahme unterstellt, daß es in der Vereinbarung vom 7. März 1993 darum ge-gangen sei, die [X.]erechtigung der Klägerin, einen bestimmten Hersteller zu be-auftragen, zu verlängern, dann wäre die am Ende der Vereinbarung vorgese-hene Verlängerung der Lizenz um ein weiteres Jahr sinnlos, innerhalb [X.] anderer Hersteller die Produktion übernehmen sollte. Da grundsätzlich [X.] -zunehmen ist, daß vertragliche Regelungen nach dem Willen der Parteien ei-nen rechtserheblichen Inhalt haben sollen, ist einer möglichen Auslegung [X.] zu geben, bei welcher den getroffenen vertraglichen Regelungen einetatsächliche [X.]edeutung zukommt, wenn diese ansonsten sich als sinnlos [X.] würden ([X.]GH, [X.]. vom 18. Mai 1998 - [X.], NJW 1998, 2966;[X.]. vom 1. Oktober 1999 - [X.], 3704, 3705). [X.] hat das [X.]erufungsgericht bei seiner Auslegung der Vereinbarungvom 7. März 1993 nicht beachtet.b) Das [X.]erufungsgericht hat sein Ergebnis ergänzend auf das [X.] [X.]n zu 1 in Gesellschafterversammlungen der [X.] - Institut für Im-muntherapie Antitoxin Dr. [X.] GmbH & Co. KG - im Jahre 1995 gestützt, in [X.] der im Auftrag der [X.] zugezogene Rechtsanwalt gebeten wurde, zu [X.], "in welcher Form eine [X.]eendigung der derzeitigen [X.] umgehendmöglich" sei. Das [X.]erufungsgericht meint, ein solcher Prüfungsauftrag hättesich erübrigt, wenn die [X.]eteiligten davon ausgegangen wären, daß der [X.] ohnehin zum 31. Dezember 1985 beendet sein würde.Die vom [X.]erufungsgericht herangezogenen Protokolle über die [X.] der [X.] bestätigen die von ihm gefundene Vertrags-auslegung nicht. Der Prüfungsauftrag gibt allenfalls Aufschluß über das Ver-ständnis des [X.]n zu 1. Er ist für sich genommen aber nicht einmal einverläßliches Indiz dafür, daß der [X.] zu 1 der Vereinbarung vom 7. März1993 keine Wirkung auf die Laufzeit des zwischen den Parteien bestehendenVertragsverhältnisses beigemessen hat. Auch wenn der [X.] zu 1 davonüberzeugt war, daß eine vorzeitige [X.]eendigung des [X.] vereinbartworden sei, konnte es, insbesondere wenn dies von der Gegenseite in Abrede- 12 -gestellt wurde, sinnvoll sein, diesen Rechtsstandpunkt von einem Rechtsanwaltüberprüfen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als der [X.] zu 1 Rechtsbe-ziehungen zu einer neuen Herstellerin aufnehmen wollte und aufgenommenhat. Wenn er zu deren und zur eigenen Sicherheit die Rechtslage prüfen ließ,so rechtfertigt dies nicht den vom [X.]erufungsgericht gezogenen Schluß, er seiselbst nicht von seinem Standpunkt überzeugt gewesen. Seine vertraglichen[X.]eziehungen zur Klägerin endeten aufgrund der Vereinbarung vom 7. März1993 am 31. Dezember 1995.3. Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts zur Frage der vorzeitigen[X.]eendigung des [X.] erweist sich nach dem derzeitigen Sach- [X.] auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO).Die Vereinbarung vom 7. März 1993 enthält u.a. die Abrede, daß [X.] gegenüber den Abnehmern mit gemeinsamem Preis auftre-ten. Ob diese Abrede nach kartellrechtlichen Gesichtspunkten nichtig ist undüber § 139 [X.]G[X.] die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung berührt, läßt sichaufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. [X.] die Parteien bisher nichts vorgetragen.Der [X.]at hat davon abgesehen, die Sache dem [X.], weil im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens eine abschließende [X.] nicht möglich ist (vgl. [X.]ornkamm in [X.]/[X.]unte, 9. Aufl. § 94GW[X.] [X.]. 4).4. Aus den genannten Gründen ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben,soweit es zum Nachteil der [X.]n zu 1 bis 3 ergangen ist, und die Sache- 13 -zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zu-rückzuverweisen.Eine abschließende Entscheidung über Inhalt und Wirksamkeit der [X.] vom 7. März 1993 ist dem [X.]at nicht möglich, weil es zunächstweiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung [X.] bedarf. Geklärt ist zudem bisher nicht, ob die Parteien die [X.] überhaupt ernst gemeint haben. Die Klägerin hat vorgetragen, dieVereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um den potentiellenHersteller [X.] zu "beruhigen". Das [X.]erufungsgericht ist diesem unter [X.]eweisgestellten Vortrag nicht nachgegangen. Es wird die entsprechenden [X.] nachzuholen haben.In diesem Zusammenhang wird auch der weiteren [X.]ehauptung der Klä-gerin nachzugehen sein, der letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erstnach "beiderseitiger juristischer Prüfung" Gültigkeit erlangen sollte, sei einver-nehmlich gerade deshalb in den Text aufgenommen worden, um ein Wirksam-werden der Vereinbarung zu verhindern.I[X.] Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird [X.] auch Gelegenheit haben zu überprüfen, auf welcher rechtli-chen Grundlage Ansprüche gegen die [X.]n zu 2 und zu 3 beruhen [X.]. Auf diese Frage ist das [X.]erufungsgericht bisher nicht eingegangen. [X.] [X.]n zu 2 und 3 selbst nicht in vertraglichen [X.]eziehungen zur [X.], könnte als Anspruchsgrundlage möglicherweise § 139 [X.] in [X.]etrachtkommen. Auch hierzu sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich.- 14 -II[X.] Das [X.]erufungsgericht hat den [X.]n zu 1 bis 3 verboten, die [X.]e-zeichnung "[X.]" für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäßeVerfahren.1. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, daß sich die [X.]ezeichnung"[X.]" in Fachkreisen als Hinweis auf das Verfahren der Klägerin durchgesetzthabe. Hieraus läßt sich ohne weitere Feststellungen ein Anspruch aus demMarkenG oder aus den §§ 1, 3 UWG nicht herleiten.2. Soweit gegen den [X.]n zu 1 ein vertraglicher Anspruch der Klä-gerin aus Nummer 4201 des [X.] in [X.]etracht kommt, wird zu prüfensein, ob aus der dort geregelten [X.]erechtigung des Lizenznehmers, den [X.] "autohomologe Immuntherapie nach [X.]" zu verwenden, die Verpflich-tung der Vertragsparteien folgt, diese [X.]ezeichnung für andere Verfahren zuunterlassen. Sofern der Lizenzvertrag weiterhin wirksam ist, bedarf auch diesjedenfalls näherer tatrichterlicher Feststellungen.IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.]at auf folgendes hin:Weder den Anträgen der Klägerin noch dem Tenor der [X.] ist zu entnehmen, ob sich die vom [X.]n zu 1 vorzunehmen-de Rechnungslegung auf Ärzte und gewerbliche Abnehmer beschränken solloder ob sie sich auch auf die Nennung von Namen und Anschriften von [X.] erstrecken soll. Die Klägerin wird im weiteren Verlauf des [X.] haben, dies klarzustellen. [X.]egehrt danach die Klägerin auch [X.] von Patientendaten, so könnte dem, soweit der [X.] zu 1 dieseangeben soll, die ärztliche Schweigepflicht entgegenstehen. Die [X.] dient dem Interesse des Patienten an dem Schutz seinerhöchstpersönlichen Privatsphäre ([X.]GH, [X.]. vom 20. Mai 1996 - [X.]/95,NJW 1996, 2576). Dieser Schutz ist grundsätzlich auch dann geboten, wennder Arzt im Zusammenhang mit der [X.]ehandlung fremde Patentrechte verletzt.Die Weitergabe von dem [X.] unterliegende Daten wäre auch [X.] § 203 StG[X.] strafbar, wenn der Empfänger der [X.] verpflichtet wäre ([X.]GHZ 115, 123, 128 f.; [X.]GHZ 116,268, 272). Zu dem in § 203 StG[X.] genannten Personenkreis gehören die [X.]n zu 2 und 3 nicht. Das [X.]erufungsgericht wird gleichwohl zu prüfen ha-ben, ob die Klägerin gegen die [X.]n zu 2 und 3 einen Anspruch auf Nen-nung von Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer hat und obes zum Schutz des Interesses der Patienten genügt, daß diese Informationenan einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder eine ent-sprechende Person übermittelt werden, wie dies im Tenor der [X.] vorgesehen ist.[X.]MelullisScharen[X.]Meier-[X.]eck
Meta
25.04.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. X ZR 50/99 (REWIS RS 2001, 2797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2797
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