Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. X ZR 62/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1885

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil [X.]/03 Verkündet am: 13. September 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 91 a

Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im [X.] kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.

[X.], Versäumnisurteil v. 13. September 2005 - [X.]/03 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Juli 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das am 26. März 2003 [X.] [X.]eil des [X.] aufgehoben, so-weit zum Nachteil der [X.]n entschieden worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem zwischen dem Zeugen [X.]und dem [X.]n zu 1 am 1. Januar 1989 geschlossenen, bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Patentlizenzvertrag betreffend das [X.] Patent 0 265 548, dessen Inhaber der [X.] zu 1 ist. - 3 - In dem Vertrag räumte der [X.] zu 1 dem Zeugen H.

eine aus-schließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Der [X.] zu 1 sollte jedoch berechtigt bleiben, in seiner eigenen Praxis und in bestimmten Kranken-häusern das patentierte Verfahren anzuwenden. Mit [X.] 1989 übertrug der Zeuge [X.] die Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die Klägerin.
Die Parteien streiten darüber, ob der Lizenzvertrag durch vom [X.]n zu 1 wiederholt ausgesprochene Kündigungen oder durch eine einvernehmliche Verkürzung der Vertragslaufzeit vorzeitig beendet worden ist.
Die Klägerin hat die [X.]n auf Unterlassung, Feststellung der [X.]pflicht und Rechnungslegung in Anspruch genommen und beantragt, den [X.]n zu verbieten, die Bezeichnung "[X.]" für etwas anderes zu [X.], als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom [X.] zu 1 die Einräumung einer kostenlosen Lizenz an der von diesem getätigten [X.]n Patentanmeldung 0 607 593 begehrt. Der [X.] zu 1 hat [X.] die Zahlung der Lizenzgebühren für das [X.] verlangt; [X.] hat er seinerseits die Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Bucheinsicht wegen Verwendung des streitgegenständlichen Verfahrens in Anspruch ge-nommen.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil die [X.]n zu 1 bis 3 antragsgemäß verurteilt und die widerklagend geltend gemachten Ansprüche abgewiesen.
Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 25. April 2001 das [X.]eil des [X.] aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 4 -
Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit teil-weise hinsichtlich der Unterlassungsansprüche in der [X.]uptsache für erledigt erklärt, weil sie angesichts rückläufiger Produktionszahlen das patentrechtlich geschützte Produkt seit dem 31. März 2000 nicht mehr zu annehmbaren Prei-sen herstellen könne und ihre Produktion deshalb eingestellt habe. Die [X.] haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei und der [X.] erst wäh-rend des Revisionsverfahrens eingetreten sei.
Das Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Berufungsur-teil festgestellt, dass im Umfang der Erledigungserklärung der Rechtsstreit in der [X.]uptsache erledigt sei. Die Ansprüche auf Rechnungslegung hat das Be-rufungsgericht für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 2000 der Klägerin zuerkannt. Insoweit hat das Berufungsgericht auch die Feststellung getroffen, dass die [X.]n der Klägerin gesamtschuldnerisch zum [X.] verpflichtet seien. Die Widerklage hat das Berufungsgericht erneut abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die [X.]n ihren Klageabweisungsantrag, sowie der [X.] zu 1 seinen Widerklageantrag, weiter.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

- 5 - Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist begründet; sie führt erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der [X.]n entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht.
Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der [X.] war das Berufungsurteil in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. [X.] 37, 79, 81).
Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

1. Soweit das Berufungsgericht die Erledigung der [X.]uptsache [X.] hat, hat es den Eintritt eines erledigenden Ereignisses rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage ([X.] 83, 12, 13; 135, 58, 62; 155, 392, 398). Im Falle der einseiti-gen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren [X.], ob die [X.]uptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis ge-genstandslos geworden ist ([X.] 91, 126, 127 f.; 106, 359, 366 f.).
Dem genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis ge-genstandslos geworden ist. Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten [X.] verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstands-- 6 - los macht. Es ist damit widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits vom Fortbestehen des Lizenzvertrags ausgeht, daraus resultierende Ansprüche aber für erledigt hält. Was im Falle der Nichtausübung der Lizenz die Rechtsfol-ge ist, ist im Lizenzvertrag der Parteien geregelt: Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag zu kündigen. Weder die Klägerin noch der [X.] zu 1 ha-ben jedoch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, dass dieses Kündigungs-recht ausgeübt worden sei. Ist aber vom Fortbestand des [X.] auszugehen, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass das darauf gestützte Klagebegehren sich in der [X.]uptsache erledigt hätte.
2. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie davon ab, ob der Lizenzvertrag fortbesteht oder bis zu welchem Zeitpunkt er bestanden hat. Der Senat hatte in seinem [X.]eil vom 25. April 2001 die Annahme des Be-rufungsgerichts hingenommen, der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 sei nicht aufgrund der von den [X.]n behaupteten Kündigungen zum 31. Dezember 1991 beendet worden. Er hat das damalige Berufungsurteil im Hinblick darauf aufgehoben, dass das Berufungsgericht weiter angenommen hatte, der [X.] sei auch nicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 vorzeitig be-endet worden. Der Senat hat ausgeführt, es bedürfe weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993. Zudem sei bisher nicht geklärt, ob die Parteien die Vereinbarung überhaupt ernst gemeint hätten. Die Klägerin habe vorgetragen, die Vereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um den potentiellen Hersteller He.

zu "beruhigen". Es werde auch der weiteren Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, der letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst nach "beiderseitiger juristischer Prüfung" Gültigkeit habe erlangen sollen, sei einvernehmlich gerade deshalb in den Text aufgenommen worden, um ein Wirksamwerden der Vereinbarung zu verhindern. - 7 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Auslegung der [X.] vom 7. März 1993 getroffen, sondern nunmehr Beweis darüber erho-ben, ob die Vereinbarung nur zum Schein getroffen worden sei. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies bewiesen und demzufolge der Lizenzvertrag nach wie vor in [X.] sei. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Vereinbarung vom 7. März 1993 im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass mit ihr eine Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden [X.]s hätte herbeigeführt werden sollen. Es hat aufgrund der Aussage des Zeugen [X.]für bewiesen gehalten, dass die genannte Vereinbarung nicht ernsthaft auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet gewesen sei. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen [X.]hat das Berufungsgericht darauf gegründet, dass dieser bei seiner Vernehmung einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und seine [X.] in sich geschlossen und widerspruchsfrei gewesen sei. Zudem habe auch der Zeuge S. , der sich im übrigen an Einzelheiten der Besprechung nur dunkel habe erinnern können, bestätigt, dass der Zeuge [X.]eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in dem Vertrag hätte haben wollen. Die [X.]. und [X.]hätten an der Abfassung der Vereinbarung nicht mitgewirkt und seien bei ihrer Unterzeichnung nicht anwesend gewesen.
Bei dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen Vortrag des [X.]n zu 1 in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2003 unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hatte als Endtermin für die Einreichung von Schriftsätzen den 28. Februar 2003 fest-gesetzt. Mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der [X.] zu 1 Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere zur Aussage des Zeugen [X.] gemacht. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Zeuge [X.] sich gegenüber dem Zeugen [X.]anlässlich eines Telefonats am Abend des 7. März 1993 zum Inhalt der an [X.] 8 - sem Tage geschlossenen Vereinbarung, insbesondere zum Ausgleich der Schulden des Zeugen [X.] geäußert habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Zeuge [X.]damit gedroht, dass er für einen Verlust der [X.] des [X.] zu 1 sorgen werde, wenn der [X.] zu 1 die Beitreibung seiner [X.] aus dem Lizenzvertrag gegenüber der Klägerin in die Wege leiten werde.
Diese Behauptung des [X.]n zu 1 war für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Zeugen [X.] von Gewicht. Die Beweis-lage war für den [X.]n zu 1 schwierig, da das Gespräch, das zum [X.] der Vereinbarung vom 7. März 1993 geführt hat, ausschließlich zwi-schen dem Zeugen [X.]und dem [X.]n zu 1 stattgefunden hat. Das [X.] hat die Aussage der [X.]. und [X.]ausdrück-lich deshalb nicht herangezogen, weil diese bei der Unterzeichnung nicht an-wesend gewesen seien. Bei dieser Beweislage hätte das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des [X.]n zu 1, der die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen [X.]erschüttern konnte, jedenfalls auseinandersetzen und [X.] dem Beweisantritt nachgehen müssen. Dem ist das Berufungsgericht unter Verletzung des Rechts des [X.]n zu 1 auf rechtliches Gehör [X.] nicht nachgekommen. Hätte es sich mit diesem Vorbringen auseinan-dergesetzt, so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen [X.], der als früherer Geschäftsführer der Klägerin ein massives eigenes Interesse an der Beantwortung der [X.] hatte, erschüttert worden wäre. Soweit das Berufungsgericht seine Über-zeugung durch die Aussage des Zeugen S. als gestützt angesehen hat, wonach der Zeuge [X.]eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in den Vertrag hätte haben wollen, ist hieraus allein kein Schluss auf die Richtigkeit der Angaben des Zeugen [X.]gerechtfertigt, da der Zeuge weiter bekundet - 9 - hat, er wisse weder, ob diese Klausel dann in den Vertrag hineingekommen sei, noch warum der Zeuge [X.]diese Klausel in den Vertrag hätte haben wollen.
3. Schließlich hat der Senat in seinem [X.]eil vom 25. April 2001 ausge-führt, dass sich ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts ein An-spruch aus dem [X.] oder aus den §§ 1, 3 UWG nicht herleiten [X.], soweit das Berufungsgericht die [X.]n zu 1 bis 3 verurteilt hatte, die Bezeichnung "[X.]" für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße Verfahren. Das Berufungsgericht hat sich nunmehr auf die bloße Feststellung beschränkt, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Be-zeichnung "A. " für das lizenzierte Verfahren in weiten Verkehrskreisen [X.] und ihm Geltung verschafft habe. Diese Feststellung ermangelt jeder nachvollziehbaren Begründung und geht nicht über das hinaus, was das Berufungsgericht seiner ersten Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Das [X.] hat damit die Vorgaben in der ersten Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt, sondern auf seinen vom Senat als fehlerhaft beanstandeten Rechtsstandpunkt zurückgegriffen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die er-forderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - abgese-hen von der bereits im [X.]eil vom 25. April 2001 angesprochenen kartellrechtli-chen Problematik - ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GWB in Betracht kommt, soweit die Lizenzierung sich über den Ablauf des Schutzrechts hinaus erstre-cken sollte. Dies hat jedoch nicht die Nichtigkeit des gesamten [X.] zur Folge. Denn die Unwirksamkeit des Vertrages aus kartellrechtlichen Grün-den beschränkt sich grundsätzlich auf die verbotene Regelung. Ist anzuneh-men, dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne diese geschlossen hätten, so lässt ihr Fortfall den Bestand des [X.] im übrigen unberührt. [X.] Frage ist in der Rechtsprechung des Kartellsenats des [X.] - 10 - seit langem geklärt ([X.] 17, 41, 59; [X.] [X.]. v. 10.10.1974 - [X.], [X.], 206, 208 - [X.]; [X.]. v. 25.06.1985 - [X.], NJW 1986, 58, 59 - Preisabstandsklausel; Busse Patentgesetz, 6. Aufl. § 15 [X.] Rdn. 157; [X.]/Mestmäcker/[X.], 3. Aufl. § 17 Rdn. 160, jeweils m.w.N.).
5. Nach Klärung der Frage der Laufzeit des [X.] wird das Be-rufungsgericht auch über die Widerklage neu zu entscheiden haben. Es hat die Abweisung der Widerklage bisher ausschließlich darauf gestützt, dass die Klä-gerin aufgrund des [X.] nach wie vor alleinige Inhaberin der [X.] am Gegenstand des [X.]n Patents 0 265 548 sei.
6. Der Senat hat von § 563 Abs. 1 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.

[X.] Scharen Mühlens

[X.] [X.]

Meta

X ZR 62/03

13.09.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. X ZR 62/03 (REWIS RS 2005, 1885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1885

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