Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. IX K 1/21

9. Senat | REWIS RS 2023, 3572

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit bei Verletzung der Vorlagepflicht


Leitsatz

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Tenor

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim [X.], VIII. und [X.]. Senat des [X.] angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den [X.] geltend gemacht wird.

Gründe

1

[X.], VIII. und [X.]. Senat des [X.] ([X.]) haben [X.] nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der [X.] die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) an den Gerichtshof der [X.] ([X.]) willkürlich verletzt ([X.]-Beschluss vom [X.] - IV K 1/09, [X.]/NV 2010, 218; [X.]-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, [X.]E 254, 481, [X.], 198 und vom 07.02.2018 - [X.] K 1/17, [X.]E 260, 410).

2

Der anfragende [X.]. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren [X.] K 1/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 [X.] an den [X.] durch den [X.] gerügt wird.

Meta

IX K 1/21

16.05.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 17. Mai 2021, Az: IX R 20/18, Urteil

§ 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 11 Abs 3 S 1 FGO, § 134 FGO, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. IX K 1/21 (REWIS RS 2023, 3572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3572


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX R 20/18

Bundesfinanzhof, IX R 20/18, 17.05.2021.


Az. IX K 1/21

Bundesfinanzhof, IX K 1/21, 10.10.2023.

Bundesfinanzhof, IX K 1/21, 16.05.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX K 2/21 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16.05.2023 IX K 1/21 - Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit …


IX K 2/21 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 - Unstatthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage …


IX K 1/21 (Bundesfinanzhof)

Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht


VII K 1/22 (Bundesfinanzhof)

Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGH


VIII K 1/16 (Bundesfinanzhof)

(Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof - Besteuerung von Erträgen …


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1079/20

RiSt 1/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.