9. Senat | REWIS RS 2023, 3572
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Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit bei Verletzung der Vorlagepflicht
NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim [X.], VIII. und [X.]. Senat des [X.] angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den [X.] geltend gemacht wird.
[X.], VIII. und [X.]. Senat des [X.] ([X.]) haben [X.] nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der [X.] die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) an den Gerichtshof der [X.] ([X.]) willkürlich verletzt ([X.]-Beschluss vom [X.] - IV K 1/09, [X.]/NV 2010, 218; [X.]-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, [X.]E 254, 481, [X.], 198 und vom 07.02.2018 - [X.] K 1/17, [X.]E 260, 410).
Der anfragende [X.]. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren [X.] K 1/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 [X.] an den [X.] durch den [X.] gerügt wird.
Meta
16.05.2023
Beschluss
vorgehend BFH, 17. Mai 2021, Az: IX R 20/18, Urteil
§ 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 11 Abs 3 S 1 FGO, § 134 FGO, Art 267 AEUV
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. IX K 1/21 (REWIS RS 2023, 3572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3572
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, IX R 20/18, 17.05.2021.
Bundesfinanzhof, IX K 1/21, 10.10.2023.
Bundesfinanzhof, IX K 1/21, 16.05.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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