Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 162/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4361

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]Rja ZPO § 727 Abs. 1Bei der Umwandlung der früheren [X.] BANK Deutsche Genossenschaftsbank ineine Aktiengesellschaft durch das Gesetz vom 13. August 1998 ([X.] [X.] 2102)handelt es sich um den unmittelbar durch Gesetz bewirkten identitätswahrenden[X.] und nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge.[X.], Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa [X.]/03 -OLG [X.] LG [X.] I- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] 27. Februar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß des5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 28. [X.] und der Beschluß des [X.] [X.] I vom 25. [X.] aufgehoben.Die Kosten des Klauselverfahrens einschließlich der [X.] werden dem Schuldner auferlegt. Gerichtskosten wer-den nicht erhoben (§ 8 GKG).Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an das Landgericht([X.]r der Geschäftsstelle) zurückgegeben.Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter [X.] des Beschlusses des Oberlandesgerichts [X.]vom 2. Dezember 2002 auf 600 [X.] 3 -Gründe:[X.] Gläubigerin wurde durch Gesetz zur Umwandlung der [X.] ([X.] Bank-[X.]) vom 13. August 1998([X.] [X.] 2102) rückwirkend zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaftumgewandelt. Die Aktiengesellschaft führte zunächst den Namen [X.] BANKDeutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft. Durch Beschluß derHauptversammlung vom 16. August 2001 wurde die Firma in [X.] BANK [X.] Zentral-Genossenschaftsbank [X.] geändert.Die Gläubigerin erwirkte am 25. Januar 1990 beim [X.] ein Versäumnisurteil, durch welches der Schuldner zur Zahlung [X.] nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 17. April 2002beantragte sie, die zum Versäumnisurteil sowie zum Kostenfestsetzungsbe-schluß vom 2. März 1990 erteilten [X.] um ihre jetzige Firmazu ergänzen ("Beischreibung").Die Rechtspflegerin beim Landgericht [X.] I hat die Ergänzungenabgelehnt und für beide Titel [X.] erteilt. Dagegen hat [X.] Erinnerung eingelegt. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts[X.] hat durch Beschluß der Einzelrichterin die sofortige Beschwerde zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Entscheidung hatder [X.] wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. [X.] hat das Verfahren dem [X.] Oberlandesgericht [X.] hat durch Beschluß vom 28. April 2003die sofortige Beschwerde abermals zurückgewiesen. Dagegen wendet sich [X.] mit der erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und [X.] übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.1. Nach Auffassung des [X.] stellt die Umwandlung [X.] in eine Aktiengesellschaft grundsätz-lich einen Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO dar, denn es [X.] sich um zwei juristische Personen unterschiedlicher Ausgestaltung. [X.] könne sich nicht auf einen Formwechsel nach dem [X.] (fortan auch: [X.]) vom 28. Oktober 1994, [X.] [X.] 3210; zuletztgeändert durch Gesetz vom 18. Januar 2001, [X.] [X.] 123) berufen, wonachder Rechtsträger nach §§ 190 ff [X.] eine andere Rechtsform erhalte, in derer weiter bestehe. Denn gemäß § 190 Abs. 2 [X.] hätten die Vorschriften [X.] der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen seien, keineGeltung. In § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] Bank-[X.] sei ausdrücklichgeregelt, daß das [X.] keine Anwendung finde.Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, es gebe keinen Grundsatz,daß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht im Wege eines [X.] 5 -wahrenden Formwechsels in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden kön-ne. Diese Möglichkeit sei vom Gesetzgeber neben dem [X.]durch das [X.] Bank-[X.] geschaffen worden. Der Umstand,daß die §§ 190 ff [X.] nicht zur Anwendung gelangen sollten, stehe [X.] Dem Beschwerdegericht ist nicht zu folgen. Im Fall der [X.] BANKDeutsche Genossenschaftsbank liegt kein Fall der Rechtnachfolge im [X.] § 727 ZPO vor.a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Privatisierungskonzepts mitdem [X.] Bank-[X.] eine neben dem [X.] ste-hende, eigenständige rechtliche Grundlage für eine Umwandlung von der [X.] als Körperschaft öffentlichen Rechts organisierten [X.] BANK [X.] in eine Aktiengesellschaft geschaffen. Dies ergibt sichaus der Zielrichtung des [X.] Bank-[X.]es, insbesondere ausder Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. April 1998(BT-Drucks. 13/10366). Darin kommt zum Ausdruck, daß es dem [X.] der Umwandlung um die Wahrung größtmöglicher Kontinuität gegenüberden Anteilseignern, den Kunden sowie den Organen und den Bedienstetenging. Die [X.] BANK, deren Ursprünge bis in das Jahr 1895 zurückreichten, [X.] sich in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wett-bewerb mit den Geschäftsbanken und der Sparkassenorganisation durchge-setzt und bewährt (aaO S. 1, 7). Die Rechtsform der Aktiengesellschaft sei fürein Kreditinstitut dieser Größenordnung die übliche Rechtsform. Sie ermöglichees der [X.] Bank, ihren Spitzenplatz in der [X.] Kreditwirtschaft zu vertei-digen und auszubauen. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung der [X.] der [X.] Bank sowie für den Fortbestand der [X.] seien entfallen (aaO S. 8). Zu § 1 [X.] Bank-[X.] wird in der Begründung ausgeführt: "Um dem bankpoliti-schen Bedürfnis nach Kontinuität Rechnung zu tragen, bleibt nach Absatz 2der bisherige Name erhalten. Der aktienrechtlich erforderliche Zusatz 'Aktien-gesellschaft' kennzeichnet den [X.]". Zu § 1 Abs. 4 wird [X.] auf "die - deklaratorische - Eintragung der Aktiengesellschaft in das Han-delsregister" hingewiesen (aaO [X.]). In der Begründung zu § 12 Abs. 3 [X.]Bank-[X.] heißt es ausdrücklich: "Absatz 3 ist Folge der iden-titätswahrenden Umwandlung der [X.] Bank in eine Aktiengesellschaft".Schließlich wird zu § 13 ausgeführt: "Zur Wahrung der Interessen der Erwerbervon Schuldverschreibungen der [X.] (Körper-schaft des öffentlichen Rechts) erfolgt in Absatz 1 die Klarstellung, daß es sichum Schuldverschreibungen und Gewährleistungen desselben Emittenten han-delt (keine Rechtsnachfolge)". Aus alledem folgt zweifelsfrei, daß es dem [X.]geber bei der Umwandlung der früheren [X.] BANK in eine [X.] um einen bloßen, unmittelbar durch Gesetz bewirkten [X.] unter Wahrung der [X.] und damit nicht um einen Fall der [X.] ging. Die [X.] BANK als [X.] in der neuen Rechtsform der Aktiengesellschaft weiterbestehen.b) Da der [X.] unmittelbar durch ein eigenständiges [X.] vollzogen wurde, steht der in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] Bank-[X.] bestimmte Ausschluß der Anwendung des [X.]es derAnnahme einer identitätswahrenden Umwandlung nicht entgegen. Die [X.] liegt vor allem darin, daß es über den kraft Gesetzes be-wirkten Umwandlungsakt hinaus keines nach § 193 [X.] zwingend vorge-- 7 -schriebenen [X.] und keines nach § 192 [X.] erfor-derlichen Umwandlungsberichtes bedurfte (BT-Drucks. 13/10366 [X.]). [X.] konnte der Gesetzgeber kraft Gesetzes den Zeitpunkt der [X.] auf den 1. Januar 1998 bestimmen.3. Der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] wird [X.] der neuen Firma vorzunehmen haben.4. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren entspricht dem [X.] der Gläubigerin an der Vermeidung einer [X.].[X.][X.][X.]BoetticherKessal-Wulf

Meta

IXa ZB 162/03

27.02.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 162/03 (REWIS RS 2004, 4361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4361

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