Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. V ZB 148/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17754

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116BVZB148.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom
14. Januar 2016
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 28; ZPO § 727 Satz 1
Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital-
oder einer Personen-handelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach §
727 ZPO. Zwangsversteige-rung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene [X.] lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.
[X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 -
V [X.] -
LG Halle

AG [X.]

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.], [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des [X.] vom 11. März 2014 und vom 19.
Mai
2014 sowie der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur [X.] Durchführung des [X.] an das Amtsge-richt [X.] zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt sowohl für die Gerichtsgebühren als auch für die Rechtsanwalts-gebühren aus der Vertretung der Gläubigerin jeweils 154.000

.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin (Beteiligte zu 1) betreibt aus der vollstreckbaren Aus-fertigung einer notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung in zwei Eigen-tumswohnungen. In der Urkunde ist die

[X.] als Vollstreckungs-schuldnerin bezeichnet; im Grundbuch ist die

[X.] i.G. als Eigentüme-rin eingetragen. Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat auf Antrag der Gläubigerin die Verfahren Anfang Juni und Anfang Juli 2010 angeordnet und nachfolgend verbunden.
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Die

[X.] hatte sich zuvor durch Formwechsel und Umfirmie-rung in die [X.] umgewandelt. Die neue Rechtsform war Anfang Mai 2010 in das Handelsregister eingetragen worden. [X.]er nach den [X.] im Handelsregister waren I.
B. und [X.]. Auf deren [X.] an das Handelsregister von Mitte Mai 2010 wurden im März 2011 die Auf-lösung der [X.] und die Löschung der Firma eingetragen.
Da die Anschriften der eingetragenen [X.]er nicht ermittelt wer-den konnten, bestellte das Amtsgericht für diese einen Zustellungsbevollmäch-tigten. Nach Erteilung des Zuschlags auf Grund eines im Mai 2013 von dem Vollstreckungsgericht durchgeführten Versteigerungstermins erhob eine B
GbR ([X.]), vertreten durch die [X.]er [X.].
[X.]. In.
[X.]und [X.].

C. mit Sitz in [X.], im Namen der Schuldne-rin Zuschlagsbeschwerde. Zu deren Begründung führte sie aus, dass die [X.] [X.]er der Schuldnerin [X.]und [X.]ihre Anteile an der

[X.] mit notariellem Vertrag vom 29.
April 2010 an die
[X.]. und an die [X.]. [X.]. [X.]., beide mit Sitz in B. ,
abgetreten hätten, die damit aus der [X.] ausgeschieden und somit nicht [X.]er der umgewandelten Schuldnerin geworden seien. Die Zu-schlagsbeschwerde der Schuldnerin hatte vor dem [X.].
Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig eingestellt und der Gläubigerin [X.], den Vollstreckungstitel auf die [X.]er der [X.] umschreiben zu lassen und an diese zuzustellen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubige-rin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat ihr nicht abgeholfen; das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe zu Recht das Verfahren nach § 28 Abs. 2 [X.] vorläufig eingestellt. Die Gläubigerin [X.] nämlich den Vollstreckungstitel analog § 727 ZPO auf die [X.]er der B
GbR umschreiben lassen und an diese nach § 750 ZPO neu zustellen.
Das Erfordernis, die die GbR vertretenden [X.]er in dem Titel auszuweisen, ergebe sich daraus, dass die Zwangsversteigerung nur angeord-net werden dürfe, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks [X.] sei. § 1148 [X.] finde zugunsten der Gläubigerin keine Anwendung, da die Vorschrift die Existenz der ursprünglichen Eigentümerin voraussetze, an der es hier fehle. Die früheren [X.]er der

[X.] seien nicht persön-lich haftende [X.]er und auch zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer des Grundstücks eingetragen gewesen.
Die Gläubigerin könne sich auch nicht auf die Identität der

[X.] mit der [X.] und der [X.] berufen, weil Letztere durch ihre aktuellen Ge-sellschafter vertreten werde, die weder im Handelsregister noch im Grundbuch eingetragen seien. Es bedürfte deshalb einer Umschreibung der Klausel. Der Hinweis der Gläubigerin auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Schuld-nerin entbinde diese nicht von ihrer Obliegenheit, die notwendigen Vorausset-zungen für eine Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen zu schaffen.
III.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übri-gen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdege-richt der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen.
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1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige [X.] des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das [X.] ist gemäß § 95 [X.] statthaft (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., §
95 Rn. 10 [X.]. § 28 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.], § 95 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 95 Rn.
57; [X.], [X.], 20. Aufl., § 95 Rn. 4.1 [X.]. § 28 Rn. 10.1). Die übrigen Zulässig-keitsanforderungen (§
569 ZPO) sind ebenfalls gewahrt worden.
2. Entgegen der Ansicht des [X.] bedarf es keiner Um-schreibung des Titels gegen die

[X.] auf die [X.]. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des Verfahrens gebietender behe[X.]arer Vollstre-ckungsmangel nach § 28 Abs. 2 [X.] vor.
a) Die formwechselnde Umwandlung der Beklagten von einer GmbH in eine [X.] nach §§ 190, 191, 202 [X.] hat die Identität des Rechtsträgers nicht geändert. Bei dieser Umwandlung findet weder ein Vermögensübergang noch eine Rechtsnachfolge durch einen anderen Rechtsträger statt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2004 -
IXa [X.], [X.] 2004, 73, 74; [X.], GmbHR 2003, 1489, 1491; [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn. 79; [X.]/
[X.] in [X.]tter, [X.], 5. Aufl., §
202 Rn. [X.]/[X.] in [X.], [X.], §
202 Rn. 16; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn. 31). Die ur-sprüngliche Eigentümerin existierte -
anders als das Beschwerdegericht -
meint, nach der Umwandlung weiter; geändert hatten sich allein ihre Rechtsform und ihre Firma.
b) Streitig ist allerdings, ob die aus einem gegen die [X.] gerichteten Vollstreckungstitel angeordnete Zwangsversteigerung weitergeführt werden darf, wenn diese nach Verfahrenseröffnung durch die Löschung ihrer Eintra-gung im Handelsregister gemäß § 105 Abs. 2 Satz
2 [X.]. § 2 Satz 3 [X.] ei-9
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ne GbR geworden ist oder ob es dazu einer den Titel umschreibenden Vollstre-ckungsklausel in entsprechender Anwendung des §
727 ZPO bedarf.
aa) Die Erforderlichkeit einer solchen Klausel wird im Schrifttum von Stö-ber ([X.], 20. Aufl., § 15 Rn. 19.2) unter Bezugnahme auf eine ältere Entschei-dung ([X.], Rpfleger 1980, 27) bejaht.
[X.]) [X.] Auffassung für den hier vorliegenden Fall, dass aus der [X.] eine GbR wird, sind [X.] ([X.]/Mock, [X.], 7. Aufl., § 736 ZPO Rn. 22) und [X.] ([X.], 4. Aufl., § 736 Rn.
44). In diesem Fall liege -
wie bei der umgekehrten Umwandlung einer GbR in eine [X.] -
lediglich ein Wechsel der Rechtsform vor, bei dem die Identität der [X.] gewahrt bleibe. Da kein Fall der Rechtsnachfolge vorliege, [X.] es auch keiner Umschreibung des Titels. Davon geht auch
Münzberg (in [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 736 Rn. 3) aus. Bei Annahme einer Identität der in eine GbR umgewandelten [X.] gemäß dem Urteil des II. Zivilsenats vom 29.
Januar 2001 ([X.], [X.]Z 146, 341, 346) könne aus dem Titel [X.] die [X.] in das [X.]svermögen einer GbR vollstreckt werden. [X.] sei eine Gesamtrechtsnachfolge nur dann anzunehmen, wenn man die Parteifähigkeit der GbR vereine.
cc) Im Übrigen wird das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel in ent-sprechender Anwendung des § 727 ZPO unter Bezugnahme auf eine Ent-scheidung des [X.]s (Beschluss vom 2. Dezember 2010 -
V [X.], [X.]Z 187, 344 Rn.
9 ff.) für den Fall angenommen, dass das Recht der GbR im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO unter Benennung
ihrer [X.] eingetragen worden ist ([X.] ZPO/[X.], 18. Aufl., § 727 Rn. 17a; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 736 Rn. 2; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 736 Rn. 17; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 727 Rn. 17; [X.], NJW 2011, 1412). 13
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Streitig ist wiederum, ob der Titel die [X.]er auch dann ausweisen muss, wenn die GbR gemäß der -
vor dem Inkrafttreten des [X.] des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-
und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 ([X.], [X.] I S.
2173) ergangenen -
Entscheidung des [X.]s vom 4.
Dezember 2008
([X.]/08, [X.]Z 179, 102 Rn. 20) wie eine Personenhandelsgesellschaft unter Nennung nur ihres Namens ohne Angabe ihrer [X.]er im [X.] eingetragen ist. Teilweise wird angenommen, dass es bei der sog. Na-mens-GbR einer Bezeichnung der [X.]er nicht bedürfe ([X.], NJW 2011, 1412, 1414), teilweise werden weitere Angaben im Vollstreckungsti-tel und in der Grundbucheintragung zum Nachweis der Identität des Titel-schuldners und des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers für erforderlich gehalten ([X.], [X.] 2011, 117, 121; [X.], Notar 2012, 122, 124; diese Frage dahinstehen lassend: [X.], NJW-RR 2011, 1033, 1034).
c) Richtigerweise ist in der hier gegebenen Fallgestaltung eine [X.] entbehrlich. Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital-
oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handels-register eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintra-gung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangs-vollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach §
727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene [X.] lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.

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aa) Auszugehen ist davon, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Be-trachtung kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt. Eigentümerin des Grundstücks ist dieselbe [X.], auch wenn diese infolge einer auf Antrag der Ge-sellschafter erfolgten Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister nach § 105 Abs. 2 Satz 2 [X.]. § 2 Satz 3 [X.] keine Handelsgesellschaft mehr ist. Die mit Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 ([X.] I S. 1474) für die [X.] eingeführte Möglichkeit, ihre Eintragung im Handelsregister löschen zu lassen, wenn ihr Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichte-ten Geschäftsbetrieb nicht mehr erfordert, führt zu einer besonderen Form der Umwandlung kraft Gesetzes, bei der die bis dahin kraft Eintragung im Han-delsregister als [X.] geltende [X.] (§ 105 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in die Rechtsform einer GbR zurückfällt (BT-Drucks. 13/8444, S. 64; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 105 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 105 Rn. 29; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., § 105 Rn. 38). Auch diese Umwandlung ändert die Identität des Rechtsträgers nicht. Eigentümerin des Grundstücks bleibt die [X.].
[X.]) Eine titelergänzende Klausel ist weder nach § 736 ZPO noch nach §
750 Abs. 1 ZPO erforderlich.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Voll-streckung in das [X.]svermögen auf Grund eines Titels gegen die GbR möglich, da die [X.] -
ungeachtet in welcher Rechtsform sie im Rechts-verkehr auftritt -
Trägerin ihres Vermögens ist. § 736 ZPO schafft die Möglichkeit einer Vollstreckung in das [X.]svermögen auch auf Grund eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001
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[X.], [X.]Z 146, 341, 353 ff). Dies ist eine vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR, die wiederum auf den Entscheidungen des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 17
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([X.] I S. 2310; 1995 I S. 428) und des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.
Januar 1998 ([X.] I S. 1474) beruht, mit denen in weitem Umfang form-wechselnde, identitätswahrende Umwandlungen in eine GbR ermöglicht worden sind ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
[X.], [X.]Z 146, 341, 346).
(2) Eine titelergänzende Klausel ist auch nicht nach § 750 Abs. 1 ZPO er-forderlich, nach der die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Per-son, gegen die sie stattfinden soll, in dem Vollstreckungstitel namentlich [X.] worden ist. Da sich in den Fällen der Umwandlung nur die Rechtsform, nicht jedoch die Identität des Rechtsträgers des Vermögens ändert,
in das voll-streckt werden soll, bedarf es dafür keiner Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Haben sich die Rechtsform und -
hier bei der ersten Umwandlung -
auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll allerdings der neue Name des Schuldners auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Voll-streckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person [X.] überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs.
1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. [X.] 1978, 143, 144; 1987, 446, 447; [X.], GmbHR 2003, 1489, 1492). Die Beschreibung ist jedoch nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011 -
I [X.], NJW-RR 2011, 1335 Rn.
13) verzichtbar, wenn sich die Identität des Vollstreckungsschuldners mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstre-ckungsorgan auf Grund eigener Ermittlungen -
wie durch Einsichtnahme in das Handelsregister -
zweifelsfrei ergibt. Das ist hier -
soweit es um die [X.] als Eigentümerin des
Grundstücks und nicht um deren [X.]er geht -
der Fall.
cc) Einer Ergänzung des Titels bedarf es schließlich auch nicht im [X.] darauf, dass nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO bei der Eintragung eines Rechts einer GbR auch deren [X.]er einzutragen sind und dass nach 20
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§
17 Abs. 1 [X.] die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist.
(1) Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Schuldner nach der notariellen Urkunde ist die

[X.]. Im Grundbuch eingetragen ist [X.] noch die

[X.] i.G. Da die GmbH jedoch durch Eintragung in das Handelsregister entstanden ist, ist die Vor-GmbH in dieser aufgegangen. Ihre Aktiva und Passiva sind auf die GmbH übergegangen ([X.], Urteil vom 9.
März 1981 -
II ZR 54/80, [X.]Z 80, 129, 138 ff.; [X.] 1987, 446, 448), so dass der [X.] der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist.
(2) Dass die durch Umwandlung entstandene GbR nicht gemäß §
47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen ist, schließt die Fortsetzung des [X.] gegen sie aus dem Vollstreckungstitel gegen die GmbH nicht aus. Die Schuldnerin existiert auch noch nach der Löschung der Eintragung der Firma der [X.] im Handelsregister nunmehr in der [X.] fort. Da im Grundbuch die [X.] noch in ihrer früheren Rechtsform eingetragen ist, bedarf es keiner titelergänzenden Klausel. Ein [X.] Verlangen würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass die [X.] der [X.] in dem Vollstreckungstitel und in dem Grundbuch nicht mehr übereinstimmten. Da die [X.] sowohl im Vollstreckungstitel als auch im Grundbuch noch in ihrer früheren Rechtsform mit dem Namen [X.] ist, den sie als Handelsgesellschaft trug, ist sie auch eindeutig identifi-ziert. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den den Ent-scheidungen des [X.]s vom 2.
Oktober 2010 (V [X.], [X.]Z 187, 344) und vom 24. Februar 2011 ([X.], NJW 2011, 1449) zugrunde liegen-den;
dort war die GbR vor der Anordnung der Zwangsversteigerung unter An-gabe der Namen ihrer [X.]er im Grundbuch eingetragen.
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Zugunsten der Gläubigerin greift in diesen Fällen die Fiktion des § 1148 Satz 1 [X.] ein, nach der bei der
Verfolgung der Rechte aus der Hypothek zu-gunsten des Gläubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer gilt. Maßgebend dafür ist die fortbestehende Eintragung der

[X.] im Grundbuch (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011
-
[X.], NJW 2011, 1449 Rn. 18). Stimmen Titel und [X.] überein, kann selbst der wirkliche Eigentümer nicht einwenden, dass gegen ihn kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliege ([X.]/
[X.], [X.], 10.
Aufl., § 1148 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] [2015], §
1148 Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer derselbe geblieben ist und sich nur seine Rechtsform und sein Name geändert haben. Dass die Schuldnerin im Grundbuch nunmehr gemäß § 47 Abs. 2
GBO einzutragen ist, berührt das laufende Vollstreckungsverfahren nicht. Diese Berichtigung herbeizu-führen ist weder Aufgabe des Vollstreckungsgerichts noch der Gläubigerin, son-dern der Schuldnerin ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2004 -
IXa [X.], NJW 2004, 3632, 3634).
(3) Schließlich ist es auch unerheblich, dass mit der Auflösung der [X.] und des Erlöschens ihrer Firma im März 2011 acht Monate nach der Verfahren-sanordnung die Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 [X.]) wegfiel. Zu Unrecht verweist das Beschwerdegericht darauf, dass die Gläubige-rin sich danach nicht mehr darauf verlassen könne, dass die vormals als Ge-sellschafter der [X.] eingetragenen Personen überhaupt deren [X.]er gewesen seien.
(a) Für das zuvor eingeleitete
Zwangsversteigerungsverfahren ist das deshalb ohne Bedeutung, weil die Löschung der Eintragung der [X.] nicht [X.], sondern erst von der Eintragung an (ex nunc) wirkt (BT-Drucks. 13/8444, [X.]). Selbst wenn die im Handelsregister eingetragenen [X.]er infol-24
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ge einer vorherigen Abtretung der GmbH-Anteile nicht [X.]er der [X.] geworden sein sollten (vgl. BayObLG, [X.] 2003, 829, 830), änderte das nichts daran, dass bis zur Eintragung der Auflösung der [X.] und des Erlöschens ih-rer Firma Zustellungen an die im Handelsregister als persönlich haftende Ge-sellschafter eingetragenen Personen wirksam waren.
(b) Dass der Vollstreckungstitel nicht die zur Vertretung der [X.] befugten [X.]er bezeichnet, steht dessen Vollstreckbarkeit ebenfalls nicht entgegen, da der Titel die gesetzlichen Vertreter einer [X.] nicht benennen muss (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 750 Rn. 18; [X.]/
Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rn. 23; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl. § 750 Rn.
12). Erschwert
wird dadurch allerdings die Zustellung von Beschlüssen im laufenden Verfahren, die an den geschäftsführenden [X.]er (§ 170 Abs.
1 ZPO) oder -
falls der [X.]svertrag keine vom Grundsatz des §
709 [X.] Gesetz abweichende Regelung enthält -
an
einen ihrer [X.] (§ 170 Abs.
3 ZPO) erfolgen muss. Die vertretungsberechtigten [X.] zu bestimmen, ist deshalb schwierig, weil die Regelung der Geschäftsfüh-rung in einer GbR und die daran anknüpfende gesetzliche Vertretungsbefugnis (§ 714 [X.]) nicht in einem öffentlichen Register zu publizierende Interna der [X.] sind (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2006 -
V [X.], [X.] 2006, 777, 778; Beschluss vom 7. Dezember 2006 -
V [X.], NJW 2007, 995 Rn. 7 ff.). Die Zulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel wird [X.] von Änderungen der Befugnisse zur Vertretung der Schuldnerin nicht be-rührt (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 -
[X.], NJW 2011, 1449 Rn. 19).
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IV.
1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der [X.] macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittel-bar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des [X.] zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011 -
V [X.], [X.], 2365 Rn. 19; [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185).
2. Was die weiter vorzunehmenden Zustellungen betrifft, ist darauf hinzu-weisen, dass ein Zustellungsvertreter (§ 6 [X.]) auch dann bestellt werden kann, wenn für das Vollstreckungsgericht erhebliche Zweifel verbleiben, ob die-jenigen, die sich jetzt als [X.]er der [X.] ausgeben, dies auch tat-sächlich sind. Die Vorschrift über die Bestellung eines Zustellungsvertreters ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Vollstreckungsgericht unbekannt ist, wer der Adressat der im Verfahren an den Schuldner zu bewirkenden Zustellungen ist (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 6 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], § 6 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., § 6 Rn. 3; [X.], [X.], 20. Aufl., § 6 Rn. 2.4). Eine solche Unkenntnis über die zur Vertretung der GbR berechtigten [X.]er kann daraus folgen, dass das zu versteigernde Grundstück nunmehr Eigentum einer GbR ist, deren Ge-sellschafter jedoch entgegen § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch nicht eingetragen sind, weshalb die Vermutung des § 899a Satz 1 [X.] nicht eingreift. Die Fest-stellung der vertretungsberechtigten [X.]er stößt für das [X.] auf besondere Schwierigkeiten, wenn in der nach einer Übertra-gung der GmbH-Anteile zum Handelsregister eingereichten [X.]erliste (§ 40 GmbHG) und nach den Eintragungen im Handelsregister selbst verschie-28
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dene Personen [X.]er einer mehrfach umgewandelten [X.] sein können, die -
worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist -
zudem gegenüber dem Registergericht widersprüchliche Angaben dazu gemacht ha-ben, wer von ihnen [X.]er ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten in ein Zwangsversteigerungsverfahren sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen ([X.], Beschluss vom
25.
Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 mwN).
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4. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren und für die [X.] aus der Vertretung der Gläubigerin bestimmt sich in diesem Fall nach dem gemäß § 74a [X.] festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, §
54 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 26 Nr.
1 RVG).
Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidungen
vom 11.03.2014 und vom 19.05.2014 -
16 K 28/10 -

LG Halle, Entscheidung vom 03.07.2014 -
2 T 106/14 -

31

Meta

V ZB 148/14

14.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. V ZB 148/14 (REWIS RS 2016, 17754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17754

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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