Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2010, Az. VI ZR 333/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5402

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[X.] ZR 333/09 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe-rin zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 341,06 • Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsätzen vom 11. Mai und 22. Juni 2010 durch ihre Prozessbevollmächtig-ten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt hat. 1 Die Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 war wirksam. Die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem [X.] nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. [X.], 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03 - [X.], 344). 2 - 3 - Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterle-genen begeben hat (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - [X.] ZR 256/09 - juris). Hiernach hat der [X.] nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 110/03 - und vom 27. April 2010 - [X.] ZR 256/09 - je-weils aaO). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 haben die Prozessbevollmächtig-ten der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die Kostenübernahme auch die Kosten der Streithelferin betrifft. 3 Galke Zoll [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 S 397/08 -

Meta

VI ZR 333/09

28.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2010, Az. VI ZR 333/09 (REWIS RS 2010, 5402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5402

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