Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. VIII ZB 63/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 540

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[X.]/03vom26. November 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],Dr. [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 5.Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom5. Februar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.]zurückverwiesen.[X.]: bis zu 300 Gründe:Die Parteien schlossen vor dem [X.] einen Prozeßver-gleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits "wettgeschlagen" wurden. Mit [X.] vom 4. Dezember 2002 hat das [X.], daß die Beklagten der Klägerin 68 es sich um die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten, welche die Klägerin als- 3 -Kostenvorschuß gezahlt hatte. Die Beklagten haben gegen den Kostenfestset-zungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß [X.] den Vergleich - wie zuvor schon für das übrige Verfahren - Prozeßkosten-hilfe bewilligt worden sei und sie deshalb keine Gerichtskosten zu tragen [X.]. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß des Einzel-richters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit [X.] sich die Beklagten weiter gegen die zu ihren Lasten getroffeneKostenfestsetzung.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter istwirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ([X.], [X.] 13. März 2003 - [X.] 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in [X.]Zbest.).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegenfehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts we-gen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahrenwegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-mäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertra-- 4 -gen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mitgrundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das [X.] gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwer-deverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht demnicht entgegen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003, aaO).III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Zur weiteren Behandlung der Sache wird auf den Beschluß des Bundes-gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 ([X.], zur [X.] be-stimmt) hingewiesen.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 63/03

26.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. VIII ZB 63/03 (REWIS RS 2003, 540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 540

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