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Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], [X.], 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte [X.] nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Bär
Meta
24.09.2015
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 4. Dezember 2014, Az: 1 U 981/13, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2015, Az. IX ZR 308/14 (REWIS RS 2015, 4895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4895
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 308/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei mehreren Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung
IX ZR 6/14 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
IX ZR 6/14 (Bundesgerichtshof)
2 U 116/15 (Oberlandesgericht Köln)