Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2015, Az. IX ZR 308/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4895

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung


Leitsatz

Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).

3

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], [X.], 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte [X.] nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.

Kayser                            Gehrlein                            Vill

                 Lohmann                               Bär

Meta

IX ZR 308/14

24.09.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 4. Dezember 2014, Az: 1 U 981/13, Urteil

§ 133 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2015, Az. IX ZR 308/14 (REWIS RS 2015, 4895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4895

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 308/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei mehreren Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung


IX ZR 6/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung


IX ZR 6/14 (Bundesgerichtshof)


2 U 116/15 (Oberlandesgericht Köln)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.