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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Für den Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 22. November 2022 werden Ton- und [X.] zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
Die [X.] dürfen nur mit ortsfesten Kameras an den dafür im Sitzungssaal vorgesehenen Standplätzen gemacht werden.
Personen, die Aufnahmen machen möchten, haben sich und ihre Begleitpersonen bei der Pressestelle des [X.] zu akkreditieren. Wenn die [X.] nicht für alle Interessenten ausreichen, haben sie sich an einem Medienpool zu beteiligen. Es gelten die Akkreditierungsbedingungen des [X.].
Der Beschluss beruht auf § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 3 [X.]. Soweit § 169 Abs. 3 [X.] die Medienübertragung von [X.] des [X.] für zulässig erklärt, gilt dies kraft der Verweisung in § 55 VwGO entsprechend auch für das [X.] (vgl. [X.]. 18/10144 S. 20, 29). Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Entscheidung bejaht der Senat einen besonderen Fall im Sinne des § 169 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Verfahrensbeteiligten haben keine Belange geltend gemacht, die der Medienübertragung der Verkündung entgegenstehen könnten.
Die Auflagen sind zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten und eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens erforderlich. Die Akkreditierungsbedingungen werden mit dem Hinweis auf die Zulassung der Medienübertragung auf der Homepage des [X.]s veröffentlicht.
Meta
10.11.2022
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: CN
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Oktober 2021, Az: 20 N 20.767, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.11.2022, Az. 3 CN 2/21 (REWIS RS 2022, 6615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6615
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