Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 1 StR 519/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 4407

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bei sog. Cum-Ex-Geschäften: Untersagung bzw. Beschränkung von Ton- und Bildaufnahmen zu Zwecken der Medienberichterstattung während der Urteilsverkündung


Tenor

Bei der Verkündung der Entscheidung am 28. Juli 2021 werden Ton- und [X.] sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1. Ton- und [X.] sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts von der Verlesung der Urteilsformel - Entscheidungstenor - (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) werden nicht zugelassen. Die entsprechenden Aufnahmen dürfen erst mit der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1 und 2, 356 StPO) beginnen.

2. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

3. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von [X.], angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des [X.] durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des [X.] veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.

4. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.

6. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

7. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des [X.] (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.

Gründe

I.

1

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und [X.] sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

2

Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. [X.] sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, [X.]). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt vorliegend zu der im Tenor genannten Untersagung und den genannten Auflagen. Diese dienen dem Persönlichkeitsschutz der Angeklagten, um eine potentiell unbegrenzte Verbreitung der persönlichen Daten, insbesondere von deren Namen, durch die rundfunköffentliche Verkündung der Urteilsformel zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 18/10144, [X.] f.). Denn - vorbehaltlich einer Endberatung der Sache durch den Senat - würde bei unterschiedlichen Entscheidungen über die Revisionen der Angeklagten eine Nennung ihrer Namen in der Urteilsformel (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) erforderlich. Dies wäre mit den Persönlichkeitsrechten der Angeklagten nicht zu vereinbaren.

3

Die Angeklagten und ihre Angehörigen würden - in unterschiedlicher Weise - durch die Gefahr der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und haben daher einen Anspruch auf Untersagung der Aufnahme in dem genannten Umfang (vgl. [X.], Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, [X.], 798 Rn. 6 zu einem Anonymisierungsgebot für Aufnahmen [„Verpixelungsanordnung“] durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung). Zwar haben beide Angeklagte ihren Wohnsitz nicht in [X.]; angesichts der breiten Berichterstattung in den Medien kann die Verbreitung der Namen der Angeklagten gleichwohl - zumal im Blick auf die von dem [X.] bereits festgestellten negativen Auswirkungen des Verfahrens auf den Geschäftserfolg des Angeklagten D.     - erhebliche Beeinträchtigungen in ihrem Ansehen und in ihrem beruflichen Fortkommen hervorrufen. Dies wäre aufgrund der bereits lange zurückliegenden Taten aus den Jahren 2007 bis 2011 und damit vor dem Hintergrund ihres [X.] sowie unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht angemessen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07, [X.]E 119, 309, 321 f. zum Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen).

4

An den persönlichen Daten besteht - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung - kein besonderes Interesse, da die Medienöffentlichkeit - soweit ersichtlich - über das Verfahren gegen die Angeklagten allein wegen der Vorgänge bei der [X.] berichtet hat und die Angeklagten selbst dabei völlig im Hintergrund standen. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Informationen für die Öffentlichkeit werden durch die Aufnahme der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden ausreichend gewährleistet.

5

Um eine Namensnennung der Angeklagten im Rahmen der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1 und 2, 356 StPO) zu verhindern, wird diese in abstrakter Form anonymisiert mit deren bloßen Anfangsbuchstaben erfolgen.

II.

6

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung - zulässig.

Raum     

        

Fischer     

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Leplow     

        

Meta

1 StR 519/20

01.07.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 18. März 2020, Az: 62 KLs 1/19

§ 169 Abs 3 GVG, § 370 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 1 StR 519/20 (REWIS RS 2021, 4407)

Papier­fundstellen: WM2021,1892 REWIS RS 2021, 4407


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2194/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2194/21, 07.04.2022.


Az. 2 BvR 1872/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1872/21, 19.01.2022.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1872/21, 22.11.2021.


Az. 1 StR 519/20

Bundesgerichtshof, 1 StR 519/20, 28.07.2021.

Bundesgerichtshof, 1 StR 519/20, 01.07.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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