Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. 3 StR 561/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1644

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[X.]:[X.]:BGH:2019:131119B3STR561.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 561/18

vom
13. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge
hier:
Zulassung der Medienöffentlichkeit bei der Entscheidungsverkündung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 13.
November 2019 gemäß §
169 Abs.
3 Satz
1, 2
GVG beschlossen:

Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton-
und Fern-seh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung
ihres Inhalts mit
folgender
Maßgabe zugelassen:
1.
Zugelassen sind höchstens zwei TV-
bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind ge-räuscharme Kameras zu verwenden.
2.
Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von [X.], angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des [X.] durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des [X.] ver-öffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
3.
Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10
Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
4.
Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese
Person hat ein Hin-
und Herlaufen zu unterlassen.
5.
Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kamera-schwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zu--
3
-
lässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
6.
Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des [X.] (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.

Gründe:
1.
Nach §
169 Abs.
3 Satz
1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton-
und [X.] sowie Ton-
und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen [X.] oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutz-würdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teil-weise
untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht wer-den (§
169 Abs.
3 Satz
2 GVG). Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. [X.] sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlich-keit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der [X.] (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S.
17).
Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier zu der Zulas-sung der Medienöffentlichkeit nach Maßgabe der in der Entscheidungsformel
genannten Auflagen.
1
2
-
4
-
2.
Foto-, Bild-, Fernseh-
und Tonaufnahmen vor Beginn der [X.] und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind -
vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung
-
zulässig.
Schäfer
Gericke
Wimmer

Tiemann
Hoch
3

Meta

3 StR 561/18

13.11.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. 3 StR 561/18 (REWIS RS 2019, 1644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1644

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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