Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. X ZB 13/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5274

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 13/13
vom

27. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Mai 2014
durch die
Richter [X.], Dr.
Grabinski, Dr.
[X.] und
Hoffmann sowie
die Richterin Schuster

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7.
Zivilkammer
des [X.]s [X.]
vom 25.
Juni 2013
wird auf Kosten des
[X.]
verworfen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.740,50

-
3
-
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichs-
sowie Scha-densersatzansprüche wegen der Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug geltend. Das Amtsgericht hat die Klage zum überwiegenden Teil mit Urteil vom 9.
Januar 2013 abgewiesen, welches dem Kläger am 28.
Januar 2013 zuge-stellt wurde. Nach der fristgerecht eingelegten Berufung des [X.] hat das [X.] ihn unter dem 3.
Mai 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung bisher nicht begründet worden sei. Am 27.
Mai 2013 hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die Berufung (er-neut) begründet. Der Kläger
hat
behauptet, die Berufungsbegründung sei zuvor bereits am 19.
April 2013
gefertigt und zur Post gegeben worden.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge-wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt habe. Die vorgetragene Postausgangskontrolle beim Prozessbevollmächtigten des [X.] sei mangelhaft organisiert. Der Kläger habe auch keine Kenntnis von einer Aufgabe der [X.] zur Post am 19.
April 2013 darzustellen vermocht.
II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vor-aussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
1.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe-1
2
3
4
-
4
-
schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den
Kläger nicht in sei-nem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und recht-liches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichter-licher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren ([X.],
[X.] vom 12.
April 2011 -
VI
ZB
6/10, NJW 2011, 2051 Rn.
5
mwN).
2.
Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an die [X.] in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht über-spannt.
a)
Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener
Schriftsatz innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zu-verlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalen-der führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Erst wenn dies geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts [X.] wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen [X.] gebracht wird, das Postausgangs-5
6
-
5
-
fach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist ([X.],
NJW 2011, 2051
Rn.
7 mwN).
Ein fristwahrender Schriftsatz
ist in
diesem Sinne
postfertig gemacht, wenn die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organi-satorisch so weit vorbereitet
ist, dass sie durch Versehen, welche die eigentli-che Beförderung nicht betreffen, nicht mehr ausbleiben kann
([X.],
NJW 2011, 2051 Rn.
8 mwN). Während eine Austragung noch nicht erfolgen darf, wenn die Schriftstücke noch in Umschläge zu sortieren sind, darf die Frist bereits ausge-tragen werden, wenn der Umschlag lediglich noch zu frankieren ist (vgl. [X.],
NJW 2011,
2051 Rn.
9
und 10 mwN).
b)
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Organisati-on
der Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des [X.] diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Die Ausgangskontrolle
fand anhand des Fristenkalenders
zu einem Zeitpunkt statt, zu dem der Schriftsatz noch nicht postfertig war, denn die
Art der
Beförderung hing noch von der [X.] ab, ob am nächsten Werktag ein Anwalt einen Termin bei dem Gericht hat-te, zu dem der Schriftsatz zu befördern gewesen wäre. Diese
Prüfung stand vor der Beförderung des Schriftsatzes, weshalb ein Versehen dabei noch nicht die-ser zuzurechnen ist. Nach der Organisation in der Kanzlei des Prozessbevoll-mächtigten des [X.] endete
somit die Fristenkontrolle,
bevor der Schriftsatz postfertig war und unmittelbar zum Briefkasten gebracht wurde. Zu Recht hat das Berufungsgericht dies als mangelhaft erachtet.
c)
Die Wertung des Berufungsgerichts, der Kläger habe
auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Berufungsbegründung vom 19.
April 2013 an [X.] gebracht wurde und deshalb deren Nichteintreffen bei [X.] bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht auf dem die Fristenkontrolle be-7
8
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-
6
-
treffenden Organisationsmangel beruht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin beim Prozessbevollmächtigten des [X.] und dessen anwaltliche Versicherung jeweils nur Schlussfolgerungen wie-dergeben, wonach die Berufungsbegründung am 19.
April 2013 der Post über-geben worden sein soll. Diese Mittel zur Glaubhaftmachung haben keine eigene Wahrnehmung zum Einwurf des Schriftsatzes in einen Briefkasten oder dessen Aufgabe bei der Post
bekundet. Es begründet deshalb keinen Verfahrensfehler, darin keine Glaubhaftmachung für einen solchen Vorgang erkannt zu haben.
[X.]
Grabinski
[X.]

Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2013 -
3 C 1054/11 (31) -

LG [X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
7 [X.]/13 -

Meta

X ZB 13/13

27.05.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. X ZB 13/13 (REWIS RS 2014, 5274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5274

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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