Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 12/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 1896

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[X.]/01vom16. Juli 2001in dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] § 29 Abs. 1; [X.] § 3; [X.])Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder [X.] Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3[X.] verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen [X.] nach § 29 Abs. 1 [X.].b)Zur Befugnis der Führung des [X.]wappens auf Amts- oder Namens-schildern durch die [X.] Anwaltsnotare.[X.], Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 12/01 - [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] am 16. Juli 2001beschlossen:[X.] die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden derBeschluß des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 20. März 2001 und der Bescheid des Antrags-gegners vom 9. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als derAntragsteller angewiesen worden ist, ein als "[X.]" [X.] Namensschild mit [X.]wappen am Eingang [X.] (links vom Haupteingang des [X.])sowie eines der beiden links und rechts der Glastür des Trep-penhauseingangs angebrachten Namensschilder - sämtlich [X.] in [X.] befindlich - zuentfernen und durch ein der Bekanntmachung des Ministeriumsder Justiz vom 28. Juli 2000 entsprechendes [X.] zu er-setzen.II.Die weitergehende sofortige Beschwerde - betreffend die [X.] Entfernung des [X.] auf der Glastür unddes zweiten der links und rechts von der Glastür angebrachtenNamensschilder - wird [X.] 3 -III. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat der Antragsteller [X.] zu tragen; im übrigen werden Gerichtskosten nicht erho-ben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im gerichtli-chen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen [X.] zu erstatten.[X.] Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf5.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Er hat sich mit einemRechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Seine im zweitenObergeschoß des [X.] in [X.] gelegene [X.] ist über zwei ca. 40 m auseinanderliegende, durch eine Gebäudeeckesichtmäßig getrennte Hauseingänge erreichbar. Während neben dem zu [X.] führenden Eingang ein mittelgroßes Kanzleischild angebracht ist, istder weitere Hauseingang zu einem Treppenhaus mit insgesamt drei Kanzlei-schildern versehen; sie sind derart angeordnet, daß ein mannsgroßes [X.] auf der Innenseite der Verglasung der Eingangstür angebracht ist,während sich die beiden weiteren mittelgroßen Schilder daneben auf den in- 4 -einem [X.] von etwa jeweils 225° von der Eingangstür wegstrebendenverklinkerten Seitenwänden des Gebäudes befinden. Auf allen Schildern istüber den untereinander angeordneten Namen und Berufsbezeichnungen [X.] und seines Sozius das [X.]wappen von [X.] ab-gebildet; die Schilder sind farblich so ausgestaltet, daß die Namen und Berufs-bezeichnungen in einem weißen abgerundeten Bereich gedruckt sind, währendder übrige Untergrund türkisfarben ist (hinsichtlich der Ausgestaltung [X.], insbesondere der Gestaltung der Kanzleischilder, wirdauf die Fotografien [X.]. 190, [X.]. 231-234 der Sammelakten verwiesen).Nachdem der Antragsteller im Anschluß an eine Geschäftsprüfung dievon ihm verlangte Änderung des Eingangsbereichs abgelehnt hatte, wies [X.] ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 - [X.] - förmlich an, "sämtliche [X.]er, die Sie links und rechts [X.] zu Ihren Praxisräumlichkeiten, auf der Glastür zu Ihren Räumlichkei-ten und links vom Haupteingang des [X.], sämtlich am [X.] in [X.], angebracht haben, bis zum 30. November 2000 zuentfernen und durch ein [X.] zu ersetzen, das der Bekanntmachung [X.] der Justiz vom 28. 07. 2000, [X.]. [X.]. 2000, [X.], dort "3.[X.]" nebst dortiger [X.]age 2 entspricht". Zur Begründung verwies [X.] darauf, die Anhäufung von vier [X.]ern, von denen [X.] sei, sei in der konkreten Ausgestaltung als gegen § § 29[X.], 3 [X.] verstoßende und daher unzulässige Werbung anzusehen.[X.] sei ein [X.] entsprechend den ministeriellen Vorgaben inder üblichen Größe im Bereich der Eingangstür zum Treppenhaus; im übrigen- 5 -genüge ein zusätzliches allgemein gehaltenes Hinweisschild neben dem zwei-ten Eingang am Fahrstuhl. Diese Verfügung hat der Antragsteller durch [X.] gerichtliche Entscheidung angefochten. Das [X.] hat [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der [X.] Beschwerde.II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] [X.]. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92Nr. 1 [X.]) gemäß § 93 [X.] befugt, im Rahmen der ihm [X.] über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisun-gen zu erteilen.2. Die hier in Rede stehende Weisung ist jedoch nur insoweit rechtmä-ßig, als der Antragsteller die dem Zusammenhang des § 10 Abs. 2 [X.] zuentnehmende Verpflichtung und zugleich Berechtigung zum Hinweis auf seineGeschäftsstelle durch Anbringung von Amts- oder Namensschildern im Sinnedes § 3 [X.] durch eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung inunzulässiger Weise überschritten hat (§ 29 [X.]).a) Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ver-pflichtet, auf Anfrage für den Rechtsuchenden tätig zu werden; er darf seine- 6 -Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Aus dieser Ver-pflichtung folgt auch, daß der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssit-zes eine Geschäftsstelle zu unterhalten, diese während der üblichen Ge-schäftsstunden offen zu halten (§ 10 Abs. 2, 3 [X.]) und den [X.] auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflichtkann der Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines für jedermannsichtbaren Hinweisschildes außen am Gebäude, in dem sich die Praxis befin-det, genügen. Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechen-des Kennzeichnungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechti-gung, den mit der Außendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zunehmen. Um entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflegezu gewährleisten, daß der Notar als Träger des öffentlichen Amtes gegenüberdem Bürger in sich überall möglichst gleich darstellender Weise nach außen [X.] tritt, haben die [X.]justizverwaltungen im Rahmen der einheit-lich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in [X.] gesetzten [X.]Mindestanforderungen für die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung [X.] von Amts- und Namensschildern zur Kennzeichnung der [X.] (vgl. § 3 [X.] in der jeweils geltenden Fassung- für [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. [X.], in [X.] getreten am 1. Juni 2001 - [X.]. [X.]. 2000, 340). Der dergestaltaus der Befolgung der Kennzeichnungspflicht resultierende finormalefl Wer-beeffekt findet seine allgemeine Begrenzung in § 29 [X.], wonach der Notarjedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt wider-sprechende Werbung zu unterlassen hat. Dem Notar, der ein öffentliches Amtausübt, ist damit jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könn-- 7 -te, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches,gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflußt.b) Eine derartige unzulässige Werbung ist vorliegend insoweit anzu-nehmen, als der Antragsteller zusätzlich zu je einem an beiden Eingängen an-gebrachten mittelgroßen Namensschild den [X.] mit einemweiteren Schild dieser Größe und dem mannsgroßen Schild auf der [X.] hat. Die Vielzahl der dort angebrachten Schilder - drei Schilder an-stelle von einem [X.] verleiht diesem Bereich ein reklamehaftes Gepräge; hierwird der nachhaltige Eindruck vermittelt, daß der Notar ohne besonderenSachbezug gezielt für seine Praxis wirbt, indem er in möglichst auffälliger Artund Weise auf seine Praxisräume hinweist. Hinzu kommt, daß auch die Ge-staltung der Eingangstür mit einem mannshohen Praxisschild die [X.] in einer reklamehaften Art und Weise anspricht, die alleinden Zweck haben kann, potentielle Kunden bewußt werbeträchtig auf seineGeschäftsstelle hinzuweisen. Insgesamt unterscheidet sich dadurch die Ge-staltung dieses Eingangsbereichs durch den Notar nicht von derjenigen einesGewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durchdas plakative Herausstellen seiner Tätigkeit anzusprechen. Daß die [X.] von mehr als einem Schild normaler Größe durch Besonderheiten derörtlichen Verhältnisse ausnahmsweise geboten wäre, läßt sich aus der [X.] Eingangssituation, wie sie sich auf den bei den Akten befindlichen Foto-grafien darstellt, ersichtlich nicht ableiten. Die plastische Herausstellung [X.] durch Anbringung des mannshohen Schildes auf der [X.] zweier weiterer Schilder in Normalgröße anstelle von einem widerspricht- 8 -der von einem Notar zu erwartenden Zurückhaltung im Sinne des § 29 Abs. 1[X.]. Die an dem [X.] vorhandene Mehrzahl von [X.] auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit einemRechtsanwalt in Sozietät verbunden ist. Denn auch insoweit ist nicht erkenn-bar, daß der Sozius als Rechtsanwalt auf die Anbringung von mehr als einem"Normalschild" zur Kennzeichnung einer Rechtsanwaltspraxis für das rechtsu-chende Publikum angewiesen [X.]) Danach war die Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Schildes aufder Tür und eines von den beiden daneben angebrachten Schildern gerecht-fertigt. Daß der Antragsgegner die vorhandenen Schilder sämtlich als "[X.]" bezeichnet hat, obwohl diese in ihrer Ausgestaltung nicht den amtli-chen Vorgaben gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.]. Verfassung vom 19. Mai 1993 ([X.].GV[X.]. 107) [X.]. § 4 Abs. 3 Satz 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes überWappen, Flaggen und Siegel vom 13. Oktober 1952 ([X.]. GV[X.]. 169) und [X.] der zuständigen [X.]regierung vom 23. Mai 2000 ([X.].[X.]. 2000, 223, dort Nr. 3.1 und 3.2.1, [X.]. 2) entsprechen, ist für die Wirk-samkeit der Weisung in diesem Umfang unschädlich. Auch wenn die [X.] rechtlich nicht als Amts-, sondern als Namensschilder einzustufen sind(vgl. dazu nachfolgend unter Nr. 3), so steht die Bestimmtheit der Verfügungaußer Zweifel; welches der beiden mittelgroßen Schilder außer dem [X.] auf der Tür der Antragsteller entfernt, steht in seinem Belieben - wieihm auch nicht verwehrt ist, das verbleibende mittelgroße Schild auf die [X.] -3. Demgegenüber ist die darüber hinausgehende Anordnung der Besei-tigung der beiden weiteren Schilder - eines am Eingang zum Fahrstuhl sowiedas fidrittefl Schild am Eingang zum Treppenhaus -, verbunden mit der Verfü-gung, sämtliche Schilder durch ein [X.] entsprechend den behördlichenVorschriften zu ersetzen, rechtswidrig.a) Die Weisung beruht insoweit auf der in mehrfacher Weise offensicht-lich verfehlten Ansicht des Antragsgegners, bei den beiden verbleibenden [X.] handele es sich - wie auch im übrigen - um unzulässige Amtsschil-der, die durch nur ein den behördlichen Vorgaben entsprechendes [X.]ersetzt werden müßten.aa) Zu Unrecht hat der Antragsgegner die vom Antragsteller ange-brachten Praxisschilder als "[X.]er" behandelt. Nach dem in der [X.] selbst erwähnten Beschluß der [X.]regierung zum [X.]wappen,[X.]siegel, [X.] und zu [X.] vom 23. Mai 2000 zeigt das[X.], zu dessen Führung u.a. die Notarinnen und Notare befugt sind, ineinem weißen Rechteck das [X.]wappen; unter dem Wappen steht (in [X.] ohne Angabe des Ortes) die [X.] in schwarzerSchrift (Nr. 3.1. [X.]. Nr. 3.2.1. sowie dem Muster in [X.]. 2). Derart waren aberdie vom Antragsteller verwendeten Schilder nicht ausgestaltet, wie bereits [X.] der Namen und Berufsbezeichnungen des Antragstellers und sei-nes Sozius unter dem [X.]wappen erkennen ließen. Der Antragsgegner hatübersehen, daß es sich tatsächlich um - grundsätzlich erlaubte - Namensschil-der unter zusätzlicher Verwendung des [X.]wappens handelte. Bereits § 3- 10 -[X.] a.F. gestattete den Notaren sowohl die Anbringung von [X.]ernals auch von Namensschildern. Zwar ist dort nicht schon ausdrücklich erwähnt,daß die Führung des [X.]wappens unter bestimmten Voraussetzungenauch auf Namensschildern gestattet ist, wie dies in der ab dem 1. Juni 2001auch in [X.] geltenden Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3[X.] mit der Maßgabe bestimmt ist, daß der Bezug zu dem [X.] und zuder dieses Amt ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deut-lich wird. Indessen bestand bereits vor Inkraftsetzung der Neufassung der [X.] - insbesondere auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegendenWeisung - eine entsprechende Übung im Lande [X.], wie die Ge-nehmigungen der Richtlinien sämtlicher Notarkammern durch das [X.] vom 10. April 2000 erkennen lassen; so heißt es dort - in Übereinstim-mung mit den Genehmigungen zu den Richtlinien der anderen Kammern des[X.] - hinsichtlich der für die Beteiligten des hiesigen Verfahrens maßgebli-chen Notarkammer Oldenburg in der Begründung zu Nr. 3 ([X.]. [X.]. 2000S. 167, zu 3.):"Der Begriff der "Namensschilder" ist nicht eindeutig. Soweit diegeltende Dienstordnung für Notare in § 3 Abs. 2 den Begriff ge-braucht, bezieht er sich nur auf solche Namensschilder, die [X.] aufweisen. In der Praxis hat sich, von den [X.] unter gewissen Voraussetzungen nicht be-anstandet, die Führung des [X.]wappens nicht nur auf [X.]n, sondern auch auf Namensschildern eingebürgert (auch"Kombinationsschilder" genannt). ..."Auf Nachfrage hat das [X.] des [X.] dem Senat mitgeteilt, daß aufgrund eines Schriftwechsels mit den [X.] -landesgerichten des [X.] aus dem Jahre 1989 Übereinstimmung erzieltworden sei, daß die betreffenden Kombinationsschilder unter bestimmten Vor-aussetzungen, wie sie jetzt in der Neufassung der [X.] niedergelegt seien,toleriert worden seien; in der Neufassung der [X.] sei mithin lediglich einbereits bestehender Rechtszustand festgeschrieben worden. Diesen für [X.] wesentlichen Umstand hat der Antragsgegner außer acht [X.] daher schon aus diesem Grunde von dem ihm obliegenden pflichtgemä-ßen Ermessen im Rahmen der Überwachung der Notare gemäß §§ 92, 93[X.] in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge-brauch gemacht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 [X.]).bb) Darüber hinaus leidet aber auch die Anordnung, sämtliche vorhan-denen Schilder durch ein einziges [X.] im Rechtssinne zu ersetzen,selbst bei isolierter Betrachtung an einem zusätzlichen Ermessensfehlge-brauch. Schon nach § 3 [X.] a.F. - der insoweit durch die Neufassung in-haltlich nicht verändert worden ist - besteht für den Notar keine bindende Ver-pflichtung, die Kennzeichnung seiner Geschäftsstelle durch ein [X.] vor-zunehmen. Er kann das [X.] auch mit einem Namensschild verbindenoder auch nur durch Anbringung von Namensschildern auf seine Geschäfts-stelle hinweisen. Auch unter diesem Aspekt war die einseitige Weisung, diedem Notar die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kennzeichnung verwehrte, we-gen Abweichens von einer die [X.]justizverwaltung bindenden [X.]) Daß im übrigen angesichts der fiabgewinkeltenfl Lage der beidenEingänge zur Geschäftsstelle des Antragstellers die Anbringung von jeweilseinem Schild an jedem Eingang zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht ge-stattet war und nicht etwa von der Anzahl her eine unzulässige Werbemaß-nahme darstellte, kann keinem Zweifel unterliegen.b) Angesichts der Fehlerhaftigkeit dieses Teils der Weisung des An-tragsgegners ist dem Antragsteller - zumindest vorläufig - die Weiterverwen-dung von je einem der mittelgroßen Namensschilder an beiden [X.] gestatten. Freilich bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, auch [X.] verbliebenen Schilder [X.] erstmals - auf ihre Zulässigkeit in der konkretenGestaltung als Namensschilder mit [X.]wappen (sog. Kombinationsschilder)nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] n.F. in Verbindung mit §§ 15-17AVNot vom 1. März 2001 ([X.]. [X.]. S. 100, 103) im einzelnen zu überprüfen.Der Senat ist nicht befugt, die insoweit im Ermessen des [X.] liegende Entscheidung vorwegzunehmen bzw. zu ersetzen.Dies gilt sowohl im Hinblick auf die farbliche Gestaltung, hinsichtlich derer [X.] des § 3 Abs. 3 [X.] bezüglich der Namensschilder keine ver-bindlichen Vorgaben macht, als auch insbesondere für die konkrete Positionie-rung des [X.]wappens unter dem landesrechtlichen [X.]ickwinkel der Ein-schränkung des § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Insoweit erscheint es zumindest na-heliegend, daß das [X.]wappen - zur Vermeidung einer Irreführung desrechtsuchenden Publikums - bei [X.] unterschiedlicher beruflicher [X.] lediglich neben der Person angebracht werden darf, die auch) Notar [X.] 13 -sind hingegen nur einzelne von mehreren [X.] zugleich Notare, so kann einüber allen Partnern angebrachtes [X.]wappen den irreführenden Eindruckerwecken, sämtliche Partner seien Inhaber des öffentlichen Amtes.[X.][X.] Kurzwelly[X.]Grantz

Meta

NotZ 12/01

16.07.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 12/01 (REWIS RS 2001, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1896

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