Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 19/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 432

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[X.]/02vom2. Dezember 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 154Zur Verpflichtung des Notars, in der Kostenrechnung den angesetztenGeschäftswert aufzuschlüsseln.[X.], Beschluß vom 2. Dezember 2002 - [X.] 19/02 - OLG Koblenzwegen Anweisung zum Inhalt der Kostenrechnungen- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Doyé undDr. [X.] am 2. Dezember 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 festgesetzt.Gründe:[X.] an eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers [X.] des Antragsgegners traf der Antragsgegner [X.] vom 31. Januar 2002 gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Anord-nung, "daß Sie künftig entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungs-beauftragten verfahren und bei zusammengesetzten Werten alle [X.] 3 -mit Werterläuterungen auf der Kostenrechnung vermerken." Gegen diese [X.] hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. [X.] den Standpunkt vertreten, die gesetzlichen Vorschriften verpflichteten ihnnicht, auf der Kostenrechnung Einzelwerte anzugeben und zu erläutern; es ge-nüge vielmehr, die Einzelwerte in einem Vermerk in den [X.] aufzu-nehmen. Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidungzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.].II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42Abs. 4 [X.]), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das[X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründetzurückgewiesen, denn die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom31. Januar 2002 ist [X.] Unrecht sieht der Antragsteller sich vom [X.] mit sei-nem Vorbringen übergangen, die streitige Anweisung sei nicht genügend be-stimmt. Das [X.] hat den Bescheid des Antragstellers ersichtlich- zutreffend - im Sinne einer Anweisung an den Antragsteller verstanden, inseinen Kostenrechnungen bei (allen) zusammengesetzten Werten die Einzel-werte, erforderlichenfalls mit Werterläuterungen, zu vermerken. Entgegen [X.] des Antragstellers ist diese Anweisung unmißverständlich. Sie [X.] den Antragsteller bei zusammengesetzten Werten grundsätzlich zurschlagwortartigen Bezeichnung der darin enthaltenen Einzelwerte, wobei [X.] 4 -se, wenn es ausnahmsweise zum Verständnis erforderlich ist, in geeigneterForm kurz zu erläutern sind. Der Zusatz "... entsprechend den [X.] [X.] ..." führt weder zu widersprüchlichen [X.] noch zu inhaltlichen Abweichungen oder Einschränkungen, sondern erdient nur zur Erläuterung der getroffenen Anordnung.2.Die Anordnung des Antragsgegners, zu der dieser nach § 32 Abs. 3Satz 2 [X.] befugt war, steht, wie das [X.] zutreffend ausge-führt hat, im Einklang mit den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 [X.].Danach sind in der von dem Notar unterschriebenen Berechnung [X.] und Auslagen "der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine [X.] Bezeichnung des jeweiligen [X.], die Bezeichnung [X.], die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwaverauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse" anzugeben. [X.] Aufzählung ergibt sich der Zweck der Vorschrift, die Kostenrechnung fürden Empfänger durchschaubar und verständlich zu machen. Diesem [X.] ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des [X.] sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihreszwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegendeUmstände nötigt ([X.], 366; Göttlich/Mümmler/Assen-macher/Mathias [X.] 14. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Bengel/[X.] 15. Aufl. § 154Rn. 7 f.). Dies legt nahe, daß der Notar auch den Geschäftswert so [X.], daß der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselbennachvollziehen kann. Zu diesem Zweck kann es aber auch erforderlich sein,den Geschäftswert in dem oben genannten Umfang aufzuschlüsseln ([X.] 5 -OLG Oldenburg OLGR 2000, 272 = Nds. [X.]. 2000, 314; [X.] 1975, 1629; [X.], [X.] 32. Aufl. § 154 [X.] Rn. 6 u.12).3.Entgegen der Beschwerde verstößt die an den Antragsteller gerichteteAnordnung weder gegen den Gleichheitssatz, noch ist sie unverhältnismäßig.Der Antragsgegner hat auf ein Schreiben seines [X.] vom18. Januar 2002 verwiesen, wonach sämtliche von ihm bisher geprüften [X.] Bezirk des [X.]s K. ausnahmslos bei zusammengesetztenWerten Erläuterungen vornehmen. [X.] zusätzlicher Arbeits- undKostenaufwand ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des [X.] war das vorliegend vom Antragsgegner gewählte [X.] nicht unnötig im Hinblick auf eine bei Einwendungen gegen die Kostenbe-rechnung mögliche Einschaltung der dem Notar vorgesetzten [X.] § 156 Abs. 6 [X.]. Vorliegend geht es nicht um Einwendungen gegeneinzelne Kostenberechnungen des Antragstellers, sondern um seine [X.] Amtsführung, was die Aufschlüsselung des Geschäftswerts in den Kosten-rechnungen angeht, und um die - nachhaltige - Weigerung des Antragstellers,sich insoweit nach der vom [X.] des Antragsgegners vertre-tenen, zutreffenden Rechtsauffassung zu richten.[X.] [X.]

Meta

NotZ 19/02

02.12.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 19/02 (REWIS RS 2002, 432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 432

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