Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2010, Az. VII ZB 82/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 171

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/09 vom 20. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. [X.] beschlossen: Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.568,52 • festgesetzt. Gründe: Nachdem durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien das [X.] insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des [X.]s, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch in der Rechts-beschwerdeinstanz geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermes-sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Be-schluss zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2003 - [X.] ZR 121/02, [X.], 1075 = [X.] 2003, 453). 1 - 3 - Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Er wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der [X.] aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des [X.] als zukünftige Forderung pfändbar war. Dies hat der Senat am [X.] 2010 im Verfahren [X.] ZB 87/09 (in Juris) entschieden. Auf die dortige [X.] wird Bezug genommen. Damit waren die Rechtsbehelfe des [X.] gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Anfang an unbe-gründet. 2 [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 M 450/00 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 T 133/09 -

Meta

VII ZB 82/09

20.12.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2010, Az. VII ZB 82/09 (REWIS RS 2010, 171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 171

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VII ZB 87/09

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