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PDF anzeigen [X.][X.] vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2003 - 25 W 67/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Gläubiger sind Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In § 12 Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe heißt es: 1 "In dem Ausmaß, in dem die [X.] derzeit oder zukünftig Immunität (aus ho-heitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Ge-richts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, [X.], Pfändung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum [X.] oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruf-lich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den [X.] in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß dem anwend-baren Recht berechtigt ist." - 3 - Das [X.] verurteilte die Schuldnerin zur [X.] von jeweils 766.937,82 • und Zinsen an die Gläubiger Zug um Zug gegen Herausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. 2 3 Mit Schreiben vom 25. März 2003 erklärte der Botschafter der Schuldne-rin in [X.], dass diese Konten "allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten für Einrichtung und Tätigkeit der diplomatischen Mission in [X.] abzuwickeln. Die dort unterhaltenen Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Ange-stellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete für die Botschafts-räume sowie andere mit deren Einrichtung und Tätigkeit verbundenen [X.] bestimmt – Eine Pfändung dieser Konten würde den Botschaftsbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen." Die Gläubiger haben der Drittschuldnerin, einem Kreditinstitut, Mitteilun-gen gemäß § 845 ZPO über die bevorstehende Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus Kontokorrentkonten, Sparguthaben, Festgeldern etc. wegen einer Gesamtforderung von jeweils 836.654,80 • am 19. März 2003 zugestellt. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen diese [X.] hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das [X.] auf Antrag der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die bei der Drittschuldnerin geführten Konten der Schuldnerin [X.] hatte, der der Drittschuldnerin am 29. April 2003 zugestellt worden war, haben die Parteien übereinstimmend das Beschwerdeverfahren für erledigt er-klärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Beschwerdegericht hat die Kosten des Verfahrens den Gläubigern auferlegt. Mit der Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger erreichen, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfah-rens trägt. 4 - 4 - I[X.] 5 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Erinnerung gegen die Vorpfän-dung sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Das [X.] sei allerdings nachträglich entfallen, nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 845 ZPO zuge-stellt worden sei. Es entspreche billigem Ermessen, den Gläubigern gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsmittel ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte, weil die [X.] wegen Verstoßes gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der besonderen diplomati-schen Immunität unzulässig gewesen seien. 2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tag ([X.] ZB 6/05), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass für die Pfändung der Konten der Schuldnerin durch die Gläubiger die [X.] Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vorpfändung weiteres Vermögen betrof-fen hätte, das die Schuldnerin für Zwecke genutzt hat, die dieses Vermögen 6 - 5 - nicht unter den Schutz diplomatischer Immunität stellen. Das [X.] ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel der Schuldnerin Erfolg gehabt hätte, und hat den Gläubigern zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dressler [X.]
[X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 32 M 8027/03 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 67/03 -
Meta
04.07.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VII ZB 7/05 (REWIS RS 2007, 3066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3066
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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