Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VII ZB 7/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3066

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2003 - 25 W 67/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Gläubiger sind Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In § 12 Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe heißt es: 1 "In dem Ausmaß, in dem die [X.] derzeit oder zukünftig Immunität (aus ho-heitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Ge-richts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, [X.], Pfändung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum [X.] oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruf-lich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den [X.] in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß dem anwend-baren Recht berechtigt ist." - 3 - Das [X.] verurteilte die Schuldnerin zur [X.] von jeweils 766.937,82 • und Zinsen an die Gläubiger Zug um Zug gegen Herausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. 2 3 Mit Schreiben vom 25. März 2003 erklärte der Botschafter der Schuldne-rin in [X.], dass diese Konten "allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten für Einrichtung und Tätigkeit der diplomatischen Mission in [X.] abzuwickeln. Die dort unterhaltenen Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Ange-stellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete für die Botschafts-räume sowie andere mit deren Einrichtung und Tätigkeit verbundenen [X.] bestimmt – Eine Pfändung dieser Konten würde den Botschaftsbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen." Die Gläubiger haben der Drittschuldnerin, einem Kreditinstitut, Mitteilun-gen gemäß § 845 ZPO über die bevorstehende Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus Kontokorrentkonten, Sparguthaben, Festgeldern etc. wegen einer Gesamtforderung von jeweils 836.654,80 • am 19. März 2003 zugestellt. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen diese [X.] hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das [X.] auf Antrag der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die bei der Drittschuldnerin geführten Konten der Schuldnerin [X.] hatte, der der Drittschuldnerin am 29. April 2003 zugestellt worden war, haben die Parteien übereinstimmend das Beschwerdeverfahren für erledigt er-klärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Beschwerdegericht hat die Kosten des Verfahrens den Gläubigern auferlegt. Mit der Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger erreichen, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfah-rens trägt. 4 - 4 - I[X.] 5 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Erinnerung gegen die Vorpfän-dung sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Das [X.] sei allerdings nachträglich entfallen, nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 845 ZPO zuge-stellt worden sei. Es entspreche billigem Ermessen, den Gläubigern gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsmittel ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte, weil die [X.] wegen Verstoßes gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der besonderen diplomati-schen Immunität unzulässig gewesen seien. 2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tag ([X.] ZB 6/05), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass für die Pfändung der Konten der Schuldnerin durch die Gläubiger die [X.] Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vorpfändung weiteres Vermögen betrof-fen hätte, das die Schuldnerin für Zwecke genutzt hat, die dieses Vermögen 6 - 5 - nicht unter den Schutz diplomatischer Immunität stellen. Das [X.] ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel der Schuldnerin Erfolg gehabt hätte, und hat den Gläubigern zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dressler [X.]

[X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 32 M 8027/03 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 67/03 -

Meta

VII ZB 7/05

04.07.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VII ZB 7/05 (REWIS RS 2007, 3066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3066

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.