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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 290/02 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.]
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat die mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung und Entscheidung in seinem Urteil berücksichtigt. Der Streitwert für die Revision wird auf 191.734 festgesetzt. [X.] [X.]
Schaffert Bergmann
Meta
15.09.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. I ZR 290/02 (REWIS RS 2005, 1827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1827
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