Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 26 W (pat) 84/12

26. Senat | REWIS RS 2016, 9093

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "JP POST" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 78 710 – [X.]/12 Lösch

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] sowie des Richters kraft Auftrags Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.]eschwerdeführerin hat am 23. Dezember 2011 die Löschung der am 21. Dezember 2006 angemeldeten und am 18. Mai 2007 unter der Nummer 306 78 710 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Dienstleistungen der

2

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht zu Land, Wasser und Luft; Erteilung von Auskünften bezüglich Abholung, Transport, Lagerung und Zustellung von Dokumenten, Paketen und Fracht; Auslieferung von Waren von einem Ort zum anderen zu Land, Luft und Wasser; Verpacken von Waren; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Entladen von Frachten; Reiseleitung oder -begleitung; Agenturen oder Verbindungs- oder Vermittlungsdienste für [X.] (ausgenommen solche für Übernachtung); Lagerung von Waren.

3

eingetragenen Wortmarke

4

[X.] [X.]

5

der Antragsgegnerin wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft beantragt. Zur [X.]egründung hat sie vorgetragen, die angegriffene Marke sei eine beschreibende Angabe. Das Wortelement „[X.]“ weise auf „[X.]“ hin, weil es der Top-Level-Domain von [X.] entspreche, dessen offizieller Ländercode nach [X.] sei und häufig auch in der [X.] als Kurzform für [X.] verwendet werde. In [X.] befänden sich eine große [X.] Gemeinde mit über 8.000 [X.]ern, einer [X.]n Schule und vielen [X.]n Veranstaltungen sowie mehr als 400 Firmen mit über 20.000 Arbeitsplätzen, so dass die [X.] Landeshauptstadt ein wichtiges Zentrum [X.]r Wirtschaftsaktivitäten in [X.] sei. Der weitere Wortbestandteil „[X.]“ sei eine für die Antragstellerin aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 eingetragene Marke (300 12 966) und könne daher nicht auch Kennzeichen für die registrierten Dienstleistungen der Antragsgegnerin sein.

6

Die Antragsgegnerin hat am 9. März 2012 dem ihr am 9. Januar 2012 zugestellten Löschungsantrag widersprochen mit der [X.]egründung, dass nur ein verschwindend kleiner Teil der Verbraucher Webseiten in [X.]r Sprache mit der Top-Level-Domain „jp“ aufsuche bzw. Länderkürzel nach [X.] 3166 kenne. Die [X.]ezeichnung „[X.]“ werde vom Verkehr in erster Linie als Initialen aufgefasst. Der inländische Verkehr sei zudem daran gewöhnt, dass der [X.]egriff „Post“ bei Firmenbezeichnungen nachgestellt werde, während er bei beschreibender Verwendung, wie z. [X.]. bei [X.], Postzustellung oder Postgirodienst, vorangestellt sei.

7

Mit [X.]eschluss vom 6. August 2012 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat sie ausgeführt, der [X.]estandteil „[X.]“ bezeichne den Gegenstand der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 39. Die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ sei zwar das [X.]-Länderkürzel für „[X.]“, aber auch die Abkürzung für „juristische Person“, „junge Pioniere“, „[X.]“ oder das Namenskürzel in „[X.]“. Deshalb sei nicht realistisch anzunehmen, der Durchschnittsverbraucher werde in „[X.]“ nur einen Hinweis auf [X.] sehen. Der Gesamtbegriff „[X.] Post“ weise zudem eine schutzbegründende Unbestimmtheit auf. Eine spezialisierte [X.]riefzustellung zwischen [X.] und [X.] komme angesichts der Dominanz international operierender Logistikunternehmen nicht in [X.]etracht und für die inner[X.] Zustellung sei die [X.] Herkunft des Dienstleisters irrelevant. Es fehle ein positiver wettbewerbsrelevanter Aspekt für den Verbraucher, dieses Unternehmen statt eines anderen in Anspruch zu nehmen. Ferner sei der Verkehr an gewisse beschreibende Anklänge bei privaten Konkurrenten der Antragstellerin gewöhnt und ordne Namen wie „[X.]“, „City-Post“, „First Mail“ und „Main-Post-Logistik“ als [X.]etriebshinweis ein. Ohne beschreibenden [X.]egriffsinhalt sei die Marke auch unterscheidungskräftig.

8

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Marke erschöpfe sich in der beschreibenden Aussage, dass entweder die in Rede stehenden Zustellungsdienstleistungen von einem [X.]n Postunternehmen angeboten oder von und nach [X.] erbracht werden. Auch die [X.] Wortzeichen „[X.] [X.]ANK“ (306 78 711) und „[X.] Insurance“ (306 78 712) für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen seien vom [X.] am 25. April 2008 als beschreibende Angaben zurückgewiesen worden, weil mit „[X.]“ lediglich der geographische [X.]ezug zu [X.] hergestellt werde. Zahlreiche weitere Anmeldezeichen, bestehend aus einem Länderkürzel für den Staat oder das [X.]undesland sowie einer beschreibenden Angabe, seien vom [X.], dem [X.] oder dem [X.] (vormals [X.]) zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 4 bis 7 der [X.]eschwerdebegründung ([X.]. 20 – 23 [X.]) nebst Anlagen 2 bis 4 sowie auf die Seiten 5 bis 6 des Schriftsatzes vom 19. Mai 2016 nebst Anlagen 11 und 12 ([X.]. 115 – 131 [X.]) [X.]ezug genommen. Einen beschreibenden [X.]ezug zu den für die Streitmarke registrierten Zustellungsdienstleistungen habe von den im angefochtenen [X.]eschluss genannten [X.]edeutungen nur das Länderkürzel „[X.]“, dessen [X.]edeutung „[X.]“ im Vordergrund stehe, weil es gleich auf der ersten Seite der Google-Treffer angezeigt werde. Aus den mit „Post“ verbundenen geographischen Angaben wie „[X.]W, [X.], [X.], [X.] etc. schließe der Verkehr auf den [X.] oder den Standort der Zustellungsunternehmen. Deshalb seien auch zahlreiche Anmeldezeichen, denen ein regionales Tätigkeits- oder Zustellgebiet vorangestellt sei, u. a. für Dienstleistungen der Klasse 39 vom Markenschutz ausgeschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 7 und 8 der [X.]eschwerdebegründung ([X.]. 23 u. 24 [X.]) nebst Anlagen 5 und 6 verwiesen. Dem [X.] Verkehr sei zudem bekannt, dass zahlreiche ausländische Zustellungsunternehmen seit dem internationalen [X.] ihre Zustelldienstleistungen verstärkt auch in [X.] anböten. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 8 der [X.]eschwerdebegründung ([X.]. 24 [X.]) nebst Anlagen 7 und 8 [X.]ezug genommen. Am 1. Oktober 2007 habe der [X.] in [X.] begonnen und zur Auflösung des staatlichen Postunternehmens geführt (Anlage 9). Die Antragsgegnerin biete einen [X.] (EMS) für [X.] an (Anlage 10). Für den [X.] Verkehr sei es von Interesse, ob es sich um ein [X.] oder ein ausländisches Postunternehmen handele, weil ausländische Zusteller ihre Dienstleistungen häufig nur in bestimmten Sparten, z. [X.]. nur [X.] oder nur aus bzw. in ein bestimmtes Land, anböten. „[X.] [X.]“ sei für Wettbewerber in und aus [X.] bzw. auch für Wettbewerber im Inland freizuhalten. Es sei fernliegend, in „[X.]“ Initialen zu erkennen, da in der [X.] keine Übung existiere, dem [X.]egriff „Post“ Initialen einer natürlichen Person voranzustellen. Da die angegriffene Marke nicht für Waren der Klasse 16 geschützt sei, sei irrelevant, dass „[X.] Post“ auch für ein [X.]riefpapier stehen könne.

9

Die Antragstellerin beantragt,

den [X.]eschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 6. August 2012 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass bereits das vorangestellte mehrdeutige Wortelement „[X.]“ der angegriffenen Marke die notwendige Unterscheidungskraft vermittle. Der Verkehr erblicke in „[X.]“ vorrangig Initialen der Unternehmensgründer und/oder -inhaber, wie sie ausweislich einer Google-Recherche in unterschiedlichen [X.]ranchen bereits verwendet werden ([X.]-Australia, [X.]-Performance, [X.] und [X.]-Industrieanlagen GmbH). Neben den von der Markenabteilung genannten Deutungsmöglichkeiten kämen noch [X.], [X.], [X.] Post, [X.] oder [X.] etc. in [X.]etracht (Anlage 2 zur [X.]eschwerdeerwiderung). Ferner seien die Länderkürzel nach [X.] dem Verkehr nicht geläufig. Eher würden als Abkürzungen für [X.] „Jn“, „[X.]“, „Ja“, „Jap“ oder als olympisches Mannschaftskürzel „[X.]N“ (vgl. [X.] in [X.], [X.]. 138 f. [X.]) verwendet. Die Top-Level-Domain „jp“ richte sich in [X.]r Sprache allein an Adressaten auf dem [X.]n Markt (vgl. www.toyota.jp; www.sony.jp; www.panasonic.jp; www.mitsubishi.jp). Inländische Verkehrskreise kämen daher mit der Top-Level-Domain „jp“ nicht in Kontakt. Die [X.]ezeichnung „[X.] Post“ stehe in [X.] auch für ein [X.]riefpapier mit Wasserzeichen. Damit weise „[X.]“ die erforderliche schutzbegründende Unbestimmtheit auf. Selbst wenn die [X.]uchstaben „[X.]“ mit [X.] in Verbindung gebracht würden, seien hierfür mehrere Gedankenschritte und damit eine analysierende [X.]etrachtungsweise notwendig. [X.]ereits die Anordnung mit „[X.]“ als nachgestelltem Element lasse auf einen betrieblichen Herkunftshinweis schließen. Die [X.]-Entscheidungen zu „[X.] [X.]ANK“ und „[X.] Insurance“ seien nicht aktuell und damals mangels wirtschaftlicher [X.]edeutung hingenommen worden. [X.]ei den übrigen zurückgewiesenen Markenanmeldungen handele es sich überwiegend um Länderkürzel für [X.], [X.] [X.]undesländer, [X.] Nachbarländer oder die [X.]A. Im Unterschied dazu sei „[X.]“ in [X.] gerade nicht für [X.] bekannt. Außerdem seien diese Zeichen für andere Waren und Dienstleistungen angemeldet worden. Eine Deutung von „[X.]“ als Sachhinweis, dass Dienstleistungen speziell für und in [X.] angeboten würden, mache in [X.] keinen Sinn. Zudem müsste die Sachaussage dann „Post aus [X.]“ oder „Post nach [X.]“ lauten. Letztlich sei der Verkehr in der [X.] daran gewöhnt, dass [X.]ezeichnungen, die aus einem unterscheidungsschwachen, geographischen Hinweis und dem [X.]egriff „Post“ gebildet seien, als Herkunftshinweis verwendet werden, z. [X.]. auch in den unmittelbaren Nachbarländern „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“. In diesem Kontext werde auf die Rechtsprechung zu Veranstaltungsorten hingewiesen (32 W (pat) 11/01 – [X.]; 27 W (pat) 218/09 – [X.]; 27 W (pat) 16/11 – [X.]). Auch aus den Verfahren 29 W (pat) 7/10 – regiopost/Post, 26 W (pat) 30/07 – CITI[X.]/Post, [X.] 2009, 672, 678 – OSTSEE-[X.] und der Entscheidung des [X.] zu SCHWA[X.]EN[X.]/[X.] und [X.] ([X.] 1 003 286, Anlage 11) ergebe sich, dass die dort genannten Zeichen trotz der Kombination einer geographischen Herkunftsangabe mit dem [X.]egriff „Post“ unterscheidungskräftig seien, was dann auch für „[X.] Post“ gelten müsse. Postunternehmen aus dem Ausland würden gerade damit werben, dass sie internationale Postdienstleistungen aus [X.] heraus anböten, wie www.austrianpost.de (Anlage [X.]) und www.swisspost.ch (Anlage A 13).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

[X.] [X.]“ ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] eingetragen worden. Die Markenabteilung hat deshalb zu Recht die Löschung der Eintragung abgelehnt (§§ 50 Abs. 1 und 2, 54 [X.]).

1. Der am 23. Dezember 2011 beim [X.] eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb der seit dem 18. Mai 2007 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

2. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 9. Januar 2012 zugestellten Löschungsantrag fristgerecht mit einem am 9. März 2012 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen (§ 54 Abs. 2 [X.]).

3. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ([X.] 2013, 1143 Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten; [X.] 2014, 483 Rdnr. 22 – test; [X.] 2014, 565 Rdnr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 9 [X.] geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter [X.]erücksichtigung der von den [X.]eteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein [X.]ewenden haben ([X.] 2014, 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.; 2014, 565 Rdnr. 18 – smartbook; [X.] 2010, 138 Rdnr. 48 – ROCHER-Kugel).

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der Streitmarke nicht in [X.]etracht. Es kann nicht bzw. nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die geltend gemachten Löschungsgründe der Eignung als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] oder der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Anmeldezeitpunkt, dem 21. Dezember 2006, vorlagen.

4. Die angegriffene Wortmarke „[X.] [X.]“ war zum Anmeldezeitpunkt nicht bzw. nicht zweifelsfrei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur [X.]ezeichnung der Art, der [X.]eschaffenheit, der Menge und der [X.]estimmung oder zur [X.]ezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der [X.]estimmung von jedermann frei verwendet und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden können (vgl. [X.] [X.] 2004, 680 Rdnr. 35 f. - [X.]IOMILD; [X.] 1999, 723 Rdnr. 25 – [X.]; [X.] 2012, 272 Rdnr. 9 – [X.]; [X.]GHZ 167, 278 Rdnr. 35 – F[X.]S[X.]ALL WM 2006).

b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht bzw. nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke „[X.] [X.]“ in ihrer Gesamtheit bei der Anmeldung am 21. Dezember 2006 hinsichtlich der registrierten Dienstleistungen der Klasse 39 eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gewesen ist.

c) Die Streitmarke besteht aus der [X.]uchstabenfolge „[X.]“ und dem Wort „[X.]“.

aa) Dabei bezeichnet das Substantiv „Post“ in der [X.] Sprache einerseits die Einrichtung, die [X.]riefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z. [X.]. [X.]riefe, Karten, Pakete und Päckchen. In der letztgenannten [X.]edeutung beschreibt das „[X.]“ den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen

Dies trifft aber nicht zu für die registrierten Reisedienstleistungen „

bb) Der beschreibende Charakter des Wortes „[X.]“ für die übrigen Dienstleistungen spielt aber für die Frage des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] insoweit keine Rolle, als die Marke mit der [X.]uchstabenkombination „[X.]“ einen weiteren [X.]estandteil enthält.

Vorliegend fehlen ausreichende Nachweise dafür, dass diesem weiteren Markenbestandteil „[X.]“ allein bzw. in der konkreten Verbindung mit der Angabe „Post“ im betroffenen Dienstleistungsbereich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 21. Dezember 2006, ein konkreter, beschreibender Sinngehalt zukam.

Weder die von der Antragstellerin eingereichten Anlagen noch die vom Senat herangezogenen Quellen belegen, dass „[X.]“ im hier maßgeblichen Dienstleistungsgebiet als Sachangabe im Sinne einer Abkürzung für „[X.]“ verstanden oder sonst im Verkehr als Abkürzung zur Merkmalsbeschreibung hier maßgeblicher Dienstleistungen verwendet wurde.

aaa) Maßgeblich für die [X.]eurteilung ist dabei die Verkehrsauffassung sämtlicher Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Dienstleistungen in [X.]etracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. [X.] [X.] 1999, 723 Rdnr. 29 – [X.]; [X.] 2009, 669 Rdnr. 16 – [X.] II; [X.] 2006, 760 Rdnr. 22 – LOTTO).

bbb) Dies ist vorliegend sowohl das allgemeine Publikum als auch Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene sowie der Speditions- und Logistikfachverkehr.

ccc) Weder der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher noch der überwiegende Teil der betroffenen Fachkreise hat der [X.]uchstabenfolge „[X.]“ in [X.]ezug auf die geschützten Transport-, Verpackungs-, Zustellungs- und Lagerungsdienstleistungen zum Anmeldezeitpunkt einen eindeutigen [X.]egriffsgehalt entnommen.

Zum Anmeldezeitpunkt, am 21. Dezember 2006, war „[X.]“

- der Ländercode nach [X.]-2 für [X.],

ferner war es eine Abkürzung für

- „juristische Person“,

- die „Jungen Pioniere“,

- die [X.] „Janata Partei“,

- den IATA-Code für die Fluggesellschaft Adria Airways,

- die Zeitschrift „Juristische Praxis“ (29 W (pat) 17/06 – [X.]) und

- die Top Level Domain von [X.]

(https://web.archive.org/web/20060913000000/http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]).

In einem mehrbändigen umfangreichen Abkürzungshandbuch für alle [X.]ibliotheken, Institute, Industriebetriebe und Verwaltungen (Sokoll, Handbuch der Abkürzungen, [X.]and 7: [X.], 1990, S. 353, [X.]. 152 ff. [X.]) wird „[X.]“ als [X.]-Abkürzung für [X.] sowie als Abkürzung für „[X.] Press“ genannt. Dazu kommen noch die [X.]edeutungen „Jahresprämie“, „[X.] Justitia et Pax“, [X.] = Volkspartei ([X.]angladesh)“ und „jet propulsion“ ([X.]ertelsmann, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S. 282 ([X.]. 142 f. [X.]).

[X.]is heute ist die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ als Abkürzung für [X.] weder im normalen [X.] (www.duden.de) noch im [X.] - Wörterbuch der Abkürzungen von 2005 (S. 234, [X.]. 144 f. [X.]) und 2011 (S. 243, [X.]. 146 f. [X.]) verzeichnet. In der Auflage des [X.] - Wörterbuchs der Abkürzungen von 2011 findet man als einzigen [X.]bezug die Top Level Domain für [X.]. Im englischen [X.]-Wörterbuch taucht „[X.]“ nur als Abkürzung für „[X.] Friedensrichter(in)“ auf (www.duden.de).

Mit Ausnahme des [X.] nach [X.]-2 für [X.] ergibt keine der vorgenannten [X.]edeutungen Im Zusammenhang mit den für die angegriffene Marke registrierten Post-, Kurier- und Transportdienstleistungen einen Sinn.

(1) Die Top-Level-Domain für [X.] „.jp“ besteht im Gegensatz zur vorliegenden [X.]uchstabenfolge „[X.]“ aus Kleinbuchstaben, wird mit einem Punkt angebunden und befindet sich stets am Ende einer [X.]adresse, während „[X.]“ den Anfang der registrierten [X.]ezeichnung bildet. Sowohl die vorgenannten Abweichungen als auch die geschützten Dienstleistungen aus dem Post- und Transportbereich, die keinen [X.]ezug zum [X.] aufweisen, lenken den [X.]ick weg von „[X.]“ als Top-Level-Domain. Hinzu kommt, dass sich, insbesondere zum Anmeldezeitpunkt, [X.] Unternehmen unter dieser [X.]adresse vorwiegend in [X.]r Sprache an [X.] Adressaten und weniger an die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise gerichtet haben. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, die Antragsgegnerin biete im [X.] unter der Top-Level-Domain „.jp“ einen [X.] (EMS) für [X.] an (Anlage 10), hat eine Recherche des Senats nach dieser Webseite im [X.]archiv (https://web.archive.org) ergeben, dass es ein solches [X.]angebot im Jahre 2006 noch nicht gegeben hat.

(2) „[X.]“ als Ländercode nach [X.]-2 für [X.] war dem Durchschnittsverbraucher weder im Jahr 2006 geläufig noch ist dieser Ländercode heute allgemein bekannt.

Dies liegt vor allem daran, dass diese Länderkennung nur für Verwaltungsbelange benutzt wurde und wird ([X.]). Die Angabe der Länderkürzel vor der [X.] bei der Adressangabe auf [X.]riefen und Paketen wurde bereits am 1. September 1999 abgeschafft (https://www.[X.]post.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderkuerzel; [X.]; http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4ndercodes_im_[X.]riefdienst). Stattdessen musste und muss der in der letzten Anschriftzeile allein stehende Ländernamen in [X.]r, [X.] oder [X.] in Großbuchstaben ausgeschrieben werden (https://www.[X.]post.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderkuerzel; http://www.laenderdatende/kuerzel/briefdienst.aspx).

statt der zuvor verwendeten Ländernummern die [X.] 3166 Alpha-2-Ländercodes und die [X.] 3166 Alpha-3-Währungscodes zu verwenden sind (http://www.hannover.ihk.de/internationalzoll/ [X.]/weitere-hinweiselinks/sonstige-hinweiselinks/ verwendung-von-laendercodes-in-zolldokumenten.html). Dies geschieht für Zwecke der Statistik des Außenhandels der Europäischen Union und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten aufgrund entsprechender Verordnungen der [X.] (vgl. [X.], Das Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Wirtschaft und Statistik 10/2002 des Statistischen [X.]undesamtes, S. 864 ff., [X.]. 210 ff. [X.]). [X.]ei einer Ein- oder Ausfuhr von Waren, die den Wert von 1.000 € oder die Eigenmasse von 1.000 kg überschreiten, muss daher für die Erstellung der Außenhandelsstatistik in den [X.] [X.] der entsprechende Ländercode angegeben werden. [X.]ei Fracht nach [X.] wäre das der [X.] 3166 Alpha-2-Ländercode „[X.]“. Eine Angabe der [X.]-Ländercodes ist auch in internationalen Frachtbriefen beim Transport durch die [X.] erforderlich (www.post.ch, [X.]. 155 ff. [X.]).

Trotzdem bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich der überwiegende Teil des [X.] [X.] in der Transport- und Logistikbranche, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender [X.]edeutung sein kann ([X.] [X.] 2004, 682, 683 Rdnr. 26 – [X.]ostongurka; [X.] 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]) zum Anmeldezeitpunkt das [X.]-Länderkürzel für [X.] kannte.

Im Hinblick darauf, dass [X.] im Jahre 2005 bei [X.] nur einen Anteil von 1,7 % und bei Einfuhren nur einen Anteil von 3,4 % am [X.] Außenhandelsumsatz hatte und auch in den Vorjahren ähnlich niedrige Zahlen mit [X.] erzielt wurden (vgl. [X.], Der [X.] Außenhandel 2005 nach Ländern, Wirtschaft und Statistik 5/2006 des Statistischen [X.]undesamtes, S. 527 ff., 530, [X.]. 162 ff., 165 [X.]), dürfte nur ein geringer Teil derjenigen Personen, die in der Transport- und Logistikbranche mit der Ausfüllung der Zolldokumente befasst gewesen sind, das [X.] Länderkürzel überhaupt benutzt und daher gekannt haben. Nicht einmal im heutigen Abkürzungsverzeichnis des Lager & Logistik-Wiki (http://www.lagerwiki.de/index.php?title=Abk%C3%[X.]Crzungen) findet man dieses Länderkürzel für [X.]. Es dürfte sich auch um eine zu weitgehende analysierende [X.]etrachtungsweise handeln, von einem nur statistischen Zwecken dienenden, an irgendeiner Stelle in einem Zolldokument einzutragenden Länderkürzel auf eine entsprechende Kenntnis des [X.] schließen zu wollen. Denn zum einen ist nur ein geringer [X.]ruchteil der im Speditionsbereich beschäftigten Mitarbeiter/innen überhaupt mit der Ausfüllung von [X.] befasst. Da [X.] nach [X.] ausweislich der [X.] Außenhandelsstatistik nicht zum alltäglichen Speditionsgeschäft gehören, muss zum anderen von diesen wenigen mit [X.] befassten Mitarbeitern das richtige Länderkürzel für [X.] in dem Verzeichnis der [X.] 3166 Alpha-2-[X.] erst einmal gesucht werden. Der Umstand, dass jedem Zollanmeldeformular ein solches Verzeichnis beigefügt ist ([X.]. 189 ff. [X.]), spricht dafür, dass diese Länderkürzel nicht einmal den wenigen mit der Ausfüllung von [X.] befassten Speditionsfachkräften allgemein bekannt sind.

cc) Aber selbst wenn man dem [X.] die Kenntnis von „[X.]“ als Länderkürzel für [X.] aufgrund der Verwendung in [X.] unterstellte, dürfte jedenfalls der Zusatz „Post“ wieder von einem solchen, nur der Statistik dienenden Datum in [X.], das nur im [X.] von [X.]edeutung ist, wegführen.

aaa) Das [X.] könnte dann allenfalls darauf hinweisen, dass das damit gekennzeichnete Dienstleistungsangebot speziell für [X.] und/oder in [X.] angeboten wird. Dieser Sachhinweis dürfte aber im Inland keine sinnvolle Aussage enthalten. Eine Spezialisierung inländischer Post- und Logistikdienstleistungen nur auf ein bestimmtes Land, also hier von und nach [X.], erscheint angesichts der grundsätzlich international operierenden Logistikunternehmen völlig lebensfremd.

bbb) Wenn die Gesamtbezeichnung dahingehend zu verstehen gewesen wäre, dass die Dienstleistungen von einem [X.]n Postunternehmen angeboten werden, dann hätten sowohl der Durchschnittsverbraucher als auch der [X.] „[X.] Post“ im Jahre 2006 nur als Hinweis auf das damals einzige staatliche [X.] Postunternehmen und damit als betrieblichen Herkunftshinweis, aber nicht als unmittelbar beschreibende Sachangabe wahrgenommen.

Tatsächlich waren am 2. April 2003 das staatliche [X.] Postunternehmen „[X.] Post“ aus dem Postministerium, einer Abteilung der [X.]n Regierung, gegründet worden (Anlage 9 zur [X.]eschwerdebegründung; wikipedia zu „[X.] Post“ vom 25. April 2006, [X.]. 206 [X.]). Erst am 1. Oktober 2007, also mehr als ein ¾ Jahr nach der Anmeldung der Streitmarke, wurde das eine Monopolstellung einnehmende Staatsunternehmen aufgelöst und die Teilbereiche der Post an die Antragsgegnerin als privatrechtliche Nachfolgegesellschaft übertragen, die weder damals noch heute in [X.] Mitbewerber hat.

dd) Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Marke „[X.] Post“ in ihrer Gesamtheit am Tag der Anmeldung eine beschreibende [X.]ezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die registrierten Reisedienstleistungen „

ee) Hinsichtlich der übrigen für die Streitmarke eingetragenen Dienstleistungen

5. Nachdem der angegriffenen Marke „[X.] [X.]“ in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der maßgeblichen Dienstleistungen bei der Anmeldung keine beschreibende [X.]edeutung entnommen bzw. nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnte, besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entbehrte.

6. Die von der Antragstellerin angeführten vom [X.], [X.] oder [X.] zurückgewiesenen Zeichen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

a) Die Anmeldezeichen, bestehend aus einem Länderkürzel für [X.], für ein [X.] [X.]undesland, für ein [X.]s Nachbarland oder die [X.]A sowie einer beschreibenden Angabe:

- [X.]W[X.] (30 2010 001 126),

[X.]Wnet (26 W (pat) 67/13),

- dk Premium (30 2011 040 177),

- [X.] (397 56 796),

- [X.]-Solutions (30 2008 057 926);

[X.]-CIX (306 23 535),

[X.]-Mail (30 2008 025 358; Kollektivmarke UM 011304979, Anlage 12),

- [X.] Life (303 50 614),

[X.] Army (306 52 590),

[X.] Navy (306 75 559),

[X.] Marine (306 75 560),

[X.] SPECIAL TOOLS (307 61 568),

- [X.]. R. D. ELECTRONIC 2000 (300 05 960)

- info mv (30 2008 077 518),

[X.] am Sonntag (396 60 764),

MARKTPLATZ-[X.] (399 77 001),

[X.][X.]INESS-[X.] (399 77 004),

- [X.] (305 03 849),

SH am Sonntag (306 60 761),

- [X.]-Wasser (301 31 937),

[X.] (30 2008 009 749),

[X.] Conf (30 2010 055 885),

[X.] Webdesigner (30 2011 020 670),

[X.] [X.]ANK (303 15 197),

- [X.] THÜRINGER [X.] SERVICE (W/[X.]) (30 2008 022 046),

[X.] THÜRINGER [X.] SERVICE …einfach schneller! (W/[X.]) (30 2008 022 047)

([X.]. 20 – 22, 115 - 131 [X.])

unterscheiden sich vorliegend dadurch, dass diese Länderkürzel im Inland vielfach gebraucht wurden und deshalb allgemein bekannt sind. Dies gilt erst recht für die zurückgewiesenen Marken mit ausgeschriebenen geografischen Angaben:

- [X.] (30 2008 070 041)

- [X.] (30 2008 015 503)

- SCHWA[X.]EN[X.] (305 31 326

- [X.]A[X.]N[X.] (305 63 449)

- [X.] (305 70 565)

- SACHSEN[X.] (306 01 577)

- Westpost (306 04 979)

- SÜD[X.] (306 14 239) und

- [X.] (26 W (pat) 99/04)

([X.]. 23 f. [X.]).

b) Auch die Zurückweisungen der Anmeldezeichen „[X.] [X.]ank“ (306 78 711) und „[X.] Insurance“ (306 78 712) durch das [X.] mit [X.]eschlüssen vom 25. April 2008 (Anlage 1 zur [X.]eschwerdebegründung) geben mangels Vergleichbarkeit keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung. Denn es handelt sich um andere Dienstleistungen, nämlich [X.]ank- und Versicherungsdienstleistungen der Klasse 36, bei denen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass zumindest den Fachkreisen in der [X.]ank- und Versicherungsbranche - aus welchen Gründen auch immer - die [X.]edeutung der Abkürzung geläufig war. Aber selbst wenn diese Wortzeichen vergleichbar wären, könnte es sich um rechtswidrige Zurückweisungen handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] [X.] 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.[X.] und SCHWA[X.]EN[X.]).

Außerdem sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute [X.]se sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.] 2004, 428, 432, Rdnr. 63 – [X.]; [X.] 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] 2014, 569, 572 Rdnr. 30 – [X.]; [X.] 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).

7. Da schon nicht oder nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass der Streitmarke im Anmeldezeitpunkt Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegengestanden haben, kommt es in der Sache nicht mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag [X.]se bestehen.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus [X.]illigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 84/12

29.06.2016

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 26 W (pat) 84/12 (REWIS RS 2016, 9093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9093

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26 W (pat) 67/13

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