Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 29 W (pat) 545/10

29. Senat | REWIS RS 2012, 8940

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "schmutz.de" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 048 197.0

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 22. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

schmutz.de

3

ist am 12. August 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Tonträger und Datenträger; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im [X.]; [X.] in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Präsentation von Waren, in [X.] für den Einzelhandel; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Werbung im [X.] für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

5

Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von [X.]-[X.]; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen ([X.]);

6

Klasse 41:Durchführung von Spielen im [X.]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk].

7

Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das nach der Art einer unvollständigen [X.]-Adresse gebildete Zeichen von dem angesprochenen Publikum als Sachhinweis auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit minderwertigen verwerflichen geistigen Produkten im [X.] aufgefasst und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Denn die angesprochenen Verkehrskreise würden häufig mit Medien-, [X.]- und Spielangeboten konfrontiert, die bedenkliche Inhalte thematisierten und dabei die Bezeichnung [X.]" schlagwortartig verwendeten. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten thematisch [X.]ige" Inhalte haben oder - wie die Dienstleistung "[X.]" - für solche Produkte werben, bzw. im Rahmen entsprechender [X.]-Auftritte erbracht werden.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die nicht begründet wurde. Im Amtsverfahren hat er vorgetragen, dass dem übertragenen Sinn des Wortes [X.]" als moralisch Verwerfliches lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] greife nicht, da das Zeichen nicht unmittelbar beschreibend sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten [X.] [X.].de" als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Wortfolge daher zu Recht die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 Rdnr. 8 - [X.]; 778, 779 Rdnr. 11 - [X.]; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.], 1043, 1044 - [X.]; [X.] GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855 Rdnr. 28 f. - [X.]).

2. Die angemeldete Wortfolge weist für die beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf.

a) Das angemeldete Zeichen ist nach Art einer (unvollständigen) [X.]adresse aufgebaut und umfasst die Bestandteile [X.]" und ".de", wobei letzterer die übliche und allgemein bekannte Top-Level-Domain für [X.] darstellt.

Das Substantiv [X.]" ist ein weit verbreitetes und geläufiges Wort der [X.] Alltagssprache. Es steht für "etwas (wie Staub, aufgeweichte [X.]), was irgendwo Unsauberkeit verursacht, was etwas verunreinigt" ([X.] - [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Im übertragenen Sinn wird es gebraucht für minderwertige oder als moralisch verwerflich angesehene geistige Produkte ([X.] - [X.] a. a. [X.]), wie sich aus vielfältigen Redewendungen, etwa [X.]- und Schundliteratur", [X.]ige Worte, Witze, Lieder" oder [X.]ige Phantasie" ergibt.

Vor diesem Hintergrund kann die Gesamtbezeichnung [X.].de" von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf irgendein [X.]angebot in [X.] rund um das Thema [X.]", entweder unmittelbar oder im Sinne von minderwertigen oder moralisch verwerflichen geistigen Produkten, verstanden werden. Es ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum im einschlägigen Dienstleistungssektor häufig mit Medien-, [X.]- und Spielangeboten konfrontiert wird, die bedenkliche Inhalte thematisieren und in diesem Zusammenhang die Bezeichnung [X.]" oder [X.]ig" verwenden, wie aus den dem Anmelder mit Schreiben vom 14. April 2010 übersandten Recherchebelegen des [X.] ([X.]. 23 - 49 VA) und den mit Schreiben vom 31. Januar 2012 übersandten ergänzenden Belegen des Senats ([X.]. 17 - 33 GA) hervorgeht.

http://www.cyberlaw.de; [X.]. 2003, 569 - handy.de; GRUR 2004, 336, 338 - [X.]; 33 W (pat) 269/00 - [X.]; 29 W (pat) 55/10 - gewerbezentrale.de; 29 W (pat) 525/10 - fashion.de; Ströbele/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdnr. 134 m. w. N.).

c) Eine individualisierende Bedeutung kommt in der Regel nur der [X.] zu. Dem – bei dem angemeldeten Zeichen wie eine [X.] verwendeten – Begriff [X.]" fehlt jedoch die erforderliche geringe Unterscheidungskraft, da alle beanspruchten Dienstleistungen in einen engen sachlichen Bezug zu [X.] bzw. Warnungen und Schutz davor im Medium des [X.]s gebracht werden können:

aa) Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer" können dem Ausfiltern und Schutz von Datenbanken vor minderwertigen Dateien dienen oder minderwertige Dateien pflegen oder verwalten.

bb) Die weiter angemeldeten "Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Tonträger und Datenträger; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im [X.]; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Präsentation von Waren, in [X.] für den Einzelhandel; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken" können sich auf Produkte und Daten beziehen, die [X.] zum Gegenstand haben, sich etwa mit der Beseitigung oder Verhinderung von [X.] befassen, oder auf Produkte mit [X.]igen" Inhalten.

cc) Die Dienstleistungen "[X.] in einem Computernetzwerk; Werbung im [X.] für Dritte" können für derartige Produkte oder auf [X.]plattformen mit entsprechenden Inhalten angeboten werden.

dd) Zu der Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im [X.]" steht das Anmeldezeichen insoweit in einem engen beschreibenden Bezug, als die Werbeflächen auf [X.]seiten bzw. in Sendungen mit anstößigem Inhalt oder für Produkte mit anstößigem Inhalt oder Produkte zum Schutz vor diesen Inhalten angeboten werden können. Zwar hat die weiter beanspruchte "Vermietung von Werbezeit in [X.]" keinen unmittelbaren inhaltlichen Bezug, gerade in den Kommunikationsmedien kann die Werbezeit aber nicht getrennt von der Sendung bzw. der Plattform, in oder auf der sie erscheint, betrachtet werden, so dass jedenfalls ein funktionaler Zusammenhang zu der beanspruchten Dienstleistung besteht.

ee) Die in Klasse 38 angemeldeten Dienstleistungen "Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von [X.]-[X.]; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen ([X.])" können sich auf Datennetze und Informationen mit anstößigem Inhalt beziehen oder den Zugriff zu Informationen zum Schutz davor oder zur Aufklärung über schmutzige Inhalte verschaffen.

ff) Die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen "Durchführung von Spielen im [X.]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]" können sich auf Spiele beziehen, die einen anstößigen Inhalt haben.

d) Die Tatsache, dass eine [X.]-Adresse nach bisheriger Praxis in ihrer Gesamtheit nur einmal vergeben wird, bedeutet nicht notwendig, dass die [X.]-Adresse stets zu einem Produkt- oder Leistungsangebot eines bestimmten Anbieters führt; sie kann auch nur als Suchhilfe oder zur Eingrenzung von Themenkreisen fungieren ([X.]/[X.] a. a. O, § 8 Rdnr. 134). Der Inhaber einer Domain erwirbt auch weder das Eigentum an der [X.]-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre ([X.] [X.], 261 - ad-acta.de). Aus der einmaligen Vergabe vermag somit keinesfalls die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion im Sinne der markenrechtlichen Unterscheidungskraft hergeleitet werden ([X.]. 2008, 330 Rdnr. 44 - suchen.de). Dies gilt insbesondere für Domain-Namen mit nicht unterscheidungskräftigen Gattungsbezeichnungen - wie hier [X.]" -als [X.] (vgl. auch [X.], 1061, 1063 - [X.]; [X.], 687, 699 - [X.]), die nach ständiger Rechtsprechung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sind ([X.]/[X.] a. a. O, m. w. N.).

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

Meta

29 W (pat) 545/10

22.02.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 29 W (pat) 545/10 (REWIS RS 2012, 8940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8940

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