Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. 3 AZR 493/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 2555

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Verschaffungsanspruch - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2010 - 16 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen zu verschaffen.

2

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie ist Mitglied des [X.]. Nach § 2 des [X.]esellschaftsvertrages ist ihr Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für schwer vermittelbare arbeitslose [X.]efährdete, insbesondere für Haftentlassene, nicht sesshafte und andere langfristig Arbeitslose, bei denen besondere [X.] Schwierigkeiten einer Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, und zwar insbesondere durch berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Wartung und Reparatur von eigenen und fremden Fahrzeugen und Handel mit Fahrzeugen. Die Beklagte beschäftigte in den Jahren 1997 bis 2002 regelmäßig zwischen 200 und 1.000 [X.] zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt. Als sog. Stammpersonal wurden bei ihr ca. 50 weitere Arbeitnehmer tätig, ua. als Anleiter, Ausbilder oder zur pädagogischen Betreuung der [X.]. Die Beklagte refinanziert sich überwiegend, in einzelnen Projekten auch zu 100 %, über die Teilnahme an entsprechenden öffentlichen Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in diesem Zusammenhang.

3

Der 1969 geborene Kläger war vom 1. September 1997 bis zum 30. September 2009 als Fachanleiter bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen zunächst befristete Arbeitsverträge zugrunde, und zwar der Arbeitsvertrag vom 18. August 1997, der eine Befristung für die [X.] vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1999 enthielt, der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1999, der für die [X.] vom 1. September 1999 bis zum 30. April 2000 befristet war und der Arbeitsvertrag vom 13. April 2000, der befristet für die [X.] vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2002 abgeschlossen wurde. Die §§ 2 und 6 dieser Arbeitsverträge haben folgenden Wortlaut:

        

„Paragraph 2

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

1.    

die Bestimmungen des [X.] in der für die Angestellten im Bereich der [X.] jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),

        

…       

        
                 
        

Paragraph 6

        

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.“

4

Der BAT-KF in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 (im Folgenden: BAT-KF aF) enthält unter § 70 die folgende Regelung:

        

„§ 70 

        

Ausschlußfrist

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.

        

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige [X.]eltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“

5

Eine inhaltsgleiche Regelung trifft der BAT-KF vom 22. Oktober 2007 (im Folgenden: BAT-KF nF) in § 36.

6

Die Satzung der [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (im Folgenden: [X.]) lautet auszugsweise:

        

„§ 15 

        

Begründung der Pflichtversicherung

        

Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 16 bis 18) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung. Sie beginnt zu dem [X.]punkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind.

                 
        

§ 16   

        

Versicherungspflicht

        

(1)     

Der Versicherungspflicht unterliegt, vorbehaltlich der §§ 17 und 18, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitnehmer,

                 

a)    

der das 17. Lebensjahr vollendet hat und

                 

b)    

der nach seinem Arbeitsvertrag in diesem Arbeitsverhältnis nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 S[X.]B IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 S[X.]B IV - geringfügig oder im Sinne des § 3 Buchst. n BAT-KF nebenberuflich beschäftigt wird oder nicht als Studierender nach § 5 Abs. 3 S[X.]B VI versicherungsfrei ist und

                 

c)    

der vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 29) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

                 

...     

        
        

(2)     

Ein Arbeitnehmer, der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als [X.] befristet beschäftigt wird, unterliegt unter den Voraussetzungen von Absatz 1 erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht.

        

(3)     

...     

                          
        

§ 17   

        

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

        

(1)     

Ausgenommen von der Versicherungspflicht (versicherungsfrei) ist ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wird, es sei denn, daß er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder [X.] oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur Kasse übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, so tritt die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein.

        

(2)     

Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den [X.], der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt.

        

(3)     

Versicherungsfrei ist ferner ein Arbeitnehmer, der

                 

a)    

eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder [X.]rundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet oder

                 

b)    

nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der [X.]rundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen hat oder

                 

c)    

...     

                 

d)    

für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vorschrift, kirchlicher Arbeitsrechtsregelung oder tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der [X.] Bühnen, Versorgungsanstalt der [X.] Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören muß oder

                 

e)    

aufgrund des § 81 Abs. 6 oder einer entsprechenden Satzungsvorschrift durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, oder aufgrund einer dieser Vorschrift entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder eines Tarifvertrages durch ein Mitglied oder einen Beteiligten einer solchen Zusatzversorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *)

                 

f)    

aufgrund des Absatzes 6 oder durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, aufgrund einer entsprechenden Vorschrift von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *)

                 

g)    

...     

                 

h)    

bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er vom Beteiligten über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist (§ 20 Abs. 3) oder

                 

i)    

...     

                 

k)    

im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (in der Fassung der [X.] Stand November 1999 heißt es stattdessen: nach dem [X.]), dem [X.] oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, daß die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder

                 

l)    

bei der Versorgungsanstalt der [X.] Bühnen oder der Versorgungsanstalt der [X.] Kulturorchester freiwillig weiterversichert ist, ...

                 

m)    

Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 S[X.]B VI als Vollrente erhält oder erhalten hat ...

                 

n)    

Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2 n oder Nummer 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung besitzt oder

                 

o)    

mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der [X.]n Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und sich dort auch nicht freiwillig versichert hat oder

                 

p)    

seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem im Sinne der §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen [X.]emeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, [X.]) übertragen hat.

        

(4)     

…       

        

(5)     

Von der Versicherungspflicht befreit wird auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des [X.] ist. **)

        

(6)     

[X.] sind nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung (§ 10 Buchst. e) versichert werden. Diese Vereinbarung darf keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung entgegenstehen. Das maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 62 Abs. 7 ist besonders festzusetzen.“

7

In der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Satzung der [X.] (im Folgenden: [X.] nF) heißt es auszugsweise:

        

„§ 19 

        

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

        

(1)     

Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die

                 

…       

        
                 

k)    

Arbeiten nach § 260 S[X.]B III oder nach den §§ 19 und 20 des [X.]es ([X.]) oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 S[X.]B III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 S[X.]B III) gewährt werden oder

                 

…       

        
                                   
        

[X.]

        

In-[X.]-Treten

        

§ 78   

        

In-[X.]-Treten

        

(1)     

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung der 37. Satzungsänderung.* Zum gleichen [X.]punkt treten die hierzu erlassenen Durchführungs- und Übergangsvorschriften außer [X.]. Im Übrigen gilt das zum 31. Dezember 2000 geltende Satzungsrecht als Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2001 fort.

        

(2)     

Anstelle von § 19 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und § 17 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung weiterhin Anwendung. § 19 Abs. 2 findet nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Beschäftigungsverhältnisse Anwendung.“

8

Im „Protokoll zum Treffen der Mitarbeitervertretung mit der [X.]eschäftsleitung (der Beklagten) vom 15.09.99“ ist ua. festgehalten:

        

„Zu [X.] 4:            

        

[X.] und [X.]eschäftsführung sind sich einig, daß Mitarbeiter der [X.], die [X.]verträge haben nicht [X.]-pflichtig sind. Das geht aus § 17 Abs. (3) Buchstabe k) der Satzung der [X.] hervor.

        

...“   

9

Das Handbuch für die Zusatzversicherung bei der [X.] (im Folgenden: [X.] RW) - Stand August 1998 - lautet unter Ziff. 9:

        

„9. Beschäftigung in Förderungsmaßnahmen

        

Nach § 17 Abs. 3 Buchst. k der Satzung ist ein Arbeitnehmer versicherungsfrei, der im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem [X.] oder nach einem entsprechenden Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, daß die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

        

Das bedeutet, daß befristete Förderungsmaßnahmen nur dann der Zusatzversorgung zu unterstellen sind, wenn der jeweilige Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Dabei bleibt dahingestellt, ob der bloße Hinweis auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse ausreicht, eine Versicherungspflicht zu begründen.

        

Unbefristete Förderungsmaßnahmen unterliegen dagegen uneingeschränkt der Versicherungspflicht.“

Mit seiner am 27. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der [X.] vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der [X.] RW versichert gewesen wäre. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Maßnahmeleiter sei er nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen. § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.] und § 19 Abs. 1 Buchst. k [X.] nF beträfen nur [X.], nicht aber das sog. Stammpersonal. Daran ändere auch nichts, dass er zunächst befristet beschäftigt gewesen sei. Eine etwaige von den Satzungsbestimmungen abweichende Handhabung durch die Beklagte oder die [X.] RW stünde seinem Anspruch nicht entgegen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten bei der [X.] versichert gewesen wäre.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der [X.] vom 1. September 1997 bis 30. April 2002 nach Maßgabe der [X.] versicherungsfrei gewesen. Die Bestimmungen der [X.] seien nicht aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers, sondern aus der Sicht der [X.] RW auszulegen. Diese Auslegung ergebe, dass auch Mitarbeiter, die zur Durchführung einer Förderungsmaßnahme, zB als Ausbilder der [X.] beschäftigt würden, nach § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S versicherungsfrei seien, wenn und soweit ihre Tätigkeit vom [X.] umfasst sei. Die Förderung schaffe nicht nur die Arbeitsplätze für die [X.] in den einzelnen Programmen oder Projekten, sondern auch für die dort als Anleiter oder in ähnlichen Funktionen eingesetzten Stammkräfte. Demnach seien befristete Arbeitsverträge, die öffentlich gefördert würden, generell versicherungsfrei. Sofern das Arbeitsverhältnis später unbefristet fortgesetzt werde, würden diese Mitarbeiter nicht rückwirkend versicherungspflichtig. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT-KF geltend gemacht. Zudem seien seine Ansprüche verjährt.

Arbeitsgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall diejenigen Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er auch vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der [X.] versichert gewesen wäre.

A. Die Klage ist zulässig. Die in § 256 Abs. 1 ZPO für [X.] geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht ([X.] 13. Dezember 2011 - 3 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 28).

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis ([X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.] 2010, 610). Da die [X.] ihre Verschaffungspflicht leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

II. Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da [X.] nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig sind (vgl. etwa [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] 2010, 610).

B. Die Klage ist begründet. Die [X.] ist nach § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 [X.]-S [X.] verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der [X.] vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der [X.] versichert gewesen wäre.

I. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.] 1310) in das [X.] eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den [X.] zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.] 2012, 2818).

II. Die Verpflichtung der [X.]n, dem Kläger bei Eintritt des [X.] die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der [X.] vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der [X.] versichert gewesen wäre, folgt aus § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 der [X.]-S [X.]. Die [X.] hätte den Kläger auch für die [X.] seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der [X.] anmelden müssen. Der Kläger unterlag gemäß § 16 [X.]-S [X.] der Versicherungspflicht bei der [X.]. Er war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] von der Versicherungspflicht ausgenommen.

1. Die Versicherungspflicht des [X.] bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 [X.]-S [X.].

a) Die Parteien haben die Ansprüche des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 ausdrücklich geregelt. Danach richtet sich die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des [X.] nach den Bestimmungen über die [X.]. Damit haben die Parteien die Satzung der [X.] in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die [X.]-S in ihrer jeweiligen Fassung. Dies haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Dennoch ist von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Satzungsbestimmungen auszugehen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. [X.] 19. April 2011 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN; 17. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] BGB § 133 Nr. 55). Daran fehlt es vorliegend.

b) Zu dem für die Versicherungspflicht maßgeblichen [X.]punkt des Abschlusses der Arbeitsverträge richtete sich die Versicherungspflicht des [X.] nach §§ 16 und 17 [X.]-S [X.]. Zudem bestimmt § 78 Abs. 2 [X.]-S [X.] nF, dass anstelle von § 19 bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und § 17 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

2. Der Kläger unterlag für die [X.] seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 nach § 16 [X.]-S [X.] der Versicherungspflicht bei der [X.]. Obwohl die Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 jeweils befristet abgeschlossen wurden, war der als Fachanleiter beschäftigte Kläger entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Auslegung von § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass unter diese Bestimmung nur die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen fallen, nicht aber [X.] wie Fachanleiter, die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigt werden.

a) Bei den Bestimmungen der [X.]-S [X.], die die Parteien in § 6 der Arbeitsverträge in Bezug genommen haben, handelt es sich um von der [X.]n bei Vertragsschluss vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB, die vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden können (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.], 2269).

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. [X.] 19. Januar 2011 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 136, 374).

c) Danach sind nach § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] versicherungsfrei nur die [X.] selbst, nicht aber das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigte Stammpersonal.

aa) Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.]. Dieser ist nicht eindeutig. Die Satzungsbestimmung unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen [X.]n und [X.], sondern bestimmt, dass versicherungsfrei ein Arbeitnehmer ist, der im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem [X.] bzw. [X.], dem [X.] oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist. Allein nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] können deshalb sowohl der [X.] selbst, als auch das Stammpersonal, das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigt wird, unter den Ausschlusstatbestand fallen.

bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzungsbestimmungen und dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] nur [X.], nicht aber die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten [X.] erfasst.

(1) § 16 [X.]-S [X.] bestimmt, dass sämtliche Arbeitnehmer von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, nicht nur geringfügig beschäftigt werden oder als Studierende nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen können. Damit haben im Grundsatz alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Beschäftigung an einen Anspruch auf Versicherung bei der [X.].

(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 17 [X.]-S [X.] abschließend geregelt.

(a) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 1 [X.]-S [X.] ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wurde. Allerdings tritt nach dieser Bestimmung die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. Versicherungsfrei sind demnach nur Arbeitnehmer, die kurzfristig bis zu einem Jahr beschäftigt werden.

(b) Nach § 17 Abs. 2 [X.]-S [X.] gilt Abs. 1 Satz 1 nicht für den [X.], der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt. Für diese Arbeitnehmer enthält § 16 Abs. 2 [X.]-S [X.] eine Sonderregelung. Danach unterliegen [X.] erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht. Nach dieser Satzungsbestimmung ist der [X.] - auch wenn sein Arbeitsverhältnis jeweils befristet ist - ab der zweiten Saison ohne Einschränkung bei der [X.] zu versichern.

(c) Durch § 17 Abs. 3 [X.]-S [X.] werden unter Buchst. a, b, d, e, f, l und o diejenigen Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, die anderweitig Anwartschaften auf eine zusätzliche und ausreichende Altersversorgung erwerben oder von einer solchen anderweitigen Versicherungspflicht befreit wurden. Zudem sind unter den Buchst. h, m und n diejenigen Arbeitnehmer als nicht versicherungspflichtig aufgeführt, die bereits Versorgungsleistungen erhalten. All diesen Arbeitnehmern ist gemeinsam, dass sie bereits Ansprüche auf eine ausreichende anderweitige Versorgung haben und deshalb einer Versicherung bei der [X.] nicht bedürfen.

Versicherungsfrei ist gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. h [X.]-S [X.] ferner ein Arbeitnehmer, der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass er über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist. Von dieser Satzungsbestimmung sind alle Arbeitnehmer erfasst, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits anderweitig Versorgungsansprüche erworben haben.

Dasselbe gilt für die in § 17 Abs. 3 Buchst. p [X.]-S [X.] genannten Arbeitnehmer, die ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem iSd. §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (zB Europäisches Patentamt, [X.], [X.]) übertragen haben. Auch diese Arbeitnehmer sind für den Versorgungsfall Alter bereits hinreichend abgesichert.

(d) Befreit von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 5 [X.]-S [X.] auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des [X.] ist. Auch bei einem solchen Arbeitnehmer geht die Satzung bei typisierender Betrachtung davon aus, dass die Versorgung über das Versorgungswerk der Presse ausreichend ist.

(e) Nach § 17 Abs. 6 [X.]-S [X.] sind schließlich [X.] nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung versichert werden. Mit dieser Bestimmung trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den [X.] wegen deren ehrenamtlicher Tätigkeit nicht um Arbeitnehmer iSd. § 16 Abs. 1 [X.]-S [X.] handelt.

(3) Aus den Regelungen in § 16 Abs. 1 iVm. § 17 Abs. 1 bis 6 [X.]-S [X.] folgt, dass die Satzung alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Tätigkeit an versichern will, und hiervon nur kurzfristig Beschäftigte bis zu einem Jahr oder einer Saison, anderweitig ausreichend Versicherte und solche Personen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten sowie [X.] wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgenommen sein sollen. Nicht versicherungspflichtig sind demnach Personen, die die Versicherung nicht benötigen, weil sie anderweitig hinlänglich abgesichert sind oder deren Beschäftigung von vornherein nur für kurze [X.] beabsichtigt ist. Daraus ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] nur die Teilnehmer an den in der Bestimmung genannten Förderungsmaßnahmen erfasst, nicht jedoch die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten [X.].

(a) Die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen iSv. § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] sind in der Regel nur vorübergehend für die Dauer einer bestimmten Förderungsmaßnahme beschäftigt. Der Zweck ihrer Beschäftigung erschöpft sich nicht im Austausch von Leistung und Gegenleistung. Diese Personen sollen vielmehr qualifiziert werden für eine spätere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; ihre Tätigkeit in der Förderungsmaßnahme ist demnach typischerweise nur auf eine vorübergehende Dauer angelegt. Bei diesen Personen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Betriebszugehörigkeitszeiten aufzuweisen haben, die durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung belohnt werden sollen.

(b) Demgegenüber ist die Tätigkeit der [X.] nicht von vornherein auf eine bestimmte Maßnahme beschränkt. Diese Mitarbeiter können auch in anderen Maßnahmen eingesetzt werden und zwar auch dann, wenn ihre Vergütung durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit finanziert wird und wenn sie zunächst befristet eingestellt wurden. In diesem Fall gilt für sie § 17 Abs. 1 [X.]-S [X.], wonach die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. § 17 Abs. 1 [X.]-S [X.] und § 17 Abs. 3 [X.]-S [X.] enthalten voneinander unabhängige Ausschlusstatbestände (vgl. [X.] 12. Mai 1992 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 35 = EzA [X.] § 1 Zusatzversorgung Nr. 5). Zwar betreffen beide Ausschlusstatbestände befristete Beschäftigungen. Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 [X.]-S [X.] ist es, für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer bis zu einem Jahr - unabhängig von der Art der Beschäftigung - eine Pflichtversicherung auszuschließen. Demgegenüber regelt § 17 Abs. 3 [X.]-S [X.] die Versicherungsfreiheit bei befristeten besonderen Beschäftigungsverhältnissen.

d) Danach unterfiel der Kläger vom Beginn seiner Beschäftigung bei der [X.]n an der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 1 [X.]-S [X.]. Er war nicht nach § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] von der Versicherungspflicht ausgenommen. Er war zwar in der [X.] vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 befristet beschäftigt. Er gehörte jedoch auch in dieser [X.] zum Stammpersonal der [X.]n.

3. Dem Anspruch des [X.] steht nicht entgegen, dass sich die Mitarbeitervertretung und die Geschäftsführung der [X.]n am 15. September 1999 darauf verständigt haben, dass Mitarbeiter der [X.]n, die im Rahmen von [X.]verträgen beschäftigt sind, nicht [X.]-pflichtig sein sollen. Die Parteien haben in den Arbeitsverträgen die Bestimmungen über die [X.] in Bezug genommen. Deren Auslegung erfolgt nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätzen aus der Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht aus der Sicht des Verwenders oder der Mitarbeitervertretung. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer der [X.]n lässt sich nicht erkennen, dass alle befristet Beschäftigten nach § 17 Abs. 3 Buchst. k [X.]-S [X.] von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sein sollen.

4. Aus Ziff. 9 des Handbuchs für die Zusatzversicherung bei der [X.] (Stand August 1998) folgt nichts anderes. Dort finden sich keine Ausführungen zur Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen beschäftigt werden.

5. Der Anspruch des [X.], ihm im Versorgungsfall die Versorgung zu verschaffen, die er beanspruchen könnte, wenn er auch in der [X.] vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der [X.] versichert gewesen wäre, ist weder verfallen noch verjährt.

a) Der [X.] des [X.] ist nicht aufgrund der Ausschlussfristen in § 70 [X.] aF und § 36 [X.] nF verfallen.

Die Ausschlussfrist beginnt nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen mit der Fälligkeit des Anspruchs. Der [X.] des [X.] entsteht erst mit Eintritt des [X.] (vgl. [X.] 18. September 2001 - 3 [X.] [X.] 4 b der Gründe mwN, [X.]E 99, 92) und wird deshalb nicht vorher fällig.

b) Der [X.] des [X.] ist auch nicht verjährt. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Verjährung nach dem seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] 3138) am 1. Januar 2002 anzuwendenden § 18a [X.] oder dem vorher geltenden Verjährungsrecht des [X.] beurteilt. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. [X.] 7. März 1995 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 79, 236). Fällig wird der [X.] des [X.] erst bei Eintritt des [X.].

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath     

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 493/10

09.10.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wuppertal, 20. November 2009, Az: 3 Ca 3369/09, Urteil

§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. 3 AZR 493/10 (REWIS RS 2012, 2555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2555

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