Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 2 StR 433/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 182

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[X.] vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1 1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisions-grund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. 2 Das [X.] hat für die Dauer der Vernehmung der Zeugin [X.]die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem der Angeklagte den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte die Zeugin zur Sache aus. Sie blieb nach richterlichem Ermessen unvereidigt und wurde anschließend [X.]. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt 3 - 3 - und über den Inhalt der Vernehmung der Zeugin in seiner Abwesenheit infor-miert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält, ge-hört die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur [X.], sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt (vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.] m.w.N.). Eine angeordnete Ent-fernung des Angeklagten nach § 247 StPO erfasst nur die eigentliche Verneh-mung des Zeugen, nicht aber die sich anschließende Verhandlung über die [X.]. Wird ein Angeklagter - wie auch im vorliegenden Fall - erst nach der Entlassung einer Zeugin wieder in den Sitzungssaal geführt und über den Inhalt der Vernehmung unterrichtet, muss dies zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils führen. 4 2. Soweit der 5. Strafsenat die für das Verfahren bedeutsame Rechtsfra-ge mit Datum vom 11. November 2009 dem [X.] vorgelegt hat (5 [X.]/08), bindet dies die vorliegende Ent-scheidung nicht. Dass ein [X.] nach § 132 Abs. 3 GVG diejenigen Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der [X.] unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung (vgl. § 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG) bereits entschieden (BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; NStZ-RR 2004, 281). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Rechtsfrage 5 - 4 - dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die in dem Vorlage-beschluss geäußerte Rechtsansicht dient der Herbeiführung einer Rechtspre-chungsänderung, ist aber selbst noch keine bindende Entscheidung, von der nur bei eigener Anrufung des [X.]s abgewichen werden könnte. [X.]

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2 StR 433/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 2 StR 433/09 (REWIS RS 2009, 182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 182

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