Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 3 PKH 7/16

3. Senat | REWIS RS 2016, 3761

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fristgerechte vollständige Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs


Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 - zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 27. Juli 2016 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antragsteller hat die Monatsfrist für die Einlegung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) versäumt. Das gilt selbst dann, wenn sein Schreiben vom 2. September 2016 als [X.]eschwerde auszulegen sein sollte. Denn vor dem [X.] müssen sich die [X.]eteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

3

Dem Antragsteller könnte auch nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die [X.]eschwerdefrist gewährt werden, um ihm nach [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Eine Wiedereinsetzung käme nur in [X.]etracht, wenn der Antragsteller innerhalb der [X.]eschwerdefrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätte. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende [X.]elege beizufügen. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der [X.]eschwerdefrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das Gericht hat den Antragsteller hierauf und auf den Ablauf der [X.]eschwerdefrist am 5. September 2016 mit Schreiben vom 30. August 2016 hingewiesen.

4

Der Antragsteller hat seinem innerhalb der [X.]eschwerdefrist eingereichten Prozesskostenhilfegesuch die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden [X.]elege sind erst am 7. September 2016 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Gründe dafür, dass er unverschuldet gehindert war, die Unterlagen fristgerecht einzureichen, hat er nicht vorgetragen; auch auf dieses Erfordernis hatte das Gericht ihn hingewiesen. Ein [X.] ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die mit Schreiben vom 2. September 2016 vorgelegten Unterlagen ausweislich des Poststempels am selben Tag (2. September 2016 - Freitag) zur Post gegeben. Er hätte sich allenfalls dann darauf verlassen dürfen, dass die Sendung am 5. September 2016 (Montag) beim [X.] eingeht, wenn er sie ausreichend frankiert hätte ([X.]VerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2014:180914U5C18.13.0] - [X.] 428.43 DDR-EErfG Nr. 4 Rn. 16; [X.]eschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 [X.] 84.12 - juris Rn. 5). Das hat er nicht getan. Die Sendung war - wie vorherige Sendungen - lediglich mit einer 2-Cent-[X.]riefmarke freigemacht und nicht mit einem Absender versehen.

5

Davon abgesehen hätte eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, was die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusätzlich ausschließt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung eines der aufgeführten Gerichte abweicht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Es ist nicht zu erkennen, dass einer dieser Gründe vorliegen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) haben könnte. Die Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts, dass die in einem Strafurteil enthaltene Eignungsbeurteilung in einem späteren Neuerteilungsverfahren keine [X.]indungswirkung analog § 3 Abs. 4 StVG zu Gunsten des Fahrerlaubnisbewerbers entfaltet, wird zwar nicht von allen Oberverwaltungsgerichten geteilt; darauf weist das [X.]erufungsgericht im ersten Leitsatz seiner Entscheidung selbst hin. Es hat eine [X.]indung an das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2010 aber unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen auch deshalb verneint, weil die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Prüfung der Kraftfahreignung von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt auszugehen hatte als das Landgericht ([X.] f.). Letzteres konnte bei seiner [X.]eurteilung der Kraftfahreignung gemäß § 69 Abs. 1 StG[X.] nur die Taten des Antragstellers berücksichtigen, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (Taten 11 und 12), nicht aber die Körperverletzung zu Lasten eines zehnjährigen Kindes, die zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und der Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit einer [X.]edrohung (Taten 1, 6, 7 und 10). Nach der tatrichterlichen Würdigung des [X.]erufungsgerichts stehen diese Taten wegen ihres hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Diese [X.]ewertung der Taten betrifft allein den hier vorliegenden Einzelfall; eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache kann sich daraus nicht ergeben. Zugleich handelt es sich hierbei um einen zweiten eigenständigen [X.]egründungsansatz des [X.]erufungsgerichts für die Nichtanwendung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, so dass deshalb auch die Frage der Nichtanwendbarkeit dieser Regelung auf Fälle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen kann. Für eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sonst Anhaltspunkte.

Meta

3 PKH 7/16

19.10.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Juli 2016, Az: 10 S 77/15, Urteil

§ 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 117 Abs 2 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 VwGO, § 64 Abs 4 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 3 PKH 7/16 (REWIS RS 2016, 3761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3761

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 PKH 9/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde; fehlende Bescheidung eines Befangenheitsantrags


8 PKH 1/19, 8 PKH 1/19 (8 B 10/19) (Bundesverwaltungsgericht)


9 B 10/11, 9 B 10/11, 9 PKH 2/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Prozesskostenhilfe für inländische juristische Person; Prozessvollmacht


5 PKH 15/17 D (Bundesverwaltungsgericht)


5 PKH 13/17 D (Bundesverwaltungsgericht)

Vertretungszwang bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.