Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 8 PKH 1/19, 8 PKH 1/19 (8 B 10/19)

8. Senat | REWIS RS 2019, 11281

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Gründe

1

Der Kläger beantragte bei der beklagten [X.] die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - [X.]). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. März 2016 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2018 abgewiesen. Einem Anspruch des [X.] auf Ausgleichsleistungen stehe § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Gerichtsbescheid nicht zugelassen. Der Kläger hat für die von ihm hiergegen erhobene Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des [X.] hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen im Prozesskostenhilfeverfahren die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 PKH 9.11 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

3

Weder dem Vorbringen des [X.] noch sonstigen Umständen lassen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die Schriftsätze des [X.] im Wesentlichen in Vorwürfen gegen Bedienstete der Justiz und weiterer staatlicher sowie kommunaler Behörden. Soweit sie sachliches Vorbringen enthalten, richten sie sich gegen die Rechtsanwendung des [X.] im konkreten Einzelfall. Dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor.

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8 PKH 1/19, 8 PKH 1/19 (8 B 10/19)

21.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 17. Mai 2018, Az: 3 A 2824/16, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 8 PKH 1/19, 8 PKH 1/19 (8 B 10/19) (REWIS RS 2019, 11281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11281

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