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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416B3STR52.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 52/16
vom
19. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
April 2016 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Lüneburg vom 3.
November 2015 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der [X.] bemerkt ergänzend:
Das [X.] hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteils-gründe einen vollendeten Betrug angenommen. Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des [X.] (vgl. aus neuerer Zeit etwa [X.], Beschluss vom 24. April 2007 -
4 [X.], [X.], 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 -
4 [X.], [X.], 267, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. [X.], StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., § 263 Rn. 636; [X.], StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/[X.], StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der [X.] auf den bei der [X.] geführten Konten dieser ein Vermögens-schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden.
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Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der [X.] ein und schreibt diese die [X.] dem Angeklagten täuschungs-
und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläu-figen Gutschrift der [X.] hierauf Zugriff genommen hat oder [X.] Zugriff hätte nehmen können und die [X.] nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist.
Dies wird von den Feststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den [X.] verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der [X.] ab, ohne zur Rückzahlung wil-lens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die [X.] war [X.] insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall
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von einem Schaden in Höhe der gesamten [X.] auszugehen. Die von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich.
[X.]Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann
Meta
19.04.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 52/16 (REWIS RS 2016, 12815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12815
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